Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.08.1956 – 3 StR 160/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des vo1x2%97 004
In der Strafsache gegen den Handlungsreisenden Hans Herbert R «EEE» aus Ve, dort geboren ar GE 1922,
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wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner u Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß | als beisitzende Richter, ‚ Oberstaatsanwalt Kw . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in N.Gladbach von 21. Februar 1956 wird verworfen. Er hat äie Kosten des Rechtsmittels zu’ tragen.
Von Rechts wegen
. behauptet, so kann er Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks
“ lich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die Ent-
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem 13-jährigen Mädchen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
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1, Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Ist ein zu vernehmender Zeuge dem Gegner des Ar Ntragstellers zu spät namhaft gemacht worden, wie die Verteidigung es.
hinsichtlich der Schülerinnen a 9 Tb un: Dr .- " Erkundigung beantragen (§ 246 Abs 2.StPO). Dies ist ausweis-
scheidung kann daher nicht auf einer etwaigen Verletzung des § 222 StPO beruhen, BGHSt 2, 184.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
a) Das Landgericht bezweifelt die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, weil er vor Gericht nicht habe erklären können, wieso er sich der Vorgänge an dem fraglichen 28. Oktober 1955 genau entsinne, obwohl dieser Tag keine Besonderheit aufweise und der Angeklagte erst drei Wochen später polizeilich vernommen worden sei. Darin liegt die nicht mit der Sachrüge angreifbare Feststellung, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung dafür keine einleuchtende Erkiärung geben konnte. Daher kommt es nicht darauf an, ob eine Erklärung ‚dafür: an sich vorhanden sein kann oder sogar naheliegt. Als belastend hat das Gericht schon den Unstand angesehen, wie nach dem Urteil angenommen werden muß, daß der Angeklagte eine solche Erklärung auf Befragen nicht geben konnte. Dies hält sich im Rahmen der dem Gericht ob-. liegenden pflicht ‚gebundenen Beweiswürdigung, § 261 StPO.
b) Aus der Tatschilderung im Urteil geht hervor, dab der Angeklagte "im gleichen Augenblick", als Warita a) surücksprang, um das Kennzeichen des Wagens festzustellen die Wagentür öffnete und daß ihn nunmehr auch Irmgard ve mit offener Hose erblickte (5 2 WA). In anderen Zusammenhang
-ührt die Strafkemner aus, der Angeklagte habe sich den
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Blicken der Irmgard "einige Kinuten. nach dieser Tat", d.h: nach der gegen Marita gerichteten Tat, ausgesetzt. Hierin liegt entweder eine undeutliche. Ausdrucksweise oder ein geringfügiger zeitlicher Widers ‚pruch. Er beschwert den Angeklagten jedoch nicht, denn an jener zweiten Urteilsstelie beschäftigt sich die Strafkammer nicht mit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatfeststellung, sondern damit, daß hinsichtlich der Irmgard Kreis keine Straftat des Angeklagten vorliege. Die eigentlichen 7 tfeststellungen bleiben hiervon unberührt,
Der Schuldspruch läßt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen, insbeson nder re nicht zur Anwendung des S 176 Nr 3 StGB.
3, Auch der St rafausspr uch ist nicht zu beanstanden.
Nach der Überzeugung der Strafkamner beruht das Ver-
halten des Angeklagten auf vlötzlicher Eingebung, hervorgerufen durch den Übermut der Mädchen, nicht auf vorgefaßter ‘Absicht. Gleichwohl versagt die Strafkammer Strafaussetzung zur Bewährung, weil die Öffentlichkeit fordere, "daß solche Täter, die sich nicht scheuen, derartige Handlungen ...: in einem Kraftwagen auf öffentlicher Straße vorzunchmen, ihre Strafe verbüßen". Es mag sein, daß diese Ausführungen zunächst den Eindruck mehr allgemeiner, den Taihergang vernachlässigender Bemerkungen machen, Nach der Überzeugung des Senats geht aus dem Urteil jedoch ausreichend die Äbsicht der Strafkammer hervor, Strafaussetzung deshalb zu
versagen, weil ein besonderes Öffentliches Interesse daran besteht, daß Schulkinder auf der Landstraße auch gegen solche Straftaten geschützt werden, die plötzlichen Anwandlungen entspringen, und gerade dann, wenn der Täter, beabsichtigt ösder nicht, dabei ein Kraftfahrzeug benutzt. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Glanzmann ‚Busch Werner Jagusch Maaß