Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 1 StR 631/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die durch das AHKGes Nr A 57 aufgehobenen Strafvorschriften sind auch auf Taten, die vor der Aufhebung begangen worden sind, nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs 3 StGB scheidet aus,
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Ä 155 Für das Nachschlagewerk! 2247 09 3
Nicht für die Amtliche Sammlung:
Gesetz: AHKGes Nr A 37 (AHK ABl S 3267); StGB § 2 Abs 3
Rechtssatz: Die durch das AHKGes Nr A 57 aufgehobenen Strafvorschriften sind auch auf Taten, die vor der Aufhebung begangen worden sind, nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs 3 StGB scheidet aus,
Aktenzeichen; 1 StR 631/54 Beschluss des BGH vom 8. Juli 1955 BayerObLG
1 55.
1_StR 631/54
Beschluss§
In der Strafsache gegen
den Landwirt August W EEE aus BEE, sort geboren am ED 12%: -
wegen verbotenen Waffenbesitzes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1955 beschl:.sser:
Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landes-- gericht zur eigenen Entscheidung wieder zugeleitet.
Gründe»
Das Landgericht Würzburg hat als Berufungsgericht den Angeklagten WB wegen verbotenen Waffenbesitzes zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt und es bei der vom Amtsgericht angeordneten Einziehung einer Doppelschrotflinte belassen. Der Angeklagte hat Revision eıngelegt. Das Verfahren ist bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anhängig. Die erkannte Strafe fällt unter das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2 Abs 2); über die ausgesprochene Einziehung ist noch zu entscheiden (§ 13 Abs 1, 5 Straffreiheitsgesetz 1954). Das Bayerische Oberste landesgericht hält die Einziehung der Schrotflinte auf Grund des Art 5 Nr 1 AHKG Nr 14 (in der geänderten Fassung! für zulässig und will. die Revision des Angeklagten insoweit verwerfen. Es sieht sich aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts
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Hamm vom 24. Mai 1954 - (3) 2 a Ss 115/54 - (NIW 1954, 1169 Nr 21) hieran gehindert und hat die Sache deshalt nach § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Eine Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage erübrigt sich, da inzwischen das AHKG Nr 14 durch Art 3 Nr 1 des AHKG Nr A 37 vom 5. Mai 1955 ( AHK Amtsblatt S 3267) aufgehoben worden und nicht mehr anwendbar ist. Dıe Vorlegungspflicht sowie die Entscheidungsbefugnis des Bundesge.- richtshofs dienen der Wahrung der Rechtseinheit. Daraus folgt, dass für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum mehr ist, wenn die Rechtsfrage infolge Änderung oder Aufhebung der strittigen Gesetzesvorschrift gegenstandslos geworden ist {vgl BGHZ 15, 207).
Der Oberbundesanwalt hat in seiner vor der Gesetzesänderung abgegebenen Stellungnahme die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts geteilt.
Dr.Hörchner Dr.Peetz Mantel Hübner Dr.Mannzen