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BGH Entscheidung vom 14.09.1956 – 5 StR 258/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Ehefrau Eleonore D EB zev.

sus REED GE geboren am EB 1934 in SEE (OVerschiesien),

wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntzs

Das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 10.Januar 1956 wird mit den Feststellungen

. 1. auf die Kkevision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange,

2. auf die Revision der Angeklagten insoweit aufgehoben, als ihr die Untersuchungshaft - icat angerechnet worden ist.

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L)

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Jugendkammer des Landgerichts hat die Angeklagte wegen Totschlags zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie am 4.April 1955 im Alter von noch nicht ganz 21 Jahren ihren sieben Monate alten Sohn Frank Michael mit dem Pflanzenschutzmittel E 605 vergiftet habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß das Landgericht nicht Mord, sondern nur Totschlag angenommen hat. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfange.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur in einem Nebenpunkte Erfolg.

A. Die Revision der Angeklagten

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1.) Nachdem sich der Zeuge Kriminalmeister von WED über den Gegenstand seiner Vernehmung zunächst. im Zusammenhang geäußert hatte, ist ihm seine eigene Niederschrift vom 2.Mai 1955 über das polizeiliche Geständnis der Angeklagten "zur Auffrischung und Stütze seines Gedächtnisses" dem ganzen Wortlaut nach vorgelesen worden. Das war entgegen der Auffassung der Revision zulässig (BGHSt 1,4/8/;3,281).

Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll geschah die Verlesung "außerdem zu Beweiszwecken, nämlich der Feststellung, daß ein Schriftstück dieses Inhalts vorhanden

ist". Der mit dem Worte "nämlich" beginnende Zusatz stammt von der Hand des Vorsitzenden. Aus seiner und des

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Urkundsbeamten dienstlichen Erklärungen geht jedoch hervor, daß beide über diese Ergänzung der Niederschrift vorher gesprochen hatten und der Urkundsbeaute sich mit ihr einverstanden erklärt hatte. Die Einwendungen der i Revision gegen die Beweiskraft der Niederschrift in diesem Punkte sind daher unbegründet,

Zu dem angegebenen, eng begrenzten Zwecke durfte die polizeiliche Niederschrift verlesen werden. Daß die Angeklagte die in der Urkunde niedergelegten Erklärungen abgegeben habe, hat das Landgericht nicht in unzulässiger Weise aus dem Inhalt der Niederschrift, sondern rechtlich einwandfrei aus der Zeugenaussage des Kriminalmeisters von FÜ g:fo1gert. Die Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung zugegeben, ihm die Angaben gemacht zu haben, die er niedergeschrieben hat. Auch auf diese Erklärung stützt sich das Landgericht. Es durfte sie herbeiführen, nachdem es die Niederschrift dem Zeugen von Wiegen in Anwesenheit der Angeklagten vorgelesen hatte. Die Auffassung der Revision, die Verlesung hätte eigens für die Angeklagte wiederholt werden müssen, geht fehl.

2.) Den Antrag des Verteidigers, in der Wohnung der Angeklagten den richterlichen Augenschein einzunehmen, hat das Landgericht mit rechtlich fehlerfreien Gründen, insbesondere ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht abgelehnt. Mit dem Antrage wollte der Verteidiger die Angaben erschüttern, die die Angeklagte vor der Polizei über die Vorbereitung und Durchführung der Tat gemacht hatte. Das Gericht konnte sich darauf beschränken, diese Darstellung durch einen Versuch im Gerichtssaal nachzuprüfen.

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II. Die Sachbeschwerde ist im wesentlichen unbegründet.

Wie das Landgericht feststellt, hatte die Angeklagte, deren Ehemann in Oberhausen-Sterkrade als Bergmann arbeitete, dort bei ihren Besuchen den ebenfalls verheirateten Landmaschinenschlosser Gerhard GE — — —— EpE Niederbayern kennengelernt und mit ihm seit Mitte Jamuar 1955 mehrfach geschlechtlich verkehrt. Um zu klären, ob das Liebesverhältnis fortgesetzt oder abgebrochen werden sollte, kam Mei au 23.März 1955 nach FEED zur Angeklagten, die dort bei ihrer Mutter, Frau “A, wohnte. Me un die Angeklagte faßten schließlich den Entschluß, ihre Ehen scheiden zu lassen und einander zu heiraten. Sie nahmen in Aussicht, später gemeinsam nach Bremen zu ziehen, dorthin das jüngste Kind der Angeklagten, den etwa halbjährigen Frank Michael, mitzunehmen und den älteren Volkmar bei der Mutter der Angeklagten in RE zu lassen. Endgültig sollte dies jedoch erst später entschleden werden.

Am 4.April 1955, dem Tage, an dem Frank Michael mit dem Pflanzenschutzmittel E 605 vergiftet wurde und starb, "fuhr der Zeuge MED zegen 15,30 Uhr von RB nach seinem bisherigen Wohnsitz Hi vei Simbach (Inn) Kr.Pfarrkirchen (Niederbayern) ab. An diesem Tage war er vor seiner Abreise noch fast ständig mit der Angeklagten in der Tohnküche zusammen, weil es zwischen ihnen noch viel zu besprechen gab. Es kam jedoch wiederholt vor, daß ihn die Angeklagte zu kleinen Verrichtungen im Schlafzimmer und in der Waschküche für mindestens etwa fünf Minuten verließ, Fcgen Y2 12 Uhr war Frank Michael in seinem Kinderwagen aus der Wohnküche, wo er seine Mittagsmahlzeit erhalten hatte, zum Schlafen an seinen Platz ins Schlafzimmer gebracht worden. Gegen 15 Uhr brach die Familie

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MAlis auf Sen fast :Ajährigen Konrad My geneinsam auf, um den Zeugen Meinhardt zum Bahnhof zu bringen. Da der kleine Frank Michael in diesem Augenblick aufwachte und sich leicht meldete, beauftragte die Mutter der Angeklagten ihre 16jährige Tochter Dorothea, dem Kinde zur Beruhigung einen Schnuller zu geben. Die Zeugin Dorothea My betrat zu diesen Zweck das Schlafzimmer, stellte fest, daß der rosa Schnuller des Kindes am Fußende des Wagens, der hellblaue Schnuller dagegen in der Nähc des Kopfes des Kindes lag. Sie gab dem Kinde, das keinerlei Auffälligkeiten zeigte, den blauen Schnuller und verließ schnell wieder das Schlafzimmer, um nicht. den Anschluß an die anderen Familienmitglieder zu verpassen. Die Mutter der Angeklagten bat noch eine. Nachbarin, Frau KB, während ihrer Abwesenheit nach dem Kinde zu sehen, falls es schreien sollte, und ging mit dem Zeugen "Mc una ihren Kindern mit Ausnahme des.Sohnes Konrad zum Bahnhof" (UA S 11,12).

Als die Angeklagte etwa zwischen 18 und 19 Uhr nit ihren Angehörigen in die Wohnung zurückkehrte,. lag Frank Michael tot in seinem Wagen. Der sofort herbelgerufene Arzt konnte die Todesursache nicht einwandfrei klären. Die Leiche wurde noch am selben Abend im Kinderwagen in die Leichenhalle gefahren. Dort fand Dorothea My in üem Wagen den blauen Schnuller und nahm ihn als Andenken an sich. Als ihn die Angeklagte einige Tage später bel ihrer Schwester bemerkte, bat sie diese, ihn ihr als Erinnerung zu geben. Ob dies geschehen und wo der Schnuller geblieben ist, hat das Landgericht nicht feststellen können. "

_ Die Leichenöffnung am 5.April 1955 ergab den Verdacht, daß das Kind vergiftet worden oder erstickt sei. Teile der Leiche wurden zur Untersuchung an das Institut für

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gerichtliche Medizin in Göttingen geschickt. Dieses stellte im Blut und Mageninhalt das giftige Pflanzenschädlings-Vertilgungsmittel E 605 in einer tödlichen Menge fest, Alsbald nach dem Eintreffen des Gutachtens wurde die Angeklagte am 23.April 1955 von der Kriminalpolizei vernommen. Sie bestritt, ihr Kind getötet zu haben; wurde vorläufig festgenommen und kam am 25.April 1955 in gerichtliche Untersuchungshaft.

Am 2.Mai 1955 gelang es dem Kriminalmeister von WB, den die Angeklagte seit ihrer Kindheit kannte, sie nach einer zwei- -bis dreistündigen ruhigen Aussprache zu einem Geständnis zu bewegen. Die aufnahme der ausführlichen Niederschrift, die durch eine geräumige Mittagspause unterbrochen wurde, nahm fast den ganzen Tag in Anspruch. Darin gab die Angeklagte im wesentlichen an, sie sei nicht sicher gewesen, Ob MD es ernst mit ihr meinte. Sie habe ihm nachreisen wollen, den kleinen Frank Michael aber weder mitnehmen noch bei ihrer Mutter zurücklassen können. Voller Verzweiflung sei sie auf den Gedanken gekommen, ihn mit E 605 zu vergiften. Etwa um 14 Uhr habe sie in der Waschküche den blauen Schnuller, der keinen Ring und daher auch keinen Stöpsel mehr gehabt habe, am anderen Ende mit einem kleinen Loch versehen und mit dem Gift gefüllt. Sie habe ihn zunächst noch bei sich behalten und erst kurz vor dem gemeinsamen Aufbruch so in den Kinderwagen gelegt, daß Frank Michael ihn erreichen konnte.

Über die Herkunft des Giftes gab sie auf Befragen zunächst an, sie habe es in einer Drogerie gekauft, Sodann erklärte sie jedoch, sie habe es am 27.Januar 1955 in Oberhausen zufällig im Schrank des Gerhard MED gefunden und an sich genommen.

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Die Angeklagte wiederholte ihr Geständnis mündlich

vor dem Krimineloberkimnissar CB und an 3.Mei 1955 zu Protokoll des Amtsrichters.

Am 13.Juni 1955 erklärte sie dem herbeigerufenen Kriminalcberkomuissar CE, ihr Geständnis sei unwahr. Sie hiclt es dann jedoch vor dem Kriminalmeister von WÜRD aufrecht, nachdem dieser ihr gesagt hatte, ihr Widerruf erscheine nach dem Ergebnis der Ermittlungen unglaubwürdig.

Am 10.August 1955 nahm die Angeklagte vor dem Staatsanwalt ihr Geständnis zurück und gab an, sie habe ihr Kind nicht getötet und wisse auch nicht, wer das ‚getan haben könne. "

Bei dieser Einlassung ist sie in der Hauptverhandlung geblieben. Als Grund ihres polizeilichen Geständnisses hat sie angegeben, sic habe Gerhard Mei) in Verdacht gehabt, am Tode des Kindes mindestens in irgendeiner Form mitschuldig zu sein, und habe ihn durch ihre Selbstbezichtigung schützen wollen, weil sie ihn leidenschaftlich geliebt habe. Der Verdacht gegen Mel sei bei ihr entstanden, als der Kriminaloberkommissar CE ihr au 27.April 1955 mitgeteilt habe, Mei habe sich nach einem Fernschreiben der Kriminal-Außenstelle Griesbach/Rottel vom 22.April 1955 unter einem falschen Namen nach Rodewisch im Vogtland (Sowjetzone) abgemeldet. Allerdings habe ihr der Kriminalmeister von Wiegen am 2.Mai 1955 gesagt, inzwischen habe sich herausgestellt, daß bei der Übermittlung des Fernschreibens ein Fehler unterlaufen sel und Meinhardt sich unter seinen richtigen Namen’ abgemeldet habe. Trotzdem sei sie bei ihrer Vernehmung an diesem Tage von der Unschuld Meinhardts nicht überzeugt gewesen.

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Das Iandgcricht hält das frühere Geständnis der Angeklagten nur in seinem "Kern", d.h. insoweit für richtig, als sie darin zugegeben hat, wegen ihres Verhältnisses zu Gerhard Me ihren Sohn Frank Michael mit E 605 getötet zu haben. In mehreren anderen Punkten sieht die Jugendkammer die früheren Angaben der Angeklagten jedoch nicht als glaubwürdig an. So habe sich nicht bestätigt, daß sie das Gift im Schrank des Zeugen Mo gefunden habe. Wie es in Wahrheit in ihren Besitz gekommen sei, habe sich nicht klären lassen. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, auf welche Weise die Angeklagte dem Kinde das Gift beigebracht habe. Ihre Darstellung im Geständnis vom 2.Mai 1955 sei unglaubwürdig. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß sie den angeblich nicht mehr mit einem Stöpsel versehenen, also offenen Schnuller nach der Füllung mit der Flüssigkeit einige Zeit in der Weise bei sich getragen habe, daß das Gift darin g:blieben sei. Das habe sich in der Hauptverhandlung bei einem Versuch mit einem gleichartigen Schnuller gezeigt. Die Beweisaufnahme habe auch die Behauptung der Angeklagten bestätigt, daß Kriminalmeister von 8 ihr schon bei ihrer ersten Vernehmung vorgehalten habe, sie könne den blauen Schnuller in der Weise zur Tat benutzt haben, wie sie es später angegeben habe. Dadurch werde die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung insofern glaubwürdiger, als sie geltend mache, sie habe sich in ihrem polizeilichen Geständnis die auffassung des vernehmenden Beamten vom Tathergang der Einfachheit halber zu eigen gemacht. Gegen die früheren Angaben der Angeklagten über die Art der Tatausführung spreche schließlich, daß sie das angebliche Tatwerkzeug, den blauen Schnuller, nicht alsbald vernichtet, sondern im Kinderwagen gelassen habe, in dem er bis in die Leichen-

halle gelangte. - 10 -

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Gleichwohl legt das Landgericht dem Urteil die früheren angaben der Angeklagten insoweit zugrunde, als sie eingeräumt hat, Frank Michael mit dem Gift E 605 getötet zu haben. Die Jugendkammer stützt sich dabei auf die Art, in der das Geständnis zustande gekommen ist, und auf seine mehrfache Wicderholung durch die Angeklagte in den nächsten Tagen (UA S 44-46). Unterstützend verwertet das ‚Landgericht Einzelheiten über das Verhalten der Angeklagten zu ihrem Ehemann und dem Kinde, das Persönlichkeitsbild der Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen und ihr Benehmen nach dem Tode des Kindes (UA S 41-43).

Die Jugendkammer läßt ausdrücklich offen, "auf welche Weise und unter welchen Umständen die Angeklagte ihren Kinde das giftige Pflanzenschädlings-Vertilgungsmittel E 605 beigebracht hat" (UA S 51). Eine "andere" (als die früher von ihr beschriebene, aber unwahrscheinliche) "Art der Beibringung hat sie nicht angegeben und konnte auch nicht ermittelt werden" (UA S 50).

1.) Die Revision bemüht sich vergebens darzulegen, diese Beweiswürdigung sei rechtlich fehlerhaft,

a) Der Beschwerdeführerin ist allerdings folgendes _ zuzugeben.

Das Landgericht äußert sich nicht darüber, wieso die Angeklagte nach seiner Ansicht imstande war, dem Säugling das Gift so beizubringen, daß er bei ihren Weggange gegen 15 Uhr noch "keinerlei Auffälligkeiten zeigte" und bei ihrer Rückkehr zwischen 18 und 19 Uhr tot war. Eine solche Möglichkeit ist bisher auch nicht ohne weiteres zu erkennien. Wie aus den Ürteilsgründen hervorgeht, fand sich ‘in den ärztlich untersuchten Teilen der Leiche das Gift E 605 in einer Menge, die den Tod in etwa ciner Viertelstunde bis zu zwei Stunden. nach dem Einnehmen

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herbeiführt (UA S 15). Di Angeklagte kann also das Gift, das übrigens "äußerst widerlich" schmeckt (UA S 15), dem Kinde nickt etwa unter die Mittagsmahlzeit gemischt haben, die es gegen ı1.30 Uhr einnahm. Das Urteil stellt fest, daß sie nicht ununterbrochen mit Gerhard “ei in der Wohuküche beisammen war, sondern diese wiederholt "zu kleinen Verrichtungen im Schlafzimmer und in der Waschküche für mindestens etwa fünf Minuten verließ" (UA S 11). Die Jugendkammer hält anscheinend für möglich, daß die Angeklagte dem Kinde das Gift bei einer solchen Gelegenheit eingegeben hat. Frank Michael zeigte aber gegen

15 Uhr beim Jegsange der Familie noch keinerlei Auffälligkeiten. Das Gift führte nach den Feststellungen des Urteils unter Umständen schon innerhalb einer Viertelstundc, spätestens nach zwei Stunden zum Tode. Seine Wirkungen könnten sich also- schon sehr bald nach dem Einnehmen deutlich gezeigt haben. Daß die Angeklagte den rosafarbenen Schnuller als Tatwerkzeug benutzt habe, nimmt die Jugendkammer wohl nicht an. Denn bei seiner Untersuchung sind keine Lückstände des E 605 entdeckt worden (UA S 18).

b) Diese Bedenken und die sonstigen Angriffe der Revision betreffen aber nur die tatsächliche Beweiswürdigung. Sie steht dem Tatrichter zu (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht darf, da rechtliche Fehler nicht erkennbar sind, nicht eingreifen (§ 337 StPO). Kann der Tatrichter weiter nichts feststellen, als daß der Angeklagte einem anderen, um ihn zu töten, ein bestimmtes Gift beigebracht und dadurch den Tod des Opfers verursacht habe, und wird die richterliche Überzeugung hiervon nicht dadurch erschüttert, daß die Art der Ausführung ungeklärt ist, so muß das Revisionsgericht dies hinnehmen. Eine eigene beweiswürdigung steht ihm gesetzlich nicht zu (§ 337

StPO).

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Sie wäre hm auch unröglich, weil ihm der unmittelbare Eindruck der Hauptverhandlung und damit die wichtigste Erkenntnisquelle fehlt, aus der der Tatrichter schöpft, “ Aus diesem Grunde ist es dem Senat versagt, näher auf die weiteren Ausführungen einzugehen, mit denen die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts zu entkräften sucht. Diese ist rechtlich möglich, verletzt insbesondere nicht die Denkgesetze oder ausnahmslos gültige Erfahrungssätze. Sie verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, daß tatsächliche Zweifel, die der Tatrichter nicht überwinden kann, zugunsten des Angeklagten ausschlagen; denn das Lendgericht hat sie überwunden.

Da des Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft, wie noch darzulegen ist, im vollen Umfange aufgchoben wird, wird eine neue Hauptverhandlung dem Verteidiger Gelegenheit geben, seine tatsächlichen Bedenken dem Tatrichter noch einmal vorzutragen.

2.) Die Entscheidung über die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft hält jedoch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn die Erwägungen, aus denen das Landgericht der „ngeklagten nur die Hälfte der Untersuchungshaft angerechnet hat (UA S 59, 60), sind mit Ausführungen, die es über die Strafzumessung macht (Ua S 58), unvereinbar.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel hat im vollen Umfange Erfolg.

1.) Das Landgericht bewertet den Beweggrund der Angeklagten als niedrig, führt jedoch zur inneren Tatseite im wesentlichen folgendes aus;

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4m Tattage sei die „ngeklagte völlig verzweifelt gewesen, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob Mc sein Versprechen halten und zu ihr zurückkehren werde. In - dieser Stimmung habe sie zunächst mit dem Gedanken gespielt, Mei und sich selbst mit E 605 zu vergiften.

Dann sei ihr der Gedanke gekommen, Mei nachzureisen. Dabei sei ihr Frank Michael im Wege gewesen. Sie habe

erwogen, ihn in ein Heim zu geben, davon aber wieder Abstand genommen. Schließlich habe sie überhaupt nicht mehr gewußt, was sie tun sollte. Da die Abfahrt ] unmittelbar bevorgestanden habe, sei ihr plötzlich der Gedanke gekommen, das Kind mit dem Gift E 605 zu töten. Ihn habe sie alsbald in die Tat umgesetzt. Das starke Schwanken ihrer Gefühle und Erwägungen kennzeichne ihr Persönlichkeitsgefüge. Der Sachverständige habe die Tat auf eine "unmittelbare Affektsituation", auf eine "Gefühlssituation ohne Längsschnitt" zurückgeführt und erklärt, die Angeklagte sei sich infolge ihrer seelischen Verfassung über die Schwere der Tat nicht im klaren gewesen. Die Jugendkammer tritt seinem Gutachten bei und

kommt zu dem Ergebnis, "hiernach" sei der angeklagten "nicht nachzuweisen, daß sie sich des Beweggrundes bei

der Begehung ihrer Tat selbst bewußt geworden" sei. Er sei "vielmehr, soweit feststellbar, in diesem „ugenblick nur in ihrem Unterbewußtsein vorhanden gewesen

(Un S 54).

Diesen Gedankengang greift die Revision mit Recht als rechtsirrig an. Er ist in sich widerspruchsvoll.

Wie das Landgericht zunächst sagt, entschloß sich die Angeklagte, ihren Sohn zu vergiften, um ihrem Liebhaber nachreisen zu können, Diesen Entschluß führte sie alsbali aus. Darin liegt die Feststellung, daß sie sich dabei von dem genannten Zweck leiten ließ, sich ihres

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Bewiggrundes a\so auch bewußt war. Es ist zwar möglich, daß ein Täter infolge eines hochgradigen Erregungszustandes nicht die tatsächlichen Umstände erfaßt, die den antrieb zum Handeln besonders verwerflich machen (BGHSt 6,329 [3317)- Daß sich aber die Angeklagte, obwohl bei der Tat vell zurechnungsfähig (UA S 55,56), nicht bewußt gewesen sein soll, weshalb sie ihr Kind überhaupt töten wollte, ist mit den Feststellungen über die schnelle Verwirklichung des Tatentschlusses, seinen Anlaß und die „usführung jedenfalls bisher nicht zu vereinen. Der Sachverständige, auf dessen Gutachten sich die Jugendkammer stützt, nat nach den Urteilsgründen erklärt, die Angeklagte sei sich infolge der "Affektsituation" nicht "über die Schwere der Tat" im klaren gewesen. Das ist nicht gleichbedeutend mit einem mangelnden Bewußtsein des Beweggrundes überhaupt. Beides hat die Jugendkammer nicht klar genug unterschieden. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler.

2.) Nach § 301 StPO wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwaltsckaft auch zugunsten der Angeklagten. Da die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auf einen widerspruch in den Urteilsgründen beruht, also rechtlich fehlerhaft ist (vgl oben A II 2), muß sie auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Der erkennende Teil der Entscheidung hebt das nicht besonders hervor, weil das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ohnehin im vollen Umfange, also auch im Strafausspruch au?gehoben wird, zu dem dieser

Punkt gehört.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur in der Frage der Haftanrechnung zugunsten der Angeklagten vertreten und im Übrigen beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

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Die Entscheidung über die Revision der Angeklagten entspricht seinem Antrage.

Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurück.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Dr.Börker