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BGH Entscheidung vom 04.10.1956 – 4 StR 271/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 041

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Erich Max L EEE zu: Te, Kreis EEE. geboren an EB 1902 in v EEEEEE : Kreis un (HE) .

wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter PBrof.Dr, Lang -Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielsfeld vom 15. März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat äie Kosten des RKechismitteis zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Bstruges in acht Pällen, davon in einem Falle wegen fortgeseizten Betruges, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei „onaten Gefängnis verurteilt worden,

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrecktlicher Vorsckriften.

Am 1. Januar 1950 gründete der Angeklagte in Norähentern eir. eigenes Geschäft, in dessen Rahmen er Anbau und Verkauf on Majoran über den Großhandel und Verkauf von Saaten vunä Schlachtgewünzen an Endverbraucher betrieb. Seit August 1952 begann der Pfefferpreis auf dem Weltmarkt fortwährend: zu sinken. ?2is Ende 1953 hatte er sich um 50 % ermäßigt. Durch Preisverluste und Absatzschwierigkeiten überschuldete der Angeklagte mehr und mehr. Im Urteil wird sein Unternehmen schon für die Zeit von Anfang April 1953 als illiguid bezseichnes (I Bl 10), Seit November 19053 war er zahlungsunfänig (TA Bl 29). Im Januar 1954 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Den Verbindlichkeiten von oa. 400 000 DM stand ein Kapital von etwa 15 500 DM gegenüber (UA B1 5).

1. Betrug zum Nachteil der Firma NL ermgi &_8 durch Abschluß des Vertrages über den Kauf der Majoranernte 1953 (B1 5).

Der Verurteilung wegen Betruges liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte bezog von der Firma VgWw@> : "(m (in folgenden abgekürzt Fa. W. & S.) während mehreref. Jahre

u.9. Pfeffer. In der Verkaufssaison 1952/1953 erlitt er Verluste und konnte seinen Verpflichtungen gegen die genannte Firma aus diesen Geschäften nicht nachkommen. Wit

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Schreiben om 18, März 1953 machte er den Vorschlag, zur kodeckung seiner Verbindlichkeiten aus den Ernten 1952 und 1953 Majoran zu liefern. In dem Schreiben des Angeklagten hieß es u.2.: "Insgesamt stelle ich Ihnen aus beiden Ernten ca. 45 tons im Einkaufspreis von ca. DM 185.000, -- zur laufenden Verrechnung iiber mein Gegenkonto zur Verfügung. Die entsprechende Menge von 25 tons aus der neuen Ernte habe ich für Sie angebaut bezw. kommt bis Mitte April zur Einsaat. Nit dieser zu liefernden Menge wären meine sämtlichen Verbindlichkeiten aus zur Zeit gelieferten und noch schwinmenden Weißpfefferpartien gedeckt." Am 2; April 1953 schloss dann. der Zeuge DW von der Fa. W. & S. mit dem Angeklagten einen Liefervertrag über Majoran ab und traf über äie Tilgung der Verbindlich-

keiten des Angeklagten eine umfassende Vereinperung.

Über die Lieferung von Majoran aus der damais noch zu erwartenden Ernte 1955 einigte man sich dahin, daß der Angeklagte AU Morgen Majoran anbauen und ab Septenber ües Jahres bezw. früher den Ertrag obiger Anbaufläche - mindestens 20 tons - liefern solle und zwar zum Preise von 3,50 Dä bis 3,75 DM je Kilogramm. Die für den Anbau benötigten Beträge von insgesamt 75 C00 DE sollten von der Fa. W. & S. in einzelnen Beträgen, die vereinbart wurden; zu bestimmten Terminen zur Verfügung gestellt werden und zwar gegen gleichlautende Dreimonatsakzepte des Angeklagten als Verpflichtungsgrundlage für die Lieferung der Waren.

Der Angeklagte verfolgte mit dieser Vereinbarung den Zweck, seine Verbindlichkeiten gegenüber der Fe. W. § 8. nicht sogleich erfüllen zu brauchen und alsbald Bargeld zur Tilgung von wechselschulden zu erlangen:

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zu dem Vertrage kam es, weil der Angeklagi> lem Zargen BED vorgetragen hatte, er nabe in der Umgebung von Minden Anbauflächen, die eine hervorragende Qualität kervorbringen wirden. Von der zu erwartenden Ernte könne er den Ertrag von 40 Morgen, nämlich 20 to, verkaufen. Mit Bauern habe er Anbauverträge in einem Umfang abgeschlossen, daß auck sein Hajoranbedarf in Iöhe von 10.bezw., 15 +0 gedeckt sei.

Der Angeklagte hatte indessen nur 9 Morgen bei verschiedenen Landwirten mit Majoran einsäen lassen. Der Absehlu3 weiterer Anbauverträge stand nicht in Aussicht. Der Angeklagte hatte zwar im Herbst 1952 und Frühjahr 1953 mit verschiedenen Landwirten verhandelt, ob sie nicht eine größere Anbaufläche mit Majoran in ihre Bebauungspläne aufnähmen; diese ‘lockeren Vorbesprechungen hatten jedoch bis zum Vertragschluß mit der Fa. W. & S$, nicht zu bindenden

"Vereinbarungen geführt und wurden auch in der folgenden Zeit

vom Angeklagten nicht vorwärts getrieben, Nach der Aussaat

des kajoran setzten heftige Regenfälle ein; der größte Teil der Anbauflächen verschlammte und mußte umgeprockhen werden. Als Rest verblieb dem Angeklagten ein Anbau von insgesamt

3 Morgen.

.Die Vorauszahlungen der Firma W. & S. wurden terminsgemäß geleistet. Mit diesen löste der Angeklagte - wie er es schon bei Abschluß des Vertrages vorhatte - laufende Wechsel, die er auf Grund der Pfefferlieferungen gegeben hatte, ein, da ihm keine anderen Barmittel zur Verfügung standen. Seit Beginn der Ernte 1953 rief die Fa. W,. § 5, insgesamt 8,3 to Majoran zur Lieferung ab. Diese kaufte der Angeklagte jeweils bei der Firme Sei GmbH zum Preise von 4.20 bis 4,50 DM je Kilogramm ein und führte die Lieferungen aus.

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Der Angeklagte bestritt den festgestellten Sachverhalt nicht, Er meinie jedoch, sich nicht des Betruges schuidig gemacht zu haben. Der Fa. 7. § 3. sei kein Schaden entssauden, da er mit den geleisteten Vorauszahlungen äle Wechsel eingelöst habe, Im übrigen habe er auch äis jeweils abgsrufenen Mengen Mejoran termingenäß gelieTertz der Ta. W. § 5. sei ss gleichgültig gewesen, ob er den Majoran aus eigenen Anbau gewonnen oder =singekauft habe, Das Gericht hat jedoch diese Einlassung für widerlegt erachtet. BD uni ren von der Firma Ü. & S. hätten nach ihren Bekundungen die Vorauszahlungen nicht geleistet, wenn sie gewußt hätten. daß der Angeklagte die Gelder nicht für die Finanzierung des Anbaus verwenden wolle. Sie seien bis zur Konkurser- "öffnung der Überzeugung gewesen, der Angeklagte habe Majoran in dem im Vertrag vereinbarten Umfang angebaut oder anbauen lassen. Sie hätten geglaubt, dem Angeklagten stünden Anbauflächen von 40 Morgen zur Verfügung. Auf Grund dieses Irrtuns habe sich Bertram am 2. April 1953 zur Finanzierung .des Kajorsnanbaus und zum Kauf der Ernie sowie zur Regelung .der Verbindlichkeiten aus bereits abgewickelten und noch laufenden Verträgen über die Lieferung von Pfeffer bereitgefunden.

‚Das Gericht hat im Abschluß dieses Vertrages eine Verfügung des Zeugen BB als vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Fa. W. § 5. über deren Vermögen gesehen. Dadurch sei eine Vermögensbeschädigung eingetreten,

Die Rüge der Revision, daß die Merkmale des Betruges nicht hinreichend festgestellt seien, geht fehl.

Die Täuschungshandlung lag in der Vorspiegelung des Angeklagten, er habe wit Bauern Anbauverträge in einem Umfang geschlossen, daß er von der zu erwartenden Ernte den Ertrag

von 4C Ycrgen. nämlich 20 to Majoran, verkaufen könne. Niese Behauptungen entsprachen nicht der Wahrheit, da er nur

9 dlorgen hatte einsäen lassen und selbst 0,25 Borgen angebau+ hatte. Di» im Herbst 1952 und Frühjahr 1953 mit verschiedenen Landwirten geführten Besprechungen Üher eiren weiteren Anbau von Majoran hatten nach den ausdrücklichen Fesistellungen des Gerichts bis zum Vertragsabschluß mit

der Fa. W & S, nicht zu bindenden Vereinbarungen geführt. Die Ausführungen der Revision, daß es lediglich darauf ankonme, ob der Angeklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch mit Landwirten über eine größere Anbsufläche verhanäelt und die fesze.kosicht gehabt habe, die in dem Vertrag angsgebene Fläche ni“; Majoran für äle Fa. W.§ 5. zu bebauen, sind unzutreffend. Entscheidend ist, daß äer Angeklagte erklärt hat, er habe bereits Anbauverträge ir den erfcoräerlichen Umfang geschlosser, während dies in Wirklichkeit nicht der Fall war. Darauf, ob er (angeblich) die Absicht hatte, solche in Zukunft abzuschließen, kommt es nicht an. Im übrigen hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, daß dev Angeklagte die Verkandlungen mit Landwirten, die er vorher begonden hatte, in der folgenden Zeit nicht vorwärtsgetrieben hat, Auch die Wendung des Vertrages, daß der Angeklagte Majoran erst anbauen solle, spricht entgegen der

- Meinung der Revision nicht gegen die Feststellungen des Tatrichters; denn die Täuschung lag nach seinen Feststellungen in der Erklärung des Beschwerdeführers, daß er äie erforderliche Anbaufläche bereits zur Verfügung habe.

Zu den Ausführungen der Revision, daß eine Rechtsprlicht zur Offenkarung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor-- gelegen habe, braucht nicht Stellung genommen zu weräen, Ada eine durch rositives Tun erfolgte Vorspiegalung srunilags der Verurteilung iet.

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Zutreffenä ist sauck die Meinung dee Lanigerichts, ale Binlassung des Angeklagten sei unerheblich, daß der bei der tätige Angestellte Sn zewuft Zabe, ier Hajoarbau sei nicht in vollen Imlang ausgefüsrt vworäder; Zernn nicht dieser, sondern Ep hat den Vertrag zeszklossen.

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Die weiteren Ausführungen der Revision zu. seinen Brief des Angeklagten vor 31. Dezember 1953, in weichem sr nitteilte, daß eine bestimmte Menge Majoren auf seinen Lager in SE 3er Firma i. & S. zur Verfügung stünde, sind schon. deshalb gegenstandslos, weil das Gericht die Verurteilung auf die in diesem Brief enthaltenen, als un-

richtig festgestellten Angaben nicht gegründet hat.

Durch die Vorspiegelungen des Angeklagten ist nach den Feststellungen des Urteils bei De der Irrtum erregt worden, dem Angeklagten stünden Anbauflächen von 40 lorgen zur Verfügung. Diese Irrtumserregung führte, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrci darlegt, zu einer Vermögensverfügung, die in der Bingehung der Verpflichtung zur Finanzierung des Najorananbaues und der daraufhin erfolgenden Wechselhereinnahme, dem Zauf der Ernte nnd der Regelung der Verbindlichkeiten des Angeklagten bestand.

Durch äjlese Verfügung ist entgegen der Ansicht der Revision auch ein Vermögensschaden bei der Fa. W. § 5, eingetreten"und vom Tatrichter festgestellt. Da dem Angeklasien nicht die von ihm behaupteten Anbauflächen zur Verfügung standen, war die Erfüllbsrkeit der gegen den Ärgeklagten begründeten Forderung auf Lieferung des Majoran in Frage gestellt. Daher hatte die von ihm eingegangens Verpfiichiung in wirtschaftlicher Hizsicht nicht den Wert wie diejenige der Fa. Wü. § 5. zur Vorauszahlung von Teilen des Kaufpreises

ur Hsreinnahme "on Wechseln in Höhe von 56 OCND DM. Angesichts der Zahlurgssschwierigkeiten,ir denen sich der Angeklagte bereits in der Verkaufssaisan 1952/53 befand (UA Bl 6), uud seiner illiuuidität zur Zeit des Vertragsabschlusses (UA Bl 10), war es fraglich, ob er im Herbst in der Lage sein wiirde, Majoran bei der Firma Sc 0: zu erwerben, zumal der Angeklagte die ihm von der Firsa / § 5. zur Finsnzierung der späteren Lieferungen zur Verfügurg g<- stellten, also zweckgebundenen Mittel, durch anderweitige Verwendung ihrem Zweck entsprechend seiner von vornherein bestehenden Absicht sntfremdete., Die hierdurch eingetretene Vernögensgefährdung der Fa, W. § 5. steht einem Vermögensschaden gleich. Daä es ihm später gelang, einen Teil seiner Lieferungsverrflicktungen durch Ankäufe bei der Tiros Vin GR SubH zu erfüllen, ist rechtlich nicht von Belang-Es handelt sich kierbei lediglich um eine tveiiweise Wiedergutmachung des bsreits eingetretenen Schadens.

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Die Revision meint, daß ein Vermögensschaien nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft sei. Der Angeklagte

"habe. wia das Urteil feststellt, mit den auf Grund des Ver-

trages, erlangten Mitteln Wechsel eingelöst, die die Firma

W. § 5,. auf ihn gezogen hatte. Da das Urteil davon spreche, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Fa. W. § 5. illiquide gewesen sei, stehe es nicht fest, ob die Wechselforderungen durch das Vermögen des Angeklagten im damaligen Zeitpunkt überhaupt gedeckt, also durchsetzbar gewesen seien. Der Sinn dieser Ausführungen soll offensichtlich dahin gehen, daß der Angeklagte der Fa. W. § 5. deshalb keinen Schaden (oder jedenfalls nicht in voilem Umfang der Beiträge, zu deren Zahlung sich die Firma W. § 5. verpflichtet hatte) zugefügt habe, weil er das Geld (ganz oder teilweise)

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der genannten Firma dadurch wieier zugeführt nans, äsi Sekulden begflich, die ar angesichts seiner Verıö

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ohre dar vrua der Firma erlargte Geid nicht Tätte 2 können. Sie zebt mithin von Jem svedanken aus, deal es aa einer Yermtgensbesch#tgung fehlt, wenn mit der Vermögensverminderung eine Vermehrung des Vermögens i\!er alzs die Begleichung der mögıicherseise nicht Jdurchsswzsparen Weckselforderungen) sintrits, slso die Vermögensverminäerung wieder ausgsglicnen wird. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist hier jeäoch shwegig. Er gilt nur. wenn mit der Vermögensverminderung gleichzeitig eine Vermögensvermehrung eintritt. Dies bedeutet, daß nur ein durch die Vermögensverfügung selbst eintretender Vermögeusterteil bei der Frage des Vermögensschadens berücksichtigt werden kenn. Vorteile. die nur in äußerem Zusanmenhang nit dem Eingriff in fremdes Vermögen stehen. die insbesondere aus einem anderen Vorgang nachträglich erwachsen sind. bleiben außer Betrach+. Hier würde es sich nur um einen späteren Ausgleich handeln, der für die Frage des Vermögensschadens ohne Bedeutung ist (Schönke-Schröder, StGB 7: Aufl, 1954, § 263, VII 3b S 769; Nagler, IK Bd 2, 6.,7. Auf 1951, Vorbem vor § 249 III 4 S 361 ?).

Der Vorteil, der durch den Ausgleich der möglicherweise nicht zu verwirklichenden Wechselforderungen entstanden ist, ist nicht durch die Vermögensverfigung der getäuschten Firma entstanden, sondern äurch einen nackträslichen und selbständigen, nicht von beiden ee Ehe von vornherein ins Auge gefaßten Vorgang, nämlich durch die Begleichung der Wechselforderungen seitens des Angeklagten mit den zuvor durch die Täuschurg erlangten Kkitteln. s fehlt mithin an üem erforderlichen Zusammerhang (Nagler IX 34 2, 1951, Vorbem vor § 249 III 4 S 362). Danit entfällt die Grundlage für eine Jaldnberechnung.

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kuch die innere Tlatsache ist in ausreichender Weise festgesiellt- Wie die Ausführungen (JA Bi 10/11) ergeben, ss ee der Angeklagte berußt und gewollt als sicher hingestellt. daß die genannte Anbaufläche zur Verfügung stünde und durch diese unwahre Behaupiung Beim vorsätzlich zum Anschiuß des Vertrages bestimmt. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorsatz der Schadenszufügung gehen fehl. Dadurch, daß der Angeklagte durch Ankauf Majoran beschafft hatte und lieferte, wird der Vorsatz nicht ausgeschlossen. Denn der Vermögensschaden ist nach den ausärücklichen Feststeilungen des Tatrichters bereits äurch den Abschluß der Vereinbarung vom 2. Aprii 195% herkeigeführt worden. Mit ihr verfolgte er den Zweck, seine Yerbirdlichkeiten gegenüber der Fa. 7. § 5. nicht sogleich erfülien zu brauchen und alstald Bargeld zur Tilgung seiner Wechselschulden zu erlangen. Dem Urteilszurammenhang ist zu entnehmen, daß die hiernach einer Schädigung gleichkommende Vermögensgefährdung von seinem Wissen und Wollen umfaßt war. Seine Absicht, später Kajoran anzukaufen und zun vereinbarten Preise zu liefern, schioß das Bewußtsein, bereits durch den Vertragsschluß das Vermögen der Fa. %. § 5. zu gefährden,

nicht aus, Ihr kommt ebenso wis seiner angeblichen Erwartung,

noch nachträglich Anbauverträge abzuschließen, rechtlich nur die Bedeutung zu, den bereits eingetretenen Vermögensnachteil später wieder gutmachen. zu wollen.

Desgleichen hat das Gericht rechtsirrtumsfrei fesigestellt, daß es dem Angeklagten darauf ankam, die Vermögensvorteile, die der Vertrag ihr bringen sollte, zu erlangen. Das Gericht ist ersicktlich auch von der Überzeugung ausgegangen, er sei sich dessen bewußt gewesen, daä er auf diese Vorteile keinen Anspruch katis (VA Bi 10/11). Die in

dieser Hinsicht erhobenen Revisonsangriffe suchen lediglich die eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Diese 1äßt jedoch einen Verstoß gegen Deukgesetze oder allgemeine üÜrfahrungssätze nicht erkennen. Die getroffenen Feststellungen sind daher für das Revisionsgericht bindend.

2. Betrag zur Nachteii_ der Firm (im :ri Sem Gurcn Vorlage einer unrichtigen Bilanz.

Im Herbst 1955 legte der Angeklagte auf Verlangen der Fa. W. & S. den Zeugen DB uni Rep eine Filanz or. dis von dem Steuerhelfer Fritz KB zun Teil auf Grund mündlicher Angaben des Angeklagten gefertigt war. In dieser erschien der Wahrheit zuwider ein Kapital des Angeklagten von | 184 479,49 DM anstelle von 8 913,09 DM,

Nach dem ausgewiesenen Kapitel hielten es die Zeugen

für angängig, mit dem Angeklagten die Geschäftsverbindung fortzusetzen; es wurden neue Verträge geschlossen und die . bereits abgerchlossenen gegen Anrehme von Wechseln erZüllt.

Hätten die Zeugen von der Unrichtigkeit der Bilanz Kenntnis gehabt, so wären - wie auch dem Angeklagten bewußt war - Verträge nicht mehr getätigt und die fällig werdenden Kaufpreisforderungen nicht mehr durch Annahme von Wechseln kreditiert worden. Insgesamt wurden an den Angeklagten seit Anfang Eovember bis Ende Dezember 1953 Waren im Werte von etwa 280 000 DM ausgeliefert.

Der ingeklagte hatte der Fa. W. & S. die unrichtige Bilanz vorgelegt, um trotz seiner ihm bekannten Überschuldung weiterhin laufend in den Besitz von Waren auf Kredit zu g=- langen. Er hatie die Hoffnung, die Pfefilerpreise würden im Laufe des Jahres wieder steigen, zo daß die erlittener. Verluste

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wieder wettgemacht werden könnten. Dar Gericht führt aus, daß die vom Angeklagten gegebenen Wechsel mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche lage im Gegensatz zur Ware wertlose (gemeint ist offensichtlich fast wertlose) Forderungen gewesen seien. Angesichts seiner mehr und mehr fortschreitenden Lberschuidung sei die Realisierbarkeit der Wechselforderungen imner zwei2elhafter und unsicherer gewesen. Auch die in der Folgezeit abgeschlossenen neuen Verträge übar Gewürzlieferungen hätten eine Vermögensbeschädigung der Fa. #, & S. zur Folge gehabt, Denn die durch Vertragsschluß entstandenen Kaufpreisforäderungen gegen der Angeklagten hätten angesichts seiner Überschuldung und Illiquidität nicht den gleichen wirtschaftlichen Wert gehabt, wie die dem Angeklagten zugewachsenen Lieferungsansprüche. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Gericht im einzelnen die Merkmale des Betruges rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Die Revision hat zu diesem Falle keine ins einzelne gehenden Bedenken geltenä gemacht.

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3. Betrug zum Nachteil_der Firma Be 3 Gurch „"nnaline 2 eines _Schecksüber 2 (6) DE und durch EN Fortsetzung der Geechärtebgztehungen (ve weitere Gewürz- ö TTeferungen). !

Im Herbst des Jahres 1953 wuchs die Überschuldung des Angeklagten. Er war nunmehr außer Stande, die laufenden Wechsel S in vollem Umfange einzulösen. So zahlte er, oft längere Zeit nach dem Verfalistage, nur Teilsummen der Wechselbeträge.

Zum Teil pronlongierte die Fa. W. § 5. auch die Wechsel. . Gegenüber den Zeugen Bw: ?eB und BeiB erklärte er \ jedoch, er erleide auf Grund des Verkaufes von ?feffer an Letztverbraucher äurch die laufende Senkung der Großhandeis-

preise keinen Schaden; er könne die Preisverluste auffangen.

Zu jener Zeit wer er mit ca 550 000 DM überschuläet.

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Als am 20. Dezember 1953 ein Wechsel über 23 243,10 DM fällig wurde, wandte sich der Angeklagte an die Firma W. & S. und bat, ihm den Betrag vorzuschießen. Die Zeugen Be» und Rgggpwaren der Meinung - wie der Angeklagte auch wußte -, dieser habe lediglich vorübergehend keine flüssigen Gelder | zur Verfügung. Daher wurde ihm ein Scheck über 23 000 D4 ron der Fa. %. § 5. auegehändigt, um seine angerlich anugentlickliche Illiquidität zu überbrücken. Mit dem durch äie Einlösung dea Schecks erlangten deld bezahlte er die Wechselforderung der Fa. #. § 5; am 28. Dezember 1955 vereinbarte er dann. für den Überbrückungsbetrag aus. seiner Hajoranernte 1953 zusätzlich Mejoran zu liefern.

Nach dem 20. Dezember 1955 lieferte die Fa. W.§ 5. an den Angeklagten noch Gewürze im Werte von insgesamt 29 588,61 DM.

Das Gericht stellt fest, daß Ben uni Rep, wenn sie die wahre Vermögenslage des Angeklagten gekannt hätten, ihm weder den Scheckbetrag als Überbrückungsdarlehen gewährt. noch weitere Gewürzlieferungen an ihn ausgeführt hätten.

Der Angeklagte hat die Zeugen über seine Geschäfts- unä Vermögenslage nicht aufgeklärt, um sein Geschäft weiter in vollem Umfang zu betreiben. Dabei war ihm bewußt, daß die Erfüllung der begründeten Forderungen gegen ihn nicht gesichert, sondern durch Schnellverkäufe von Pfefferpartien, die er an Großhandels?tirmen in Hamburg und im Düsseldorfer Raum unter Tagespreis vornahm. gefährdet war.

Das Landgericht hat hierin einen weiteren Betrug erblickt. Der Angeklagte habe es nflichtwidrig unterlassen, Be und Rep über seine tatsächliche Vermögenslage aufzuklären, sie vielmehr im Glauben gelassen, lediglich für kurze Zeit keine Zahlungsmittel zur Hand zu haben. Er sei

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auf Grund der umfangreichen Geschäftsperiehungen zu einer Aufklärung nach den “rundsätzen von Treu und Glaube: verpflichtet gewesen, Durch diesen Irrtum seien Bertram unl Runp veranlaßt worden, dem Angeklagten den Scheck zauszuhändigen und damit das Vermögen der Fa. W. § 5. zu schädidigen. Die weitere Kreditgewährung an den Angeklagten habe den Schaden vergrößert, der der Firma bereits durch die Hereinnahme des Wechsels entstanden gewesen sei; je länger dem Angeklagten die Kaufpreisforderungen kreditiert worden seien, umso mehr sei ihre Durchsetzbarkeit fraglich geworden. Die Fa. W, & S, sei auch weiterhin dadurch geschädigt worden, daß sie die Gewürzlieferungen an den Angeklagten nicht eingestellt habe; denn es habe keine Aussicht bestanden, daß die gelieferten Waren bezahlt würden.

Gegen die Annahme eines Betruges bestehen insoweit keine Bedenken, als die Fa. W. & S, durch das Vernalten des Angeklagten veranlaßt worden ist, weitere Gewürzlieferungen an diesen vorzunehmen.

-" Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Täuschung durch vositives Tun’darin liegt, daß der Angeklagte wahrheitesiärig erklärte, er erleide auf Grund des Verkaufs des Pfeffere an Letztverbraucher durch die IJaufenden Senkungen der Großhendelspreise keinen Schaden, er könne die Preisverluste auffangen. Auf jeden Fall war er, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, vor Abschluß weiterer Lieferungsverträge und vor Annalıme weiterer Lieferungen rechtlich verpflichtet, Be und Re die, wie er erkannte, der irrigen Meinung waren, der Angeklagte habe nur vorübergehend keine flüssigen

Gelder zur Verfügung. während er in Wahrheit mit etwa 35000 DM

überschuldet war. über seine wahre Geschäftslage aufzuklären. Eine Rechtspflicht hierzu ist in Fällen solcher Art auf Grund der bereits lange bestehenden Geschäftsverbindungen und des

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auf ihnen gegründeten Vertrauensvsrhältnisser von äer Kenrnmisprechung bejaht worden (RGS+ 70, 151 1557). Sie entfiel such nicht dadurch, daß sich die Gläubigerin vor einer weiteren Kreditgewährung über die Geschäfislage ihres Schuläners L&TTe unterrichten können. Auch ein leichtfertiges Handeln des | Kreditgebers rchlie3t Jie Verwirklichung des Betrugstatbestandes nicht aus. ärsichtlich ist der Tatrichter davon ausgegangen, dad sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß das Fehlen von Zahlungsmittein angesichts der totalen Überschuldung nicht nur vorübergehender Natur war. Insoweit richten sich die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die für das Revisionsgericht pindenden tatsächlichen Feststellungen.

Das Gericht hat ferner ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Irrtum ursächlich für die weiteren Gewürzlieferungen und die Hingabe des Schecks war und der Angeklagte sich auch dessen bewußt war. Auch die Feststellung des Schadens, ist, soweit es sich um die Gewürzlieferungen handelt, rechilich nicht zu beanstanden. Nach dem Urteilszusammenhang hst das Gericht auch angenommen, daß der Angeklagte den Vorsatz . ker Schadenszufügung und ferner die Absicht, sich einen rechtswiärigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehabt hat.

Bedenken ergeben sich jedoch hinsichtlich der Frage, ob die Fa. #. & S, zusätzlich durch die Eingabe des Schecks ir ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Dieser sollte vereinbarungsgemäß dazu dienen; die Wechselforderung der Fa. ©. & $, zu begleichen, und ist vom Angeklagten auch hierzu verwandt worden. Der Scheckbetrag ist also abredegemäß - hierin unterecheidet sich dieser Fall von der Rechtslage im Falle 1 - von Angeklagten der Fa. W. § 5, wieder zugeführt worden. Nach den Feststellungen ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die weitere Kreditierung der Kaufpreisforderungen durch Kingabe

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des Schecks deren Durchsetzbarkeit fraglich gemach“ hat Der nunmehr erreichte Stand der Überschuldung legt die Annahme nahe, daß eine Aussicht auf Erfüllung der Kaufvpreisforderungen nicht mehr bestand. Dann würde die erneute tundung im auslaufenden Dezember 1955 einen neuen oder weiteren Schaden nicht mehr herbeigeführt haben, zumal sei“ Hovenber 1953 Zahlungsunfähigkeit bestand (B1 29 UA) und im Januar 1954 der Konkurs eräöffret wurde (UL 31 5). Unter diesen Umständen wird die Meinung des Tatrichters, es sei ein weiterer Schaden entstanden, durch die Feststellungen nicht getragen. Hierdurch wird jedoch der Sckuldspruck nicht berührt, da das Landgericht in dem ganzen Vorgang nur einen durch dieselbe Irrtumserregung begangenen Betrug erblickt hat. Nur der Umfang des verursachten Schadens wird hiervon beeinflußt. Es kann aber nicht angenommen werden. daß die Strafe, wenn der Tatrichter die Rechtslage zutreffend beurteilt hätte, zugunsten des Beschwerdeführers anders bemessen worden wäre. Das Landgericht hat keineswegs einen Schaden in Höhe Ges Scheckbetrages von 22 COO DM angenommer. Ss iet vielmehr lediglich davon ausgegangen, daß der durch die vorangegangene Eereirinahme des Wechsels bereits entstendene Schaden noch vergrößert worden sei, da durch die weitere Stundung die Verwirklichung der Forderungen der Ta. W. § 5. noch fraglicher geworden sei. Einen nennenswerten weiteren Schaden konnte auch der Tatrichter angesichts der Vernögenslage des Angeklagten - er weist bei diesem Faile selbst auf das damals bestehende Maß der Überschuldung hin - von seinem Standpunkt aus nicht annehmen. Das Wesentliche lag ersichtlich für ihn in dem durch die weiteren Lieferungen in Werte von 29 588,61 DM entstandenen Vermögensschaden. Demgegenüber mußte für ihn die durch die Hingabe Ges Schecks nach seiner Heinung entstandene Vergrößerung des vorher bereits eingetretenen Schadens als geringfügig erscheinen.

Das Urteil hebt auch seltst hervor, dem Angeklagten sei er gerade darauf angekommen, das Geschäft in vollen Umfang auf-- “ recht zu erhalten. Dies bezieht sich ersichtlich in erster Linie auf die kreditierten Warenlieferungen. Danach ist es auszuschließen, daß die für diesen Fall verhängte Strafe von drei Konaten durch die unzutreffende Meinung des Tatrichters über den Unufang des Vermögensschadens beeinflußt ist.

4, Betrug zum Nachteil der Firms Tem.

Der Zeuge Ti (Inhaber der Firma FB) hatte

erfahren, daß der Angeklagte der Fa. W. § 5. einen Teil seiner nl zukünftigen Majoranernte 1953 verkauft hatte. Im Glauben,

dieser habe tatsächlich in großem Umfang Majoran angebaut,

trat er im April 1953 an ihn heran und fragte ihn, ob er ihm

nicht den Majoranertrag von 10 Morgen Anbaufläche zu denselben Beäingungen wie der Fa. W. § 3. liefern wolle. der Angeklagte ‚erklärte sich zum Vertragsschluß gegen ratenweise Vorleistung

des Kaufpreises in Eöhe von 253 000 DM bereit. Er wolite mit

den von der Firma geleisteten Zahlungen dringliche andere Verbindlichkeiten abdecken, die er sonst nicht hätte begleichen können. FM wies dem Angeklagten sogleich 3 000 Di an

und übergab ihm einen Wechsel über 7 500 DM. In der Folgezeit

gab er ihm noch zwei Wechsel über je 6 250 DM, die am 10. bezw. @ 20. Dezember 1953 fällig waren. Tem hatte sich nur des-

halb zur Vorauszahlung verpflichtet, weil er des Glaubens wer,

der Angeklagte habe Majoran angebaut.

Bis zum 7. November 1955 lieferte der Angeklagte an die Firme Town Yajoran im Werte von 5 850 DM. Diesen hatte er bei der Firma Sc GmbH eingekauft. Weitere Majoranlieferungen erfolgten nicht, da dem Angeklagten keine Gelder mehr zum Ankauf zur Verfügung standen. Am 20. Dezember 1953 kam es nach einer Auseinandersetzung zu der Vereinbarung,

daß das Guthaben der Tirma FW äurch Pfefferlieferungen ausgeglichen werden sollte,

Das Gericht hat auch in diesen Falle einen Betrug zum Nachteil der Firma Til angeroumen. Der Angeklagte habe den Irrtum des Zeugen Fl über die von weiteren 16 Korgen Arbaufläche zu erwartende Majoranernte durch sein Verhalten vers,ärkt und so den Vert ‚ragssbschluß herbeigeführt. Hierdurch sei des Vermögen der Firma Fo geschädigt worden. Dern der entstandene Lieferungsanspruch auf Najoran sei gegenüber dem dem Angeklagten zugewachsenen Anspruch auf Vorauszahlung des Kaufpreises wirtschaftlich wertlos gewesen. Es habe zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht festgestanden, ob der Angeklagte von der Firme Sms Sub: in Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage noch so viel Majoran erhalten würde, daß er den Vertrag erfüllen könne.

‚Die Angriffe der Rerision greifen nicht durch. Dadurch, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils durch sein Verhalten die irrige Vorstellung des Zeugen Fu über die zu erwartende Majoranernte verstärkt und so den Vertragsabschluß herbeigeführt hat, hat er eine Täuschungshandlung vorgenommen. Wenn die Revision demgemäß ausführt, daß der Angeklagte in damaligen Zeitpunkt noch die Absicht hatte, eine erheblich größere Fläche mit Majoran zu bebauen, so steht dies im #iderspruch mit den Urteilsfeststellungen im Falle 1 (UA B1 7 f), nach welchen es bereits zur Zeit des vorangegangenen Vertragsabschlusses mit der Firma W. § 5. feststand, daß der Abschluß weiterer Anbauverträge nich* in Aussicht stand und die lockeren Vorbesprechungen mit den Landwirten vori dem Angeklagten in der folgenden Zeit nicht vorwärts getrieben wurden. Auch hier ist wie im Falle der Fa. %. & S. nicht, wie die Revision ausführt, die Frage enischeidend, ob der Anbau erst erfolgen sollte, sondern cb

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dem Angeklasten.die erforderlichen Anbauflächen zur Verfügung standen, was nach den Feststellungen des Urteils nicht der Fall war. Das Gericht hat auch einwandfrei festgestellt,

daß Aiere Täuschung für den Zeugen TE na3gebend beim Vertragsabschluß war und er diesen in Kenntris, daß der Angeklagte den Majoran erst dei der Firme Ss :mbıi einkaufer müsse. nicht zetätigt hätte. Er hat sich nur deshalb zur Vorauszahlung verpflichtet, weil er des Glaubens war, der Angeklagte werde Majoran aus eigenem Anbau liefern. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Vertragsschluß und die sich anschließende Vermögensverfügung wird hiernach durch die getroffenen Feststellungen getragen. Was die durch den Vertragsabschluß eingetreiene, einem Schaden gleichsteherde Vermögensgefährdung anlangt,

so gilt das gieiche, was bereits für den Vertragsschlu3 der Fe. W. & S. ausgeführt worden ist. Sie ergibt sich daraus, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen Dereits zu jener %eit illiquide war (UA Bl 10). Tatsächlich hat der Angeklagte durch den Ankauf bei der Firma SEE GmbH bis zum 7. Januar 1953 nur zu einem kleinen Bruchteil den Vertrag srfüllen können, da ihm weitere Gelder nicht zur Verfügung standen. Die am 20. Dezember 1953 erfolgte Einigung, das Guthaben der Firma Tem durch Pfefferlieferungen auszugleichen, konnte nur eine „iedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens bedeuten. Auch ergeben die Urteilsfeststellungen die Überzeugung des Gerichts, daß der Argeklagte mit Betrugsvorsatz und der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, gehandelt hat.

Die weiteren Kevisionsengriffe richten sich auch hier gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und sind daher unbeachtlich,

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5. Betrug zum Nachteili_der 5 GmbH_ durch Übergabe von Pfeiferersatz statt _echten Pfeffers,

In Jahre 1952/1953 schloß der Angeklagte mit der Firma Sc Gu5H in größerem Umfang Lieferverträge ab. U.a. kaufte er im Frühjahr 1953 für 65 000 DM Saaten. Entweder zahlte er die laufend fällig werdenden Kaufpreisforderungen zur Kälfte in bar und gab für die andere Hälfte Wechsel, oder es wurde ihm für den ganzen Kaufpreis Wechselkredit eingeränt. Zur Sicherung der Wechselikredite ha tte

sich der Angestellte der Sp 7 8 ze seı:

bh 32

iassen. Im April 1953 trat der Angeklagte an FB heran und bat um Herausgabe einer Partie schwarzenPfeffers, da er sie gui verwerten könne. Um von dem Angeklagten wieder eine Sicherheit zu erlangen, behauptete der Zeuge BR | wahrheitswidrig, der Pfeffer sei der Braunschweiger Staatsbank zur Sicherung übereignet, damit die Se cnbH ihrerseits Kredit erlange. Es müsse somit eine gleichwertige andere Pfefferpartie eingelagert werden, Gleichzeitig forderte der Zeuge auch eine Erhöhung der Einlagerung, Der Angekl agte erklärte sich in vollem Umfange einverstanden. Am 18. April

1953 nahm er den schwarzen Pfeffer zurück und lagerte 10 Sack

| gemahlene. Ware ein: Die neueingelagerte Ware hatte der An-

geklagte in Pfeifersäcke verpackt und verplombt. Diese enthielten jedoch keinen echten Pfeffer, sondern Pfefferersatz, auf den der Angeklagte jeweils eine Schicht echten: Pfeffers geschüttet hatte,

Da DB 3er Jberzeugung war, es handele sich um echten Pfeffer, glaubte er sich wegen der laufend entstehenden Kaufpreisforderungen gegen den Angeklagten gesichert und

nahm weiter Wechsel an. Nach Eröffnung des Konkurses konnte

sich die Sinn Cnbii wegen ihrer Forderung in Höhe

Lagerschein deren Wert entsprechends Pfefiferpartien einlagern

3

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b, E. B t. rr B

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von ca. 40 000 DM aus den Beständen nicht befriedigen. Aätte der Angeklagte statt Pfefferersatz echten Pfeifer eingelagert, so hätte die Firma eine Sicherheit von ca. 50 000 Di zehabt. Der Angeklagte hatte mit den Wechselkrediten bezweckt, sein Geschäft in voilem Unfang aufrechtzuerhalten.

Die getroffenen Feststellungen trager die Verurteilung wegen Betrugsse. Aus ihnen ergiwt sich, daß ZB vor Argeklagten für den zurückgenommenen Pfeffer, der zur Sicherheit eingelagert war, die Einlagerung einer anderen gleich-Wertigen Pfefferpartie und ferner eine Erhöhung der Einisgerung verlangt hatte und daß sich der Angeklagte in vollen Umfange niermit einverstanden erklärt hatte. Daraus hey Gas Gericht zutreffend geschlossen, daß die nunmehr eingelagerte Ware zur Sicherheit dienen sollte. Da die eingelagerten Säcke nicht Pfeffer, sondern Pfefferersatz enthielten, wurde dem Zeugen EM eine unwahre Tatsache vorgespiegelt und in ihm einen Irrtum hervorgerufen. Daß dieser daraufhin die Geschäftsbeziehungen fortsetzte und für die Lieferungen weiterhin Wechsel annahm und hierdurch ein Vermögensschaden eintra;, ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Einen Widerspruch enthält das Urteil entgegen üer Ansicht der Revision nicht. Wenn das Gericht auf der einen Seite ausführt, er habe nicht festgestellt werden können, ob eine Sicherungsübereignung im Sinne des § 929 BGB stattgefunden habe, auf der anderen Seite, daß der Angeklagte der SE GmbH Aie Waren zur Verfügung gestellt habe, damit sie sich erforderlichenfalls "tatsächlich" be- ?riedigen könne, und sie auf diese Weise, wie das Gericht rechtsbedenkenfrei darlegt, ein kaufmännisches Zurückbeheltungsrecht gemäß § 369 EGB erlangt habs, sc ist dies dnrchaus miteinander vereinbar, üa dieses Recht die Sriangung . des Eigentums nicht voraussetzt. Mit Recht hat der Tatrichter

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die Einlassung des Angeklagten, er habe die Absicht gehabt, den Pfefferersatz wieder zurückzunehmen und zu veräußern,

für unerheblich erklärt. Entscheidend ist, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Waren zur "tatsächlichen Sicherung" der Wechselkredite eingelagert und dort belassen hat.

Auf die Frage, welche Pläne der Angeklagte für die Zukunft mit dem Pfeffer hatte - die er übrigens nur verwirklichen konnte, wenn lie S HEEEEENED GmbH die Waren wieder freigab -, kam es unter diesen Umständen entgegen Jer Meinung der Revision nicht an,

Auch in übrigen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbedondere ergibt das Urteil die Iberzeugung des Gerichts, da3 der Angeklagte mit dem Vorsatz und in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt hat.

6. bis 8. Betru asEa = zum Nachteil_der Firmen Vo.

Am 21. Dezember 1955 suchten der Angeklagte und der Cheniker SCHE, ser von Angeklagten für die Einrichtung eines Laboratoriuus zur Gewinnung von Heilkräuterextrakten angestellt war, die Firma Wim in DER auf. ScaiHiEuEn suchte Laboratoriumsgeräte in Werte von 58,60 DM aus. Gegen Empfangsbescheinigung wurden die Gegenstände dem Angeklagten und SED ausgehändigt. Die Rechnung wurde am 31. Dezember 1953 ar den Angeklagten gesandt.

Da die Firma Wii nicht alle gewünschten Geräte im Iager hatte, begaven sich beide noch zu der Firma Te .- Laborateriunsbedarf - in DB. Hier suchie Sein weitere Laboratoriumsgeräte im Werte von 78.92 DE zus. Sie wurden beider ebenfalls ausgehäniigt und dem Angeklagten dis : Rechnung später nackgesanät.

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Beide Rechnungen wurden nich“ mehr bezehlt.

Im November 1953 wandte sick der Angeklagte ar den Zeugen Pam, von welchem er bereits früher Benzin bezogen hatte und bat um Errichtung einer Tarkstelle. Dem Wunsche wurde enteprochen. Die Bezahlung des 3enzins sollte jeweils nach F Verbrauch, aber vor 4bfüllung der neuen Lieferung erfolgen-

Am 13: November 1953 wurde auf Anweisung des Angeklagten die erste Füllung ir Werte von 1 555,62 DI und die zweite eu 7. Dezember 1953 im Werte von 1 156,-- DM geliefert. zünde Dezember (die Angebe "Ende Januar" im Urteil entnäit offensichtlich einen Schreibfehler) gab er an äie Firma Tg einen Scheck über ! 550,62 DM. Als der Scheck am 5. Jamıer 1954 der Sparkasse vorgelegt wurde, wurde die Auszahlung des Beirages verweigert. j

Seit November 1953 war der Angeklagte zahlungsunfähig» Er konnte nur noch durch Schnellverkäufe des auf Kredit gelieferten Pfeffers früker eingegangene, inzwischen fällig gevordene Wechseiverpinäiichkeiten abäecken.

Dem Angeklagten war bewußt, daß er auf Grund seiner Überschuidung das Geschäft nicht mehr länger halten konnte:

Auch in diesen Fällen hat das Landgericht die Merkmale des Betruges zutreffend festgestellt.

Es hat mit Recht als entscheidend angesehen, daß der Angeklagte durch sein Auftreten bei den Firmen Tg unä Tem vorzespiegelt hat, daS die Kaufpreisforderungen auch dann sicher erfüllt werden würden, wenn die Kaufpreise noch einige Zeit gestundet, d.h, die Rechnungen zu sinen späteren Zeitpunkt übersandi werden würden.

Er hat mithin eine Vorspiegelung falscher Tatsachen durch schlüssige Hanälung vorgenommen. Die der Keinung des Landgerichts sugrande liegende Auffsssung entspricht ständiger

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zkechtsprechung. Wer eine vertragliche Verpgflicktung übernimmt. behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlick und unbedinst zewiilt, zu erfüllen. Wira ihm Kredit eingeräumt, 20 lisgt in deu Versprechen, den Vertrag zu erfüllen. zwar nicht imner äie Behaurtung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, äle gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht in Wege (vgl RGSt 24, 4055 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943. 74 Nr 4; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 von 18. Mai 1951; 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).

Diese Grundsätze finden auch auf die Benzinlieferungen der Firma Pam Anwendung. N.

..

Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die weitere Begründung des Landgerichts, nach welcher der . Angeklagte verpflichtet gewesen sei, die Verkäufer über seine Vernögenslage aufzuklären.

Die Ausführungen der kevision, es handle sich in den Fällen VB ır.i Tim un sin Bargeschäft, gehen fehl. Dadurch, daß ülese Firmen dem Angeklagten die gekauften Gegenstände ohne sofortige Zahlung aushändigten, um die Rechnung erst später zu übersenden, haben sie die Kaufpreisforderungen stillschweigend gestundet, so daß rechtlich sin Kreditgeschäft vorlag und die für dieses entwickelten Grundsätze Anwendung finden. Auch ein Vermögensschaden liegt nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt vor:

Der Inhalt der Urteilsgründe ergibt auch die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte vorsätzlich und in der Absicht, sich einen rechiswiärigen Vermögersvorteil zu verschaffen, gehandelt hat. Insbesondere hat das

Landgericht im Falle Time und em noch festgestellt,

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‘as der Angeklsgte mit seinem Verhalten bezweckt habe, die geringen Zahlungsmittel, die ihm noch zur Verfüguns standen, nicht für die Bezahlung der lLaboratoriumsgeräte aufzunenden, sondern für die Erfüllung anderer Verpflichtungen.

(TA R1 30 £). Mithin ergibt sich, daß der Angeklagte nach der Jberzeugung des Tatrichters insoweit nicht einmal den Zahlungswillen hatte. Im übrigen richten sich die Angriffe des Beschwerdeführsrs gegen die für das Revisionsgericht bindenden Tesistellungen des Lanägerichts,

G. Strefzumessung.

Die Meinung der Revision, äle Ausführungen zur Stra?- zunessung gäben insoweit zu Bedenken Anlaß, sis das Landgericht dem Angeklagten ein rücksichtsloses Verhalten stra?- schärfenä zur Last gelegt habe. ist unzuireifend. Wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Landgericht entscheidendes Gewicht auf den erheblichen Schaden gelegt. den der Angeklagte durch sein Yerhalten verursacht her, Die Kücksickhtslosigkeit kann es, wie die ausdrücklichen Darlegungen zur Strafzumessung. ergeben, nicht etwa darin erblickt haben, das der ärgeklagte sich persönlich auf Kosten anderer bereichern wollte, sondern nur darin, daß dieser in so erheblichem MaBe seine Interessen an der Fortführung des Geschäfts über die Belange anderer gestellt hat. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, Dieser Umstand wird auch nicht durch die Ausführungen der Revision angezweifelt, Im übrigen war der Tatrichter gemäß § 267 Abs 3 StPO nur verpflichtet, die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Sirafe bestimmend waren, Darüber hinaus brauchte er im Urteil Ausführunger nicht zu macher.

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Aus ihrem Fehlen darf daher nicht geschlossen werden, daB der Richter weitere Umstände nicht berücksichtigt habe.

Rotberg Krumme Sauer Seibert Lang-Hinrichsen

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