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BGH Entscheidung vom 06.09.1956 – 1 StR 272/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter und Musiker Franz Philipp Bw aus

HOEEE, dort geboren an EEE 1929, zur Zeit

‘ in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtrhofs in der Sitzung vom 6. September 1956, an der teilgenommen .haber:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. April 1956 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß im Urteilssatz unter 1 a) die Worte entfallen: "in Tateinheit mit einem Vergehen der Erregung geschlechtlichen Argernisses".

Der Beschwerdeführer .hat die Kosten des Kechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 19. April 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

. Von Rechts wegen

2270 035 N

Be £ 277 Zu GI AR

Der Angeklagte ist in drei Fällen (unter Freisprechung in einem 4. Fall) wegen teils vollendeter, teils versuchter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, begangen je an zwei Kindern, in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses, ferner wegen eines weiteren Vergehens gegen § 1§ 3 StGB zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Honaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision tleibt ohne Erfolg, abgesehen von einer Änderung im Schuldspruch.

I. Verfahrensrügen:

Zum Poll. Kmm/cHR:

1) Die Nichtvereidigung der Zeugin Frau MUB rügt die Revision an sich mit Recht; ein Vermerk über ihre Vereidigung ist erst durch den Berichtigungsbeschluß vom 25. Mai 1956 nach erhobener Revisionsrüge in die Sitzungsniederschrift eingefügt worden (BGHSt 2, 125). Indes beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß. Es ist von der Revision nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, daß Frau Mumiup dei ordnungsmäßigenm Verfahren eine andere, dem Angeklagten günstigere Aussage gemacht hätte.

2) Zugleich mit der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung verfügte der Vorsitzende die Einholung amtlicher Auskünfte und polizeiliche Ermittlungen, die der näheren Feststellung der Tatzeit (nach der Tagesstunde) und der Überprüfung der Verteidigung des Angeklagten dienen sollten, er habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort; sondern daheim befunden und könne daher nicht der ?äter sein. Darauf, daß die Verfügung dem Angeklagten, wie die Revision rügt, nicht zugestellt wurde und auf Beischaffung "unzulässiger" Beweismittel zielte, kann das Urteil nicht beruhen; denn die

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Beweismittel. sind in der Hauptverhandlung nicht verwertet worden. Die weitere Beanstandung der Revision, das Ergebnis der angestellten Ermittlungen hätte in zulässiger Weise in der Hauptverhandlung verwertet werden müssen, bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168) und ist daher unzulässig, übrigens aber auch unbegründet. Die Urteilsangaben zur Tatzeit ("gegen 17 Uhr") sind nach dem Sachzu-' sammenhang nur als ungefähre zu verstehen. Es berührt sie daher nicht, wenn die Zeit des Schulschlusses für Christa KR und Hedi CM auf 17 Uhr festgestellt worden wäre. Andererseits konnte Frau SW inre Aussage, der Angeklagte sei am Tage der Tat etwa um 1/2 5 Uhr oder 5 Uhr

zu ihr gekommen, "nur ungefähr nach der üblichen Zeit

der Heimkehr ihrer Kinder orientieren". Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern Feststellungen darüber, wann dis Schule für ihre Tochter Beate SB endete (16 oder

16 1/2 Uhr), oder wann die Köbelfabrik CR das Sirenenzeichen zum Arbeitsschluß gegeben hatte (17.15 Uhr) oder wann in der Wohngegend des Angeklagten die Gaslaternen angezündet worden waren (einige Kinuten nach 17,30 Uhr), der Zeugin genauere Zeitangaben ermöglicht hätten und äaher die Überzeugung des Landgerichts hätten erschüttern können, der Angeklagte sei unmittelbar nach der Tat "gegen 17 Uhr" und in nächster Nähe des Tatortes von den beiden betroffenen Määchen der Schneiderin Johanna Zum =1s Täter bezeichnet und von dieser an Ort und Stelle einwandfrei erkannt worden, da er ihr von Jugend auf bekannt ist.

Zum Pal] En.

3) Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten abgelehnt, den Wachtmeister der Lanäpolizei Alp "über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vernehmungspro-

tokolls vom 24. Mai 1955" zu vernehmen, und diese Beweistatsache als wahr unterstellt, entgegen der Behauptung der Revision damit aber nicht zugleich, daß Frau HR sen &ngeklagten nach seinem Lichtbild "nicht einwandfrei" als

Täter wieder erkannt habe. Eine Erklärung der Frau Hs dazu ist lediglich in dem Bericht des Kriminalsekretärs Grein vom 30. August 1955 wiedergegeben, übrigens mit einem anderen und im Urteil treffender als von der Revision beurteilten Inhalt.

Die weiter in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, das Landgericht habe seine Pflicht zur Wahrheitser- ?orschung verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), ist unzulässig: soweit die Revision auf die Ausführungen des Beweisamtrages vom 16. Dezember 1955 verweist, weil die Revisionsbegründung aus sich selbst verständlich sein muß; im übrigen, weil sie die "eindringlichen Hinweise" nicht mitteilt, die die Verteidigung dem lLandgericht zur Ermittlung des wahren Täters erteilt hat (BGHSt 2, 168).

4) Daß Feststellungen des Tatrichters durch den Akteninhalt nicht getragen werden; enthält keine Rechtsverletzung: Der Tatrichter entscheidet aufgrund der Hauptverhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 261 StPO); dieses braucht mit dem Akteninhalt nicht übereinzustimmen.

5} Den Antrag des Angeklagten, Herrn WM nit der Auflage zu laden, die Arbeitsnachweise der Musikkapelle des Angeklagten für die Zeit vom 4. März bis 1. September 1955 vorzulegen, hat das Landgericht entgegen der Beanstandung der Revision beschieden; denn es hat beschlossen, diese Arbeitsnachweise von der amerikanischen Besatzungsbehörde einzufordern. Damit war die Ladung des - nicht für ausdrücklich bezeichnete Beweisbehauptungen benannten - Zeugen WB ebgelehnt.

Unverständlich ist die Rüge, die Strafkammer habe nach Ablehnung der Vorlage der Arbeitsnachweise durch die Besatzungsbehörde nicht versucht, ihren als erheblich erachteten Inhalt auf andere Weise festzustellen. Die Revision trägt selbst vor, daß eine Auskunft darüber eingeholt worden ist. Wenn dies "ohne Verhandlung" geschah, nach Meinung der Revision daher unter Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens, so beschwert das den Angeklagten ebensowenig wie. die seiner Meinung nach ebenfalls unzulässige Verlesung der Antwort der Besatzungsdienststelle in der Hauptverhandlung; denn das Landgericht hat das Ermittlungsergebnis zu seinen Gunsten verwertet.

6) Nicht ausgeführt und daher unzulässig ist die Rüge,

die Strafkammer habe die Vernehmung des Amtsgerichtisrats

Pam als Zeugen zu Unrecht abgelehnt 6 344 Abs 2 Satz 2 StPO). '

Zum Falı Vo.

7) Der Tatrichter braucht nicht alle in der Hauptverhandlung festgestellten ‚Umstände, im Urteil wiederzugeben (§ 267 StPO)% das wäre auch gar nicht möglich. Die Bekundungen der Juliane VB, sie habe den Angeklagten drei ‚Tage nach der Tat, wiedergesehen, hat die Strafkammer über- .dies augenscheinlich für unwesentlich gehalten; ihren von . der Revision behaupteten Inhalt weisen weder die Sitzungsniederschrift noch die (vorgehaltenen) Vernehmungsniederschriften vom 4. August 1955 und 23. Januar 1956 nach.

Der Tatrichter ist auch nicht gezwungen, die Aussage eines Zeugen in vollem Umfange entweder für wahr oder für unwahr zu halten. Es ist zulässig, daß er ihr nur zu einem Teil folgt und zum anderen keinen Glauben schenkt.

8) Keinen Verstoß gegen § 244 StPO, sondern einen sachlichrechtlichen Fehler enthielte es, wenn die Strafkammer

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ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die Aussagen einer Zeugin stützte, die den Angeklagten nicht wiedererkannte (wie hier Walburga VW) - Tatsächlich verwertete das Landgericht die Aussagen dieses Kindes aber nur zur Feststellung des Tathergangs. Die Person des Angeklagten als des Täters erachtete es durch Juliane VOM für festgestellt, die ihn wiedererkannt hat.

9) Den Antrag des Verteidigers, den Arzt Dr. JR darüber als Zeugen zu hören, daß der Angeklagte in der Zeit vom 12. bis 20. Juli 1955 wegen einer Halserkrankung bettlägerig war, hat-das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, daß dieser Zeuge für die allein beweiserhebliche Tatsache, ob der Angeklagte in dieser Zeit "ständig im Bett gelegen ist", ein ungeeignetes Beweismittel sei. Die Revision rügt, das’ Landgericht habe die Beweisbehauptung zu Unrecht als unerheblich angesehen, weil es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, nachzuweisen, daß der

Angeklagte nicht ständig in Bett gelegen sei, wenn Dr. Js

bestätigt hätte, daß der Angeklagte damals bettlägerig gewesen sei; deswegen sei der Zeuge auch kein ungeeignetes Beweismittel gewesen. Hiernach wendet sich die Revision nur dagegen, daß die Strafkammer den Beweisamtrag als’ bedeutungslos angesehen hat. Diese Rüge ist unbegründet. Die behauptete Tatsache wäre nur dann beweiserheblich, wenn

sie die Täterschaft des Angeklagten ausschlösse. Das trifft

nicht zu, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Nach den Urteilsgründen fällt die Tatzeit überdies in die zweite Julihälfte (15. bis 31. Juli 1955).

Zum Fall La. 10) Die Strafkammer hat dem Antrag des Verteidigers nicht entsprochen, durch einen Sachverständigen feststellen zu

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lassen, welche Fahrzeit man mit dem Moped des Angeklagten für eine in dem Antrag näher bezeichnete Wegstrecke braucht und ferner, daß die von dem Installateur Pe =1s von ihm dafür benötigt angegebenen Zeiten "bei durchschnittlicher Geschwindigkeit Mindestfahrzeiten" seien. Sie hat als wahr unterstellt, daß PB die von ihm angegebene Zeit "für die genannte Wegstrecke mit dem Moped des Angeklagten gefahren ist". Daß sie diese Fahrzeit nicht als

die für jene Strecke mindest benötigte angesehen hätte, trifft nach den Urteilsgründen nicht zu. Sie hat auch der Berechnung keine andere als die im Beweisamtrag genannte Strecke zu Grunde gelegt, die den weißen 3fiweg (Tatort) einbezieht. Die von dem Angeklagten gewünschte Folgerung, dann habe er unmöglich schon um 15.30 Ukr in der Reparaturwerkstatt Ho sein können, brauchte die Strafkamner um so weniger zu ziehen, als es sich sowohl dabei, wie

bei der Tatzeit (etwa 15 Uhr) nur um ungefähre Angaben handelt.

11) Die als einen Verstoß gegen § 244 StPO rügende Beanstandung, das Landgegricht habe ohne Beweisaufnahme und völlig zu Unrecht festgestellt, daß der Angeklagte die Schwestern IB schon von weitem hat sehen können, bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkenmer hätte bedienen sollen, und ist daher unzulässig (BCHSt 2, 168).

II. Sachrüge: : 1) Unbegründet iäf, was die Revision hierzu ausführt.

Das Urteil, Autnaft 'weder Unklarheiten noeh jidersprüche, die zu Seiner Aufhebung, nötigen würden, noch Verstöße gegen die allgemeine Tebenserfahrung. Es verletzt auch nicht den Grundsatz, wonach im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.

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Im Falle KB /cWiiB sagt das Urteil allerdinps nicht ausdrücklich, ob Hedi GM die unzüchtige Handlung des Angeklagten bemerkt hat. Der Angeklagte, der sich entblößt den beiden Mädchen auf 2 bis 3 m genähert hatte, ist aber hier nur wegen versuchter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ir 3 StGB verurteilt worden. Die tateinheitliche Verurteilung; aus § 1§ 3 StGB wird schon von der Feststellung getragen, daß Christa KM an dem Verhalten des Angeklagten Anstoß nahm (BGHSt 4, 303).

2) Die allgemeine Jberprüfung des Urteils auf sachlichrechtliche Fehler führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in Falle VWM.

a) Hier hat das Landgericht den Angeklagten wegen zwei vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB für schuldig erachtet, weil die beiden Kinder, "wie ihr Verhalten zeigte, doch innerlich erheblich Ärgernis an dem Treiben" des Angeklagten genommen hätten. Über das Verhalten der üädchen ist aber lediglich festgestellt, daß sie der Unzuchtshandlung des Angeklagten aus Neugierde zusahen und ihrss Weges gingen, als er sich von ihnen wieder entfernte. Dieses Verhalten ergibt nicht, daß die Kinder Ärgernis im Sinne des § 1§ 3 StGB genommen hätten. Weitere Feststellungen kommen bei dem erschöpfend erörterten Sachverhalt augenscheinlich nicht in Betracht. Daher kann das Revisionsgericht selbst die endgültige Entscheidung treffen (§ 354 Abs 1 StPC).

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b) Die Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericrt den Fall wegen der Vollendung der Tat und wegen der Art der Ausführung als den schwersten angesehen. Die tateinheitliche Verurteilung aus § 1§ 5 StGB hat das Strafma: ersichtlich nicht beeinflußt.

Dr. Peetz Dr. Sauer Seibert Hübner Dr. Hengsberger