Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 13.11.1956 – 1 StR 299/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_S4R 299/56 2270 051
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Büroangestellten Rudolf : un zu: ME dort geboren am MEmEmp 1926;
2.) den Steinmetz Helmıt Fi aus ME. dor: geboren am m 19350,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall U.
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1956, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten IB und FE gegen das Urteil des Jandgerichts München I vom 8. März 1956 werden verworfens
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den beiden Angeklagten wird die ceeit dem 9. März 1956 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die, Strafe angerechnet.
Von Nechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagten In uni "EB unter Freisprechung - im übrigen wie folgt verurteilt:
TOR wegen schweren Diebstahls im Rückfall in arei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, ferner wegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall, sowie wegen zwei Vergehen des Betrugs, eines davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis;
raum wegen zwei Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, ferner wegen. Diebstahls in drei Fällen
- davon einer im Rückfall begangen -- sowie wegen drei Vergehen der Hehlerei, wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen Erpressung zu ‚einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis.
. Das Landgericht hat den beiden Angeklagten die Fahr-
“ ‚erlaubnis: entzogen . und, ausgesprochen, daß sine solche ihnen nicht mehr erteilt werden darf. Den Führerschein des Helmut Tom hat die. Strafkamner eingezogen.
Die Revisionen def Angektegten haben keinen Erfölg. Bechtemit! . des_Beachwerdeführers Li:
Der Angeklagte ficht die Entscheidung insoweit an, ‘als er verurteilt und im Falle 253 von der Anklage der Anstiftung. zum Betrug freigesprochen worden iste
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I. Verfahrensrügen:s 1.) § 338 Nr 5 StPQ@ ist nicht verletzt
Bei seinem Schlußvortrag beantragte der Staatsanwalt, für den Fall, daß die Strafkamner seinem Strafantrag "nicht folge, die Unterbringung des Angeklagten IR in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Das Verfahren konnte nunmehr zur Unterbringung in einer solchen Anstalt führen (§ 140 Abs 1 Nr 3 StPO; BGHSt 4, 320). Ein Pflichtverteidiger war nicht zu bestellen, da der Angeklagte
einen Wahlverteidiger gewählt hatte und dieser damals in
der Hauptverhandlung anwesend war, Der Verteidiger wider- m setzte sich einer Einweisung; das Landgericht trat nochmals in die Beweisaufnahme ein und vernahm der ärztlichen Sachverständigen ergänzend, Der Angeklagte bekam Gelegenheit zu ' » einer Äußerung; sein Verteidiger wandte sich erneut gegen die beantragte Einweisung. Dann erhielten sämtliche Angeklagte das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und am 8. März 1956 mit der Verkündung des Urteils fortgesetzt, Bei ihr war der Wahlverteidiger nicht anwesend: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde in diesem Zeitpunkt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht ® erforderlich. Zwar ist die Urteilsverkündung ein Teil der Hauptverhandlung; .es stand aber nunmehr für das Gericht
fest, daß das Verfahren nicht zu einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt führt. Das ergibt der schriftlich niedergelegte und verlesene Urteilssatz. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, daß die Strafkammer an 8. März 1956 nicht mehr in die Beweisaufnahme eingetreten ist, sondern lediglich das Urteil verkündet hat. Der Fall unterscheidet sich demnach von den 2.B. in den Urteilen des. Reichsgerichts RGSt 70, 317; RG HRR 1942 Er 256 und des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 520 entschiedenen Fällen.
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2.) Der Vorsitzende hat den Beschwerdeführer allerdings
nur darüber belehrt, daß eine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt in Betracht kommen könne, Da öie einzelnen Maßregeln der Sicherung und Besserung ihrem Wesen nach verschieden sind, hätte auch ein Hinweis, daß u,U. auch
die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstai5 angeordnet werden könne, erfolgen müssen (Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm 7 b zu § 265 StPO). Auf dieser Unterlassung beruht je- ‘doch das Urteil nicht, da die Maßnahme nicht angeoränet worden ist,
3.) Daß der Angeklagte der Hauptverhandlung wegen eines "Schwächeanfalls nicht folgen’ konnte; steht nicht fest. Er hatte zwar gelegentlich solche Anfälle. Nach seinem eigenen Vorbringen in der Revisionsbegründung unterbrach der Vorsitzende deshalb gelegentlich die Verhandlung. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, er oder sein Verteidiger habe in anderen Fällen während der Haupiverhandlung, die "zum ‚großen Teil in Anwesenheit Ges Lanägerichtsarztes stattfand, geltend gemacht, daß er der Verhandlung r nicht folgen könne, '
4.) Im Falle 23 rügt der Beschwerdeführer, daß die Freisprechung von der ‘Anklage eines Vergehens .der Anstiftung zum Betrug unzureichend begründet sei.
Die -Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte auch in diesem Fall freigesprochen worden ist. Im Urteilssatz kommt das zum Ausdruck, Er lautet "im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen", Der Revisionsführer ist sonach nicht beschwert, auch nicht dadurch, daß das Urteil nicht
erkennen läßt, ob der Angeklagte mangels Beweises oder wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist; sein Rechtsmittel ist insoweit unzulässig (RGSt 63, 184; BGHSt 7, 353% .
II. Die Sachrüge:
Der Schuläspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Nähere Ausführungen erübrigen sich. Der Angeklagte hat insoweit keine besonderen Angriffe erhoben. )
Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsirrtum er. kennen. Richtig ist, daß die Strafkammer von einer Unter- . bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstals (§ 42 ce StGB) abgesehen hat, weil der vom Gesetz erforderte ursächliche Zusammenhang zwischen der Rauschgiftsuckt und den Straftaten nicht erwiesen sei. Das hinderte aber den Tatrichter nicht, zuungunsten des Beschwerdeführers bei der Strafbenessung zu berücksichtigen, daß er willensschwach 'is8% und bei Versuchung dem Rauschgiftmißbrauch leicht verfällt.
Die Entscheiäung nach § 42 m StGB ist ebenfalls recht1iM E
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nicht zu beanstanden-B. Die Revision des, Angeklagten FM:
Die auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Prüfung des Urteils 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen, Das gilt auch für die Entscheidung nach § 42 m StGB. Außer den zur Begründung dieser Maßnahme angeführten Tatsachen ergibt das Urteil, daß der Beschwerdeführer wiederholt wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen Unfallflucht und ähnlicher
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Verfehlungen bestraft worden ist. Er berützte ferner auch im Falle 4 seinen Kraftwagen, um an den Tatort zu gelangen,
und hatte im Falle 22 Diebesbeute in seinem Kraftfahrzeug zwecks ihres betrügerischen Verkaufs verlsden (BGHST 5,
179; 15 165).
Das Rechtsmittel ist sonach unbegründet.
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Dr. Peetz Mantel Werner
Hübner Dr. Hengsberger
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