Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.09.1956 – 1 StR 519/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Galveniseur Fritz x ED aus a: geboren am EEE 1926 in ul (Landkreis TE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Per per räuberiacher Erpressung Usa.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5, Februar 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner eis ‚als ‚Vorsitzender,
.Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner
. Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Br in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
0... als Vertreter der Bündesanwaltschaft, se Fusti zsangestellter BE ee ale. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht errankı.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, unä zwar, soweit er wegen.
versuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist, im vollen. Umfang, im übrigen im Strafausspruch, Im Umfang: der E Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Neyision verworfen.
Von Rechts wegen
Werne rn nn mit mn mm nn nr are mm mad
Der Angeklagte, den das Landgericht wegen versuchter (schwerer! räuberischer Erpressung und wegen Kuppelei zu einer Gesamtstrafe ven zehn Monaten Gefängnis verurteilt hat, hat gegen die Entscheidung in vollem Umfang Revision eingelegt; er macht äie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts ‚geltend.
Das ass
24 hat teilweise Erfolg. ‚Te versuchte schwere räubersnche Brprebeing- u 1.) Den äußeren Tatbestand hat die Strafkammer rechtlich u
bedenkenfrei festgestellt. § 250 StGB hat das Landgericht
deshalb angewendet, weil der Beschwerdeführer das Verbrechen - auf einer Verkehrsstraße beging (Nr 3 aaO). Den Erschwerungsgrund -der Nr i (Führen einer Waffe) hat die Strafkammer nicht angenommeh; es beschwert den Angeklagten daher nicht, daß sie nicht näher ausgsführt hat. ob. die Pistole, die sie teils als
as teils als Schreckschußpistole bezeichnet, eine Waffe
.:; Verfügung. stand, Be
20 DM. wenn dieser einen Geschlechtsverkehr seiner Gelieb-
dm. ‚technischen Sinne ist und ob dem ı Angeklagten Munition
Po Dagegen reichen die Feststellungen zum inneren Tatbe ‚ stand nicht auso
Der Kraftfahrer rn versprach dem Angeklagten
ten Hildegard 7 Ein TEE gestatte. Nach teilweise ‚durchgeführtem Verkehr verweigerte er die Bezahlung. Der Angeklagte versuchte durch Drohungen im Sinne von § 253 StGB: TEE zu zwingen, die versprochene Summe oder we: nigstens 5 DM zu zahlen.
Daß dem Angeklagten kein Rechtsanspruch auf Zahlung
der versprochenen 20 DM zustand, ergibt sich aus § 138 BGB. Das Urteil 1äßt jedoch nicht ersehen. ob der Angeklagte geglaubt hat, er habe eine Forderung gegen TB. Der Vorsatz ' des BErpres ;ssers muß die Vorstellung umfassen, daß er auf die erstrebte Bereicherung kein Recht hat. ‚(Rest 20, 56, 59;
BGHSt As 105). Dem Tatbestand der Erpressung ist die Absicht. "sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichernt, wesentlich. An sich liegt die Annahme nahe, daß in Fällen solcher Art das Bewußtsein der Rechtswiärigkeit vorliegt; ‚jedoch bedarf es
in jedem Einzelfall einer Prüfung und ausdrücklichen. Feststel.: lung. Eine solche kann dem Urteil nicht eindeutig entnommen werden. Es findet sich zwar an einer Stelle der rechtlichen Würdigung die formelhafte Wendung, der Angeklagte habe durch die Ausübung von Zwang dem Vermögen des Ta einen Nachteil zufügen wollen; "um ‚sich zu Unrecht zu bereichern!, während
die Strafkammer im übrigen Tatsachen anführt, in denen sie die . gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat, erklärt sie nur: "Der Angeklagte wolite auf jeden Fall vom ee geld ‚haben, Br wußte, daß dieser freiwillig nichts .
| Mangels ausreichender Feststellungen 18t das Revisionsgericht nicht in der Lage, zu prüfen, ob das Landgericht bei BR der Würdigung des inneren Tatbestandes von zutreffenden. Peshte lichen Erwägungen ausgegangen ist oder ob etwa nur ein ver--. u
. suchtes Vergehen gegen § 240 StGB vorliegt. Die Rüge der
Verletzung des § 267 Abs ı StPO und die Sachrüge sind insoweit begründet.
II. Kuppelei.
1.) Das Landgericht hat sich an die zugesagte Yahrunter-- stellung gehalten. Es geht ersichtlich davon aus, daß Frau
‚ keinem Bedenken,
U Beschwerdeführer. wird in der neuen Verhandlung. Gelegenheit.
EB unter Alkoholeinfiuß sich sehr leicht anderen Männern nähert und daß sie dabei auf Ablehnung beim Angeklagten stößt, die sich in Schimpfen und Streiten äußert". Daß der Beschwerdeführer, so meint die Strafkammer, nicht damit einverstanden war, wenn Frau Be von sich aus mit anderen Männern "Liebeleien"ausgetauscht hat, schließe in keiner Weise aus,
daß er sein Einverständnis sehr wohl ‚gegeben hat, wenn ihm: : durch die unzüchtigen Handlungen der Frau CB < in Vorteil zufloß, Dadurch setzt sich die Strafkammer nicht in Widerspruch mit der Wahrunterstellung. Der. Angeklagte mag sonst eifersüchtig gewesen sein; im vorliegenden Falle kann. er trotzdem we» gen der versprochenen Geldsumme Frau DEE 2 un Geschlechtsverkehr mit, dem Kraftfahrer bestimmt haben,
er Der Schuldspruch begegnet auch sachlichrechtlich
Da jedoch nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, die ‚aufzuheben ist, die wegen Küppelei verhängte Strafe beein. \ flußt hat, ist insoweit der Strafausspruch aufzuheben. Der
‚haben, seine „edenken ‚gegen die, straferschwerende Berücksich
tigung der hinterhältigen Ausnutzung der "Gutmütigkeit!" des TEE vorzubringen.
Dr. Hörchner Mantel Werner
Hübner ‚Dr. Hengsberger