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BGH Entscheidung vom 20.09.1956 – 4 StR 245/56

4. Strafsenat

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2245 048

InNanen des Velkss

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinrich S EEE =: © En (EEE ), üort geboren an EEE 1903,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrickter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. En» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterggie

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. März 1956 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat dis Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründes

warm m me Dun RD nn

I» Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im ührigen, wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Geramtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Die gugendkaumer hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt;

1. Im Sommer 1953 überholte der Angeklagte auf seinem Fahrrad die Schülerinnen Anni RB (ger. an EEE 1940) und Giesela Igge (zer. an EEE 1941). Nachdem er ehgestiegen war und abseits seine Notdurft verrichtet hatte, wandte er sich den Mädchen zu. Unmittelbar vor ihnen stehend und sie anschaäuend spielte er an seinem entblößten Geschlechtsteili. Die Kinder waren gezwungen, sich das anzusehen. Sie bskamen Angst und liefen davon. Mindestens das Alter Annis, einer Schulfreundin seiner Tochter, war dem Beschwerdeführer bekannt.

2. In ähnlicher Weise verhielt er sich im Sommer 1954 gegenüber den Geschwistern Sybille, Christiane und Brigitte Sch. In diesem Fall trat er in der Nähe eines Sportplatzes plötzlich hinter einer manne hervor. Die Kinder sahen den bloßen Geschlechtsteil, schauten indes alsbald weg und entfernten sich. Christiane bekam Angst. Alle drei faßten sich aber wieder und lachten.

3. Ebenfalls im Sommer 1954 arbeitete der Angeklagte im Freien. Als die neun Jahre alte Schülerin Brigitte St &B: in Begleitung der vierzehn-jährigen Angela GB nit

einem Auftrag ihres Onkels zu ihn aufs Feld kam, spracı er

dis Nöäächen an und führte verfängliche Redsn. Unterdes holte er sein Glied heraus, als ob er vor ihnen urinieren wolite. vabei machte er mit der Hand Bewegungen an seinem Geschlschtsseil und sah die Kinder an. Diese mußten notgeärungs:. hinsehen. schauten aber schnell weg und entfernten sich rash.

4. Im Spätherbst desselben Jahres kam die noch nicht vierzehn Jahre alte Helga DM in äie Wohnung des Beschwerdeführers, um mit dessen Tochter zu sprechen, die rit inr dieselbe Schulklasse besuchte, Als sie dort in einem Zimmer wartete, öffnete der Angeklagte schweigend seine Hose und urinierte vor das Kind hin. Helga wußte nicht, was ihr geschah, trat erschreckt zurück und lief davon,

Der Tatrichter hat in den vier Fällen jeweils ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs i Nr 3 StGB angenommen. Ein tateinheitliches Vergehen gegen § 1§ 3 StGB hat die Ju

gendkammer verneint.

Den Folgen sowjetischer Kriegsgefangenschaft und der Abartigkeit des Beschwerdeführers hat die Jugendkamer, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ve) , keinen Krankheitswert im Sinne des § 51 beigemessen. Eine bei ihm in gewissen Grenzen vorhandene Minderung seiner Strafverantwortlichkeit ist strafmildernd berücksichtigt worden.

on II. Die Revision, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, kann keinen Erfolg haben.

Wie die Jugendkammer feststellt, empfand der Angeklagte eine’ Art Selbstbsefriedigung darin, sich jungen Mädchen ent-

blößt zu zeigen, in ihrer üegenwart zu urinieren und von ihnen sein Glied betrachten zu lassen. »r wollte den Wiilen der betroffenen Kinder - zum geflissentlichen Hinsehen nach seinem Geschlechtsteil - beeinflussen. Da ihm das nicht vo]Jl gelang, weil die Mädchen alsbald wegschauten und davonliefen, hat der Tatrichter jeweils nur den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angenommen. Diese Darlegu:gen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (BEHSt 1. 172 £f; BGH NIW 1953, 710 Nr 16) und können, entgegen der Ansicht der Revision, nicht als "formelhaft" bezeichnet werden. Der Tatbestand des § 176 Abs i Nr 3 StGB erfordert nicht notwendig einen besonderen, auf den erstrebten Erfolg gerichteten Täterwillen (BGHSt 4, 304, 305). Dem Angeklagten ging es nicht, wie die Revision es darstellt, allein darum, seine Sinnenlust ohne eine Einwirkung auf die Mädchen zu befriedigen. Vielmehr suchte er seine Befriedigung gerade auch darin, die Kinder zum aufmerksamen Hinsehen zu veranlassen. Dies gehörte mit zu seinem Plan.

Bei der rechtlichen Würdigung des letzten Vorfalls (Helga DW) bemerkt das Landgericht zusätzlich: "Der abstoßenden Wirkung seiner Handlungsweise auf jedermann und auch auf das Kind war sich der Angeklagte bewußt". Damit sollte ersichtlich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, das Zeigen des Gliedes und das Wasserlassen werde das Kind veranlassen, sofort angewidert wegzusehen. Vielmehr ist diese, an sich überflüssige, Wendung des Urteils nicht geeignet, die Schuläfeststellungen insoweit oder gar in den übrigen Fällen in Frage zu stellen. Es gehörte, wie festgestellt, mit zur Absicht des Angeklagten, sich beim Urinieren zuschauen zu lassen, eine Betätigung,

ie mehr als nur eine ganz flüchtige Zeitspanne in Anspruch nehmen mußte. Daß er die abschreckende Wirkung seines Tuns srkannte — was wiegesagt nur für den letzen Fall zusge-

sprochen wird - stand seinen Willen, die Kinder zum verweıilenden Zusehen zu veranlassen, nicht entgegen»

Auch in übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfenler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Tatrichter konnte bsi der Bemessung der Strafe auch dem Jugendschutzgedanken aus Gründen der Aillgemeinabschreckung Rechnung tragen. Wesentlich für das Strafmaß war das "ausgedehnte, sehr häßlishe Treiben?! des Beschwerdeführers,

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Augustin Dr, Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen