Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 11.09.1956 – 5 StR 190/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
s Der Verleger, der sich eines fahrlässigen Pressevergehens schuldig gemacht hat, dessen fahrlässige Begehung schon nach allgemeinen Strafgesetzen strafbar ist, wird durch die Benennung des verantwortlichen Redakteurs nicht straffrei.
2262 096
4 Für das Nachschlagewerk! Ic n “ Nicht für die Amtliche Sammlung! #3 Gesetzi RPresc §§ 20, 21
Rechtssatz;s Der Verleger, der sich eines fahrlässigen Pressevergehens schuldig gemacht hat, dessen fahrlässige Begehung schon nach allgemeinen Strafgesetzen strafbar ist, wird durch die Benennung des verantwortlichen Redakteurs nicht straffrei.
Aktenzeichen; 5 StR 190/56 Urteil des BGH vom 11. Septsmber 1956 LG Hannover
br 5_StR 190/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Verleger Walter IE au: EEE geboren am ÜEEEEEEEEENN 1904 ir ve EEE,
2. den Redakteur Hans-Jürgen W oMED au: dort geboren an EEE 1925,
wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.September 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsteamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revisionen der Angeklagten LE uni wellBeegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19.Dezember 1955 werden verworfen.
Jeder der Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründejzg
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
IE Wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen die
88 4, 6, 21 und eines weiteren fahrlässigen Vergehens gegen die 8§ 5, 6, 21 des Gesetzes Über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) zu zwei Geldstrafen von 200 IM: und 1000 DM, ersatzweise für je 40 DM zu einem Tag Gefängnis,
wel wegen Vergehens gegen § 184 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 IM, ersatzweise für je 10 DM zu einem Tag Gefängnis.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Revision des eklagten A
Der Verurteilung dieses Angeklagten liegt folgender Sachverhalt zugrundes
a) Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen die § 5 4 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 21 Abs 1 Satz 2 GjS.
Der Angeklagte ist alleiniger Geschäftsführer des Verlages "Walter IM cubı" in EB una Inhaber nahezu sämtlicher Geschäftsamteile der Gesellschaft. In dem Verlag erschien von August 1953 bis Juli/August 1955 in einer monatlichen Auflage von etwa 20 000 Stück als Lizenz-Ausgabe der amerikanischen Zeitschrift "MB-Fotography" die Zeitschrift "Kunst und Fotografie", deren Juni-Heft des Jahres 1954 die Strafkammer mit Rücksicht auf drei in ihm enthaltene Bilder als eine Schrift beurteilt hat, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet. Die Herstellung der Zeitschrift "Kunst und Fotografie" erfolgte
in der Weise, daß der Mitangeklagte WÄR, der im Impressum als verantwortlicher Kedakteur erschien, die Bilder für die
- 3-
-.;.
Zeitschrift nach eigenem Ermessen aus der amerikanischen Zeitschrift "M-Fotographıy" zusammenstellte, ohne den Angeklagten über de Auswahl der Bilder zu unterrichten, Der Angeklagte, der die Bilder der amerikanischen Zeitschrift kannte, ließ WÜRD, der auf dem Gebiete der Fotografie keine Ausbildung genossen hat, in der Auswahl der Bilder freie Hand, ohne ihn zur Vorsicht zu mahnen oder seine Tätigkeit zu kontrollieren. Das Juni-Heft 1954 wurde durch Zeitungskioske verbreitet.
b) Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 5 Abs 2, 6 Abs 1, 21 Abs 1 Satz 2 GjS.
Da der Verlag "Walter IB GmbH" bei dem Vertrieb der Zeitschrift "Kunst und Fotografie" wegen der in den einzelnen Heften enthaltenen Aktfotos erhebliche Schwierigkeiten (Beschlagnahmen usw.) hatte, ging er auf Grund einer Besprechung, an der auch der Angeklagte und Weber teilnahmen, im Juli 1954 dazu über, Aktfotos nicht mehr in den Heften selbst zu bringen, sondern sie in einer Beilage ("Aktfoto-Beilage!") zusammenzufassen, die den Beziehern der Zeitschrift auf Wunsch gegen Einsendung eines Gutscheins geliefert wurde. Die Strafkammer hat die Beilagen für August 1954, Oktober bis Dezember 1954 und Jenuar bis April 1955 wegen sämtlicher in ihnen enthaltenen Abbildungen als Schriften beurteilt, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Auf die Möglichkeit, die Beilagen zu beziehen, wurde in den Heften der Zeitschrift "Kunst und Potografie" durch Anzeigen hingewiesen, deren Text We@@ß ohne Mitwirkung des Angeklagten verfaßte. Auch insoweit unterließ der Angeklagte es, die Tätigkeit Weil zu Überwachen.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision zur Begründung der Sachrüge vorträgt, geht fehl.
a er
-4- 1%
1.) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der von der Strafkammer angewandten Vorschriften des GjS bestehen keine Bedenken. Was die Revision unter Berufung auf ein zu den Akten Üüberreichtes Gutachten des Bundesverfassungsrichters i.R. EEE Gengezenüber vorträgt, greift nicht durch,
Die Revision meint, das GjS sei in seiner Gesamtheit ungültig, weil es an der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zum Erlaß des Gesetzes fehle. Diese könne im Gegensatz zur Auffassung der amtlichen Begründung zu dem Gesetz weder aus Art 74 Nr 7 GG, noch aus Art 74 Nr 11 oder Art 75 Nr 2 GG hergeleitet werden. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Vorschriften der §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 2, 6 Abs 1 und 21 Abs 1 GjS betreffen, soweit sie die Strafkammer angewandt hat, ausschließlich Schriften, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Sie bestimmen, daß die Verbreitung solcher Schriften und die Werbung für sie unter im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen strafbar ist. Vorschriften dieser Art enthalten in gleicher Weise sachliches Strafrecht wie § 1§ 4 StGB, der die Verbreitung unzüchtiger Schriften verbietet. Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zu ihrem Erlaß ergibt sich unbedenklich aus Art 74 Nr 1 GG.
Was in dem überreichten Gutachten zur Frage der Ver-Tassungsmäßigkeit des GjS sonst noch ausgeführt wird, betrifft weder das Gesetz in seiner Gesamtheit noch seine hier in Rede stehenden Vorschriften.
Dem Antrage der Revision, die Sache unter Aussetzung des Verfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, kann hiernach nicht stattgegeben werden. Art 100 Abs 1 GG sieht die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur für den Fall vor, daß das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Das trifft, wie die oben gemachten Ausführungen ergeben, hier nicht zu.
2.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei dem Zuni-Heft 1954 der Zeitschrift
-5-
"Kunst und Fotografie" und den "Aktfoto-Beilagen" für August 1954, Oktober bis Dezember 1954 und Januar bis April 1955 um Schriften handelt, die im Sinne des § 6 Abs 1 GjS Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Das stellt, soweit es sich um die Bilder in den "Aktfoto-Beilagen" handelt, auch die Revision nicht in Abrede. Sie macht in dieser Hinsicht nur geltend, daß die Beurteilung des Juni-Heftes 1954 der Zeitschrift "Kunst und Fotografie" rechtsirrig sei. Der Einwand ist unbegründet,
Zu Unrecht meint die Revision, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 GjS nicht erfüllt seien, weil die von der Strafkammer beanstandeten Bilder von hervorragenden Fotografen stammten, die als Künstler anerkannt und in Pachkreisen als seriös bekannt seien. Auch solche Fotoerafen können Bilder herstellen, von denen eine Wirkung ausgeht, wie sie § 6 Abs 1 GjS voraussetzt. Daß sie das hier getan haben, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen. Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht nur die Bilder als solche, sondern außerdem die zu ihnen gehörigen Texte gewürdigt. Das Urteil stellt hierzu fest, daß die Texte die offensichtliche schwere sittliche Gefährdung, die die Bilder für Jugendliche bedeuten, nicht beseitigen. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß in den Urteilsgründen über den sonstigen Inhalt des Heftes nichts gesagt wird, bedeutet keine Verletzung sachlichen Strafrechts. Für die Annahme, daß ein Heft der hier in Rede stehenden Art eine Schrift sei, welche die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 GjS erfüllt, genügt es, daß sich in ihr Bilder befinden, die trotz des zu ihnen gehörigen Textes Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Ob sich, wie die Revision behauptet, Bilder gleicher Art ° auch auf Titeiblättern und im Innern illustrierter Zeitschriften befinden, die unbehindert vertrieben werden, ist für die Entscheidung der vorliegenden Sache rechtlich
-6-
gr
unerheblich. Wenn andern Personen wegen gleichartiger Taten bisher strafrechtlich nickt verfclgt worden sind, so schließt das nicht aus, daß der Angeklagte sich strafbar gemacht hat.
3.) Zu Unrecht mach; dis Revision gegenüber der Verurtzilung wegen Vergehens gegen die §§ 4 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 21 Abs 1 Satz 2 GjS gelteni, daß ein Unrechtsbewußtsein des Angeklagten nicht festgestellt sei. Einer solchen Feststellung "edurfte es hier nicht. Die gegenteilige Auffassung der Revision übersieht, daß der Angeklagte nicht wegen eines vorsätzlichen, sondern wegen eines fahrlässigen Vergehens ve-urteilt worden ist. Der Schuldvorwurf, den das Urteil dem Angeklagten macht, ist, daß er den Mitangeklagten Wefllipfiichtwiärigerweise nicht überwacht hat. Daß er diese Verpflichtung erkennen konnte und mußte, ergibt der Zusammenhang des Urteils.
4.) Gleichfalls unbegründet iect der Einwand, daß der Angeklagte in beiden Fäilen gemäß § 21 RPreßG von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit sei, weil er einen verantworilichen Redakteur, nämlich den Mitangeklagten wo, bestellt und benannt habe.
Soweit der Einwand die Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 4 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 21 Abs 1 Satz 2 GjS betrifft, greift er schon deshalb nicht durch, weil die Tat keine strafrare Handlung ist, deren Strafbarkeit im Sinne des § 21 RFreßG durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, Zu den Straftaten dieser Art gehören nur solche strafbaren Handl.ungen, bei denen sich der äußere Tatbestand der Straftat seinem vollen Umfange nach allein aus dem Inhalte der Druckschrift und deren Kundgebung nach außen, ihrem Erscheinen, ihrer Verbreitung ergibt (vgl RcSt 33,230; 36,270/2717). Das trifft hier nicht zu. Schriften, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, können nach eußen kundgegeben werden, -ohne daß allein hierdurch der äußere Tattestand einer strafbaren Handlung zrfüll“ wird. Strafbar sind nur
- 7 -
die in § 4 GjS bestimmten Handlungen. Sie betreffen besondere Arten des Vertriebes. Ihre Strafbarkeit wird nicht schon durch den Inhalt der Druckschrift und deren Kundgebung nach außen, sondern erst durch die besondere Art des Vertriebes begründet.
Der auf § 21 RPreßG gestützte Revisionseinwand greift aber auch aus einem anderen Grunde nicht durch, der beide Fälle betrifft.
Nach § 20 Abs 1 RPreßG bestimmt sich die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen. Das bedeutet, daß der Täter, der erwiesenermaßen den äußeren und inneren Tatbestand einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat verwirklicht hat, deren Strafbarkeit sich aus einen ‚anderen Gesetze als dem Reichspressegesetz ergibt, nach jenem anderen Gesetz bestraft wird.
Die Vorschrift des § 20 Abs 2 RPreßG, nach der bei periodischen Druckschriften der verantwortliche Redakteur als Täter zu bestrafen ist, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird, steht einer Bestrafung anderer Personen, insbesondere auch des Verlegers, nach allgemeinen Strafgesetzen nicht entgegen. Sie bedeutet nur, daß bei dem verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift ein Beweis des ersten Anscheines für seine Täterschaft besteht. Daß statt seiner oder neben ihm auch ein anderer, insbesondere der Verleger, als Täter oder Teilnehmer strafbar sein kann, schließt Ale Vorschrift nicht aus.
-8- . Im Schrifttum wird run zwar die Meinung geäußert, das Reichsgericht habe in seinen Entscheidungen RGSt 9,269; 36,191 die Rechtsansicht vertreten, daß § 21 RPreßg die Materie der Fahrlässigkeit bei Pressevergehen erschöpfend regele (vgl Häntzschel, Reichspressegesetz 1927 § 20 Anm 2 D; Löffler, Presserecht 1955, RPreßG § 20 Anm 52). Ob das Reichsgericht wirklich dieser Rechtsansicht gewesen ist, kann zweifelhaft sein. Die angeführten Entscheidungen betreffen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 17 RPreßG, die nach § 18 RPreßG nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind. Die in ihnen gemachten Ausführungen wollen anscheinend nur besagen, daß in Fällen dieser Art der Täter wegen Fahrlässigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 21 RPreßG bestraft werden könne. Sie ergeben aber nicht, zumindest nicht eindeutig, daß nach der Ansicht des Reichsgerichts dies auch dann zu gelten habe, wenn feststeht, daß der Täter sich einer fahrlässigen Straftat schuldig gemacht hat, bei der die fahrlässige Begehung schon nach allgemeinen Strafgesetzen strafbar ist. Einer Rechtsansicht, wie sie das oben aufgeführte Schrifttum aus den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts entnimnt, Kann der Senat jedenfalls nicht folgen. Ihr widerspricht schon der Wortlaut des § 21 RPreßG, der mit den Worten "soweit sie nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind" über Abs 1 des § 20 auf die bestehenden allgemeinen Strafgesetze verweist, ohne dabei zwischen vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftaten zu unterscheiden. Hinzu kommt, daß kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, einen Verleger, der sich nachweisbar eines fahrlässigen Vergehens nach den allgemeinen Strafgesetzen schuldig gemacht hat, nur deshalb straffrei zu lassen, weil er einen verantwortlichen Redakteur bestellt hat und benennt.
Die Benennung des Mitangeklagten Weib als verantwortlichen Redakteurs macht den Angeklagten demnach nicht straffrei.
.-
an y a.
_ Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß in Fällen der hier in Rede stehenden Art, in denen der Verleger
"einen verantwortlichen Redakteur bestellt hat, die An-
nahme eines fahrlässigen Verhaltens des Verlegers einer besonders eingehenden und sorgfältigen Begründung bedarf, Diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Urteil aber auch.
5.) Rechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision weiterhin die Annahme der Strafkamner, daß es sich bei den in der Zeitschrift "Kunst und Fotografie" erschienenen Anzeigen, durch die auf die Bezugs-
möglichkeit der "Aktfoto-Beilagen" hingewiesen wurde, um
geschäftliche Werbungen" im Sinne des § 5 Abs 2 G5S handelt. Daß der Vertrieb der "Aktfoto-Beilagen" dem Verlag keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile brachte, sondern nur den Vertrieb der Zeitschrift "Kunst und Fotografie" fördern sollte, steht dem nicht entgegen.
6.) Auch sonst läßt das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, keine Verletzung sachlichen Straf-. rechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
II. Revision des Angeklagten weg
Gegenstand der Verurteilung dieses Angeklagten ist die bereits oben zur Revision IlWritgetcilte Her-
. stellung der "Aktfoto-Beilagen" für August 1954, Dktober
bis Dezember 1954 und Januar bis April 1955. Die Strafkammer hat einen Teil der in diesen Beilagen enthaltenen Aktfotos als Abbildungen beurteilt, äle im Sinne des
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtun.
Daß die von der Strafkammer beanstandeten Abbildungen unzüchtig sind, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie wendet sich nur gegen die Fes!stellungen zur inneren
- 10 -
18 - vl?
Tatseite und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Diese Einwendungen greifen nicht durch.
Zu Bedenken gibt nur folgendes Anlaßı
In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er mit der Unzüchtigkeit der Bilder nicht gerechnet habe, weil die "Aktfoto-Beilagen" nicht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften (§ 1 GjS) aufgenommen gewesen seien; denn nach seiner eigenen Darstellung in der Hauptverhandlung habe die Bundesprüfstelle vor Mai 1955 noch nicht gearbeitet. Das ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, insoweit unrichtig, als die Bundesprüfstelle ihre Arbeit bereits am 18.Mai 1954 aufgenommen hat (vgl Potrykus, Bundesgesetze zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und tiber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften S 169 unten). Auf diesem Mangel beruht das Urteil indessen nicht. Für die hier in Rede stehende Würdigung der oben wiedergegebenen Darstellung des Angeklagten durch die Strafkammer kommt es nur darauf an, ob der Angeklagte annahm, die Bundesprüfstelle habe vor Mai 1955 noch nicht gearbeitet, nicht aber darauf, ob diese Annahme auch richtig war. Die Strafkammer konnte die sich aus der Darstellung des Angeklagten ergebende Tatsache, daß der Angeklagte annahm, die Bundesprüfstelle habe vor Mai 1955 noch nicht gearbeitet, unbedenklich dahin würdigen, daß es sich bei der Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Unzüchtigkeit der Bilder nicht gerechnet, weil die "Aktfoto-Beilagen" nicht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen gewesen seien, um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handele. Daß die Annahme des Angeklagten falsch war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Was die Revision außerdem vorträgt. sind bloße Aneriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
- 11 -
- 11 -
Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker