Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 10.10.1956 – 2 StR 432/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

um. Pr

E77 |

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Journalisten Karl S BD aus a

geboren am EEE 1904 in DEE zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges U.4«

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Februar 1956

1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung eines akademischen Grades in zwei Fällen, in einem Falle auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, sowie wegen Unterdrückung des Personenstandes verurteilt wird;

2.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen “

— mu

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in zwei Fällen, einmal in Tateinheit nit Urkundenfälschung, wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, wegen Unterdrückung des Personeastandes und wegen unberechtigter Führung eines akademischen Grades zu acht Jahren Zuchthaus und Nebenstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision behauptet er Verletzung des sachlichen Rechts; hinsichtlich der Urkundenfälschung macht er Verbrauch der Strafklage geltend. Die Revision führt nur zum Erfolg, soweit der Angeklagte wegen eines selbständigen Vergehens unberechtigter Führung eines akademischen Grades verurteilt worden ist.

is Ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der Verfolgung wegen Urkundenfälschung besteht nicht. Mit dem Vortrag, das Landgericht habe die Möglichkeit offengelassen, daß er seine Geburtsurkunde schon vor 1945 verfälscht habe und dieserhalb möglicherweise bereits bei seiner Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung im Jahre 1946 bestraft worden sei, übersieht der Angeklagte. daß es sich bei seiner jetzigen Verurteilung um eine Geburtsurkunde vom 19. Juli 1951 handelt, die also erst nach diesem Datum verfälscht worden sein kann, und daß er von dieser Urkunde am 22. Mai 1953 gegenüber dem Standesamt Gebrauch gemacht hat.

Bo Soweit der Angeklagte sich gegen seine Verurteilung wegen Betruges im Falle Gggugwb-Vegp wendet, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Landgericht ‚ausdrücklich festgestellt worden.

Ebenso unbegründet ist der Angriff der Revision, daß der Betrug gegen MB (Einzelhandälung im Rahmen des fortgesetzten 3etrugs Grundstück 5 nicht über den Versuch‘! 2 hinausgelangt sei; das Gegenteil ergeben die Feststellungen, die dahin gehen, daß der Angeklagte bei der Erschwindelung des Derlehns weder gewillt noch in der lage war, es zurück-

suzahlen.

3°. Rechtsfehlerfrei ist auch die Bestrafung des Angeklagten nach § 169 StGB wegen der Verhinderung der Anmeldung des von Fräulein OBERE geborenen Kindes. Unterdrückt wird der Familienstand, wenn der Täter vorsätzlich einen Zustand herbeiführt, der die praktische Geltung des Familienstandes verhindert oder erschwert. Der Tatbestand wird durch die Unterlassung der Anmeldung erfüllt, wenn damit der Zweck verfolgt wird, den Familienstand nicht zur Geltung kommen zu lassen (RGSt 10. 86). Der Angeklagte war zur Anmeldung zwar nicht verpflichtet, hat aber durch positives Handeln, indem er nämlich der zur Anmeldung verpflichteten Person vorspiegelte, er werde die Anmeldung bewirken, erreicht, daß das Kind nicht ins Geburtsregister eingetragen wurde, damit seine uneheliche Geburt nicht offenbar wurde.

4. Fehlerhaft ist nur die Verurteilung des Angeklagten wegen eines selbständigen Vergehens unberechtigter Führung eines akademischen Grades, Die Strafkammer stellt fest, daß er sich scwohl im Betrugsfall Rn © bei dem im Zusammenhang

mit dem Verkauf des Om: En Zündstücks er nen fort-

gesetzten Betrüge des. ‚Hoktort "bedient hat; diegünberechtigte Führung aidsks, ‚akö ischen Grades war in*"beiden Fällen eines der Mittel; “lit denen er seine Opfer getäuscht hat, Er hat also dieses Vergehen beide Male in Tateinheit mit dem Betruge begangen. Abweichend von dem Grundsatz, daß zwischen mehreren an sich selbständigen Straftaten durch eine

weitere Straftat, mit der diese tateinheitlich zusammentreffen, Tateinheit zwischen diesen begründet wird, kann allerdings das verhältnismässig viel leichtere Vergehen der unbefugten Titelführung nicht das einigende Band zwischen den schwereren Vergehen des Betruges herstellen (BGHSt 1, 67); daher ist nicht zu beanstanden, daß beide Betrugsfälle als selbständige Handlungen beurteilt worden sind. Sie sind aber in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade begangen worden. Das Revisionsgericht hat gemäß § 354 Abs 1 StPO die sich hieraus ergebende Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen.

5° Diese Änderung und der Wegfall der selbständigen Verurteilung wegen unberechtigter Titelführung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im übrigen besteht kein Anlaß, den Strafausspruch aufzuheben. Die Bestrafung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Strafzumessung im einzelnen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht im Rahmen des

§ 74 StGB neu zu bestimmen; es hat dabei § 358 Abs 2 StPO

zu beachten.

Baldus Busch : Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges