Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.10.1956 – 1 StR 230/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Hilfsarbeiter Georg A EEE zus VCH dort geboren an (ER 1933:
2.) die Artistin Mergerete N MB zus NEE, getoren om EEE 1032 in VE
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. 8:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten AB und NEEB zesen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hünchen I vom 20. Februar 1956 werden verworfen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:
Der Angeklagten MB wird die seit dem 21. Februar 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte. Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten AR wesen Mordes in Tateinheit mit fortgesetzter Mißhandlung eines Abhängigen zu lebenslangem Zuchthaus und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt; gegen Margarete NER nat es wegen Verletzung der Obhutspflicht sowie wegen fahrlässiger Tötung eine Gesamtstrafe von fünf Jahren
Zuchthaus ausgesprochen.
Beide Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel
haben keinen Erfolg.
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A. Die Reyision des Beschwerdefünrers AB:
I» Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Angeklagte keine Tatsachen angegeben hat, die den behaupteten Nangel enthalten sollen’ (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO):
II. Die Sachrüge:. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Der Beschwerdeführer lebte im Jahre 1955 mit der Angeklagten NER zusammen in einem Gartenhäuschen in Margarete N natte im November 1952 ihren Sohn Georg und im November 1953 ihr Kind Rudolf unehelich geboren; der Angeklagte ACER ist der uneheliche Vater der beiden Jungen. Die. Angeklagten nahmen Ende März 1955 den Sohn Georg und En- ‚de Hei 1955 den kleinen Rudolf in ihren gemeinsamen Haus-
halt auf.
Mitte Juni 1955 züchtigte der Beschwerdeführer in Abwesenheit der Angeklagten NP den Sohn Rudolf so heftig, daß dic cine Gesichtshälfte grün und blau verfärbt war, ferner
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Würgmerkmaie am Hals und große blutunterlaufene Flecken u Gesäß sowie in der Bauchgegend zu sehen waren, am ı6. Tuli 1955 hatte der kleine Rudolf wieder einmal seine Hose mit Kot beschmutzt. Der Angeklagte versetzte dem Jungen mit einem Schürhaken mindestens 4 bis 5 heftige Schläge. llarga- . rete NP war anwesend. Als der Angeklagte am 20. Juli 1955 : bemerkte, daß Rudolf seine große Notdurf+ in sein Bettchen Y verrichtet hatte, geriet er in große Wut. Er schlug mit einem 8 Kleiderbügel heftig auf das Kind ein, Die schweren Kißhandlungen verursachten eine Reihe über den ganzen Körper verteilter Blutergüsse bei dem "schmerzlich schreienien" Kindsz schwerste Schläge auf den Kopf riefen Hirnrindenquetschurgen und Gehirnbiutungen hervor, die aliein schon ausgereicht katten, um den Tod des Kindes noch in der kommenden Nacht durch Langsam eintretende Hirnpressung herbeizuführen. Am Schinß der Mıßhandıiungen schleuderte der Angeklagte den Jungen nit großer Gewalt nieder, so daß er mit dem Nacken auf eine Bettkarte aufschlug, wodurch die Kapsel eines Gelenks im Nacken gesprengt und die harte Hirnhaut schlitzartig zerrissen wurde. Auch diese Verletzung war zur Herbeiführung des Todes geeignet. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts erkannte u der Beschwerdeführer spätestens nach dem ersten aus der Reihe
der mit großer Wucht geführten Schläge auf den Kopf des noch nicht zweijährigen Kindes, daß er durch diese Behandlung das > | Leben des kleinen Rudolf aufs äußerste gefährdete. Obwokl
der Angeklagte, se führt das Schwurgericht aus, mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Kind könne dadurch ums Leben kom-
men, ließ er sich nicht abhalten, die Mißhandlungen fortzu-
setzen und dem Jungen auch noeh die schwere Verletzung im
Nacken zuzufügen. Der Beschwerdeführer reinigte nach den Mißhandlungen das Kind und zog ihm eine Schlafanzughose an.
Bei diesen Verrichtungen fiel der schwerverletzte Rudolf nach einem Seufzer in eine todähnliche Ohnmacht. Der Ange-
klagte untersuchte das Kind; er hielt es für tot und versteck-
te es nach einiger Zeıt unter dem Küchensofa, Nachdem die Angeklagte NP nach Hause gekommen war, erklärte ihr der
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Beschwerdeführer, das Kind sei aus seinem Gitterbettchen gefailen, habe sich an der Stirn verletzt und sei tot. Nargarete NER machte wiederholt den Vorschlag, einen Arzt beizuziehen und die Polizei von dem Unfall zu verständigen; der Angeklagte widersprach. Schließlich kamen beide überein, das Kind als vermißt zu melden und die "Leiche" unauffällig zu beseitigen. Nach verschiedenen Plänen schlug die Angeklagte N@WP vor, das Kind in die Abortgrube zu werfen: Das führte der Beschwerdeführer in den späten Abendstunden auch aus. Nach dem Leichenöffnungsbefund lag das Kind in dem Augenblick, in dem es in die Abortgrube geworfen wurde, zwar in einer tiefen Bewußtlosigkeit, lebte aber noch, Der Tod, der allerdings auch sonst in Kürze erfolgt wäre, trat durch Ertrinken in der Jauche ein.
1.) Die Tötung des Kindes.
Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte seinen Sohn Rudolf mit bedingten Vorsatz tötete. Daß der Beschwerdeführer das Kind nach den Mißhandlungen reinigte, schließt - entgegen der Auffassung der Revision - denkgesetzlich den Tötungsvorsatz nicht aus. Es ist such nicht widerspruchsvoll, daß das Schwurgericht für die Schläge, die der Beschwerdeführer dem Jungen am 16. Juli 1955 mit einem Schürhaken versetzte, keinen Tötungsvorsatz festsvwellte, während es ihn bei den Schlägen mit dem Kleiderbügel bejahte. Es kommt für die Folgerung, mit welchem Vorsatz der Töter gehandelt hat, nicht allein auf die Beschaffenheit des Werkzeugs, sondern entscheidend auf die Art seiner Verwendung an. Wenn das Schwurgericht feststellt, daß heftige Schläge mit einem Kleiderbügel auf den Kopf eines noch nicht zwei Jahre alten Kindes dessen Leben aufs äußerste gefährden, so entspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung:
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte sein Kind grausam tötete. Es
"au ‚möglich in Kauf genommene und für den Fail des Eintritts ge-
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wurde von ihm mit einer größeren Anzahl vön Schlägen "+otgeprügelt"s die Bewußtlosigkeit trat erst einige Zeii nach den Mißhandlungen ein, Nach der Überzeugung des Schwurgerichts wurden dem Opfer ganz erhebliche Schmerzen zugefügt, die beträchtlich, über das Maß dessen hinausgingen, was mit 255 einer Tötung notwendig verbunden ist; der Angeklagte handelte dabei aus einer für die Leiden seines Kindes gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung; er war sich, wie der Tatrichter ausführt, der Grausamkeit seines Handelns trosz seiner zarnigen Erregung bewußt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt vo: endeter Mord vor. Daß der Tod des Kindes nicht als unmittelba- “u re Folge der lebensgefährlichen Mißhandlungen eintrat, sondern auf das Werfen in die Abortgrube zurückzuführen ist, ändert e an der strafrechtlichen Würdigung nichts (RGSt 67, 258). Der ie tatsächlich eingetretene Tod des Kindes’entsprach nach den tatrichterlichen Feststellungen dem bedingten Vorsatz des Angeklagten., Sein Vorbringen in der Revisionsbegründungs-' OO:
„schrift, er habe der Auffassung sein müssen, "daß der als }
billigte Erfolg äurch seine Tätigkeit nicht eingetreten sei", : « widerspricht den Feststellungen des Schwurgerichts. .
Auf die der Grundlage entbehrende Behauptung des Be- so . schwerdeführers, er sei freiwillig von dem nicht beendeten
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Moräversuch zurückgetreten, da 'er weitere Mißhandlungen, die ä seiner Vorstellung nach zur Herbeiführung des Todes noch not- u wendig gewesen wären, freiwillig unterlassen habe, braucht 5 daher nicht näher eingegangen zu werden. -
Nach alledem hat das Schwurgericht den Angeklagten . Fi x rechtlich bedenkenfrei wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt» £
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2.)Das Vergehen gegen § 223 b StGB.
Die Mißhandlungen des Kindes vom Juni 1955 und vom 16. Juli 1955 erfüllen nach den vom Tatrichter zum äußeren und zum inneren Tatbestand getroffenen Feststeilungen die gesetzlichen Merkmale des § 223 b StGB. Die Bejahung eines besonders schweren Falles nach Abs 2 aaO läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es kann dahingestelit bleiben, ob die Annahme eines Gesamtvorsatzes der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entspricht. Keinesfalls ist der Angeklagte dadurch beschwert, daß das Schwurgericht nicht Tatmehrheit im Verhältnis zu der am 20. Juli 1955 begangenen strafbaren Handlung angenommen hat. An diesem Tage schlug der Angeklagte den Jungen zunächst, um ihn zu mißhandeln. Er versetzte dem Kind dann auch noch Schläge mit bedingtem Tötungsvorsatz. Im all- . gemeinen wird allerdings der Tatbestand des § 223 db StGB, worauf die Revision zutreffend hinweist, durch den § 211 ‚StGB ausgeschlossen (z.B. RGSt 61, 375). Nach der hesonderen Gestaltung des vorliegenden Falles, bei dem die Ausführungshandlungen ineinander übergegangen sind, ist jedoch tateinheitiiches Zusammentreffen beider Straftaten möglich (BGH 5 StR 407/54 vom 28. September 1954). ..
B. Das, Rechtsmittel, der Angeklagten N: HE a: as I. Fahrlässige Tötung.
Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Tod des Kindes durch Ersticken in der Jauchegrube eingetreten ist und daß die Unterlassung einer Handlung, zu der die Beschwer- 'deführerin als. Mutter des Kindes rechtlich verpflichtet war, mitursächlich für seinen Tod war. Die Angeklagte hätte, so führt der Tatrichter aus, die Untersuchung des Kindes durch einen Arzt veranlassen müssen, der festgestellt hätte, das das Kind noch lebte, wodurch dessen tödliche Versenkung in der Abortgrube verhindert worden wäre. Damit hat das Schwurgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlas-
sung und dem Tod des Kindes ohne Rechtsirrtum festgeste:it, Entgegen der Auffassung der Revision wird dieser ursächiiıcke Zusammenhang nicht dadurch in Frage gestelit, daß der Tod des Kindes infolge der vorhergegangenen Mißhandlungen mit Sicherheit kurze Zeit später eingetreten wäre, auch wenn ein Arzt herbeigerufen und der Junge nicht in die Abortigrube geworfen
worden wäre,
Rechtsfehlerfrei hat das Schwurgericht auch den inneren Tatbestand festgestellt. Als die Beschwerdeführerin am Nachmittag nach Hause kam und von dem Angeklagten Ab über den angeblichen Unfall des Kindes unterrichtet wurde, hielt sie es selbst für notwendig, einen Arzt zu rufen. Von dieser als erforderlich erkannten Maßnahme ließ sich Margarete NM nach den tatrichterlichen Feststellungen nur deshalb abhalten, weil sie ihren Freund Al nicht in Schwierigkeiten bringen wollte. Ein Arzt hätte noch im Laufe des Nachmittags die Betreuung des Jungen, z.B.seine Aufnahme in ein Krankenhaus, veranlassen,„und dadurch den vorzeitigen Tod in der Abortgrube verhindern können.
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II. Verletzung "der "Öbhutäpflicht.
1,) Die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe die Vor- ® © schrift des § 265 Abs 4 StPO verletzt, ist unbegründet, FE 2 “, Br “ E
Ein: Antrag, die Hauptverhandlung wegen veränderter a Sachlage auszusetzen, wurde von keinem Verfahrensbeteilig- *
ten gestellt. Das Schwurgericht brauchte auch nicht von Amts “ wegen die Hauptverhandlung auszusetzen. Die begangene Tat
war in Anklage und Eröffnungsbeschluss durch bestimmte Tat- * umstände ausreichend gekennzeichnet. Der Beschwerdeführerin ’ war nicht nur zur last gelegt worden, daß sie gegen die ro- ” hen Mißhandlungen des kleinen Rudolf nicht nachdrücklich “ eingeschritten ist, sondern auch, daß sie sonst ihre Mutter- : pflichten in gröblichster Form vernachlässigt hat. Im einzel- r
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nen ist u. a. erwähnt, daß es der Angeklagten zu viel Arbeit gewesen sei, zu kochen, daß sie sich darauf veriassen habe, ihre Kinder würden von Nachbarn verpflegt werden, und daß sie bedenkenlos ihren Vergnügungen nachgegangen sei, anstatt die Kinder zu versorgen. Die Angeklagte wußte demnach, daß ihr die gesamte unzulängliche Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zur last gelegt war. Sie ließ für ihre Behauptung, sie habe ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt, auch Beweisamträge stellen. Die als Zeugin benannte Familienfürsorgerin Schmid wurde in der Hauptverhandlung gehört; auf die Vernehmung der mitgebrachten Zeugin Frau BB wurde allseits verzichtet. Nach alledem ergab sich Tür den Tatrichter nicht die Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zur weiteren Vorbereitung der Verteidigung auszusetzen, wenn er im Rahmen des allgemeinen, genügend bezeichneten Schuldvorwurfs sich haltende Tatsachen zum Gegenstand der Urteilsfindung machen wollte, wie z.B. die nicht ausreichende Versorgung des kleinen Rudolf mit frischer Wäsche, Windeln und dergleichen.
2.) Auch sachlichrechtlich ist die Verurteilung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
Es kommt nicht darauf an, daß die Beschwerdeführerin bei der im Juni 1955 erfolgten Mißhandlung nicht zugegen war. Entrüstete Nachbarn zeigten ihr die schweren Verletzungen des Kindes und die Würgemale an seinem Hals und stellten sie zur Redez der Ehemann SCHE äronte für den Wiederholungsfall mit einer Anzeige bei der Polizei. Am 16. Juli 1955 war die Angeklagte bei den Mißhandlungen zugegen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen schritt sie nicht nachdrücklich gegen die rohen Mißhandlungen ein, cbwohi sie keine Furcht hatte, AB nachhaltige Vorhaltungen zu machen und bestimmt aufzutreten, wenn es um ihre ?erson ging. Ihr Verhalten war auch ein Grund dafür, daß es au 20. Juli 1955 zu den maßlosen Mißhandlungen des Jungen kam. Das Schwurgericht hat auch im übrigen die Verietzung der Obhutspflicht, die Beeinträchtigung der gesunden Entwicklung
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des Kindes und den inneren Tatbestand ohne Rechtsirrtun festgestellt.
Auch den Begriff der Böswilligkeit hat der Tatrichter nicht verkannt. Er hat festgestellt, daß das Gesamtverhalten der Angeklagten nicht durch Gleichgültigkeit und Schwäche bestimmt wurde, sondern durch eine ungemein stark ausgeprägte Eigensucht und Vergnügungssucht, die sie alie von einer Mutter zu erwartende Rücksicht auf ihre Kinder gröblich vernachlässigen ließ. Anders sei vor allem auch das für eine Mutter unbegreifliche Verhalten dem vermeintlich toten Kind gegenüber und ihr bedingungsloses Eintreten zum Schutz des Angeklagten AWP nicht zu verstehen. Eine soiche Haitung könne nur als niedrig und verwerflich angesehen werden;
Bei dem festgestellten Sachverhalt ist die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 223 Abs 2 , StGB rechtiich nicht zu beanstanden. #
11I. Strafmaß:
Auch im übrigen bestehen gegen die Höhe der erkannten Einzelstrafen (4 Jahre Gefängnis für die fahrlässige Tö- UL. tung; 3 Jahre Zuchthaus für die Verletzung der Obhutspflicht) und gegen die Gesamtstrafe keine rechtlichen Bedenken. Die Strsfzumessungsgründe sind zwar knapp; sie ermöglichen es .* jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsgründen, in denen das Verhalten der Angeklagten eingehend gewürdigs ist,
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dem Revisionsgericht die Strafzumessung rechtlich nachzu-
prüfen,
Dr. Hörchner Koeniger Dr. Peetz
Mantel Hübner