Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.10.1956 – 1 StR 152/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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tR 152/56 A/L
— 2270 064
Im Nanen Ges volxkes
In der Strafsache gegen.
die Arbeiterin Agnes H EEE: aus Su . geboren am En 1915 in Lem (SCHE. zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
iesRevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil lafdgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1956 aufgehoben,
it, die Angeklagte in den Fällen Dei, —
ii Wi Feri iD ) 1); Sein (i. Fall) ei are Pit: 1’1’a bis i1,% a4
und II 2 a des Urteils), unter Aufaltung der Feststellungen zum Schuldspruch,
b) im übrhgen im Strafausspruch mit den Feststeliungen ‚hierzu,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand--
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen teils versuchter, teils vollendeter Fremdabtreibung in insgesamt 23 Fällen, in einem Fall in Tatei nheit mit fahrlässiger Tötung, zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision der-Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Inhalt der Revisionsbegründung trotz des weitergehenden Antrags ersichtlich nur gegen den Strafausspruch.
I. In diesem Umfang hat sie zum Nachteil der Angeklagten Erfolg. a |
1) Ib äie Verfahrensrüge (§ 244 Abs 2 StPO) hinreichend ausgeführt ist (BGHSt 2, 168), kann dahinstehen, weil die Sachbeschwerde durchgreift,
2) Sachrüge:
‘ &) Ein Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht darin (wie die Revision meint), daß die Strafkammer die Einlassung. der Angeklagten, sie sei während ihrer Kriegsgefangenschaft als Krankenschwester in russischen Lazaretten ‚zu Abtreibungen gezwungen worden, einerseits für wenig | glaubhaft erachtet, andererseits aber diesen Umstand ihr bei der Strafzumessung zugute gehalten hat, Da die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten als nicht widerlegt ansah, mußte sie nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" so verfahren. Sie durfte infolgedessen auch den Gesichtspunkt zugunsten der Angeklagten berücksichtigen, daß diese aus jenem @runde der Versuchung zur Vornahme von Abtreibungen leichter erlegen ist, Dem steht denkgesetzlich nicht zwingend entgegen, daß sie mit dieser strafbaren Tätigkeit erst einige Jahre nach ihrer Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft begonnen hat.
b) Mit dem Vorbringen, die Strafe hätte in den Fällen der versuchten Abtreibung nicht geringer bemessen werden dürfen als in den Fällen der vollendeten Abtreibung, beanstandet die Revision in unzulässiger Weise die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens. Dafür, daß das Landgericht etwa rechtsirrig geglaubt habe, die Strafe in den Versuchsfällen herabsetzen zu müssen, bietet das Urteil keinen Anhalt. Daß die Angeklagte in diesen Fällen die Abtreibungshandlungen nicht vor ihrer Beendigung abgebrochen und daß sie ® % das Ausbleiben des Erfolgs nicht durch eigene Tätigkeit herbeigeführt hat, ist Voraussetzung für ihre Bestrafung wegen versuchter Tatbegehung; anderenfalls wäre sie in strafbefreiender Weise vom Versuch der Abtreibung zurückgetreten. Dieser Gesichtspunkt kann daher die Strafmilderung nach § 44 StGB nicht'.ausschließen.
c) Auch daß die Urteilsgründe nicht auf die Frage eingehen, ob die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, kann bei der hier gegebenen Sachlage den Strafausspruch nicht gefährden. Wenn auch die gewerbsmäßige Begehung der Tat im allgemeinen der Anriahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 218 Abs 3 StGB entgegenstehen wird, so unterscheidet sich doch ] ““ der vorliegende Fall insofern zugunsten der Angeklagten FE von dem regelmäßigen Erscheinungskiläd der gewerbsmäßigen | “
Abtreibung, als die Angeklagte nach den bisherigen Fest- . Bi stellungen des Tatrichters die strafbaren Handlungen umi-‘ ji derlegt zur Beseitigung ihrer durch Krankheiten und mehr- u fache Operationen sowie äurch die Unterhaitskosten für | x ihren minderjährigen Sohn verursachten wirtschaftlichen ”
Notlage begangen hat, Die Strafkammer muß allerdings hierzu neue Feststellungen treffen, auch unter den Gesichtspunkt,
ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anwendbar ist (siehe zu II); sie wird daher die von der Revision zu diesem Punkte vermißte weitere Aufklärung nackholen müssen, Daß Gas Lanägericht
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bei Prüfung der Frage, ob die Abtreibungshandlungen noch als minder schwere Fälle betrachtet werden können, die
von ihm festgestellte Gefährlichkeit der von der Angeklagten vorgenommenen Eingriffe aus den Augen verloren habe, dafür bieten die Urteilsgründe keinen ausreichenden Anhalt; ebensowenig dafür, daß der Tatrichter die Begriffe "minder schwerer Fall" und "mildernde Umstände" als gieichwertig behandelt habe.
Br dä) Dagegen greift folgende Revisionsbeanstandung durchs
Die Strafkammer hat für sämtliche Fälle der vollendeten Abtreibung - mit Ausnahme des Falles RER - Finzelstrafen von je zwei Monaten und für sämtliche Fälle der versuchten Abtreibung Einzelstrafen von je 1 Monat ausgesprochen ohne Rücksicht darauf, ob die Angeklagte nur einmal oder mehrmals Eingriffe vornahm, ob die Schwangerschaft erst kurze Zeit bestand oder schon fortgeschritten war und ob der Eingriff für die Schwangere schwere Krankheitsfolgen hatte oder nicht. Eine derartige Strafbemessung widerspricht dem Grundsatz, daß die Einzelstrafen nicht bloße Rechnungsgrößen für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern echte Strafen sind (BGH NJW 1951, 610 Nr 18) und daß daher jede Einzelstrafe unter Berücksichtigung des besonderen Unrechtsgehalts der abgeurteilten Tat und der in ihr zutage getretenen Schuld des Täters so gefunden werden muß, als werde die Einzeltat allein abgeurteilt
(RGSt 25, 297, 308).
II: Trotz der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß ist von Amts wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse bestehen (BGHSt 6, 304; 8, 26). Insofern kommt "nier in Betracht, daß das Landgericht für die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen Taten die Anwendbarkeit des Strafrei-
heitsgesetzes 1954 bisher nur gemäß § 2 ausgeschlossen hat. Es wird sich darüber aussprechen müssen, ob in
jenem Umfange auch gemäß § 3 keine Straffreiheit eingetreten ist, sei es weil die wirtschaftliche Notiage der Angeklagten. insbesondere ihre Krankheit, keine Folge von Kriegs- oder Nachkriegsereignissen ist, sei es weil die insoweit in Frage kommende Gesamtstrafe (§ 11 Abs 3 Satz 2 StrfrG 1954) die Strafgrenze des § 3 übersteigen würde.
Hiernach können insoweit nur die tatsächlichen Feststeilungen zum Schuldspruch bestehenbleiben, während das Urteil in den übrigen Fällen im Strafausspruch aufgehoben werden muß»
Die Entscheidung entspricht im wesentlichen der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Dr. Höirchher Keeniger Dr. Peetz
| Mantel u Hübner