Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.08.1956 – 1 StR 258/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ASIR SU 2264 081
Im Nanmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Obersekretär a.D. Franz 5 EHER zu: ver: geboren am mp 1902 ir EEE dei "EEE:
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft. wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. März 1956 wird verworfen, Jedoch wird neben der ausgesprochenen Sicherungsmaßnahme auch die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des kechtrmit.- tels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330 a in Verb, mit § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.
1l:) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie der Bestimmung des § 344 Abs 2 Satz 2 nicht entspricht.
2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen versetzte sich der Beschwerdeführer am 4. Januar 1956 durch den Genuß alkoholischer Getränke vorsätzlich in einen Rauschzustand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß. In diesem Zustand nahm er an einem vierjährigen Mädchen unzüchtige Handlungen vor.
3.) Die erkannte Strafe ist rechtlich bedenkenfrei.
Einer Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Feststellungen des Landgerichts die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdefünrers in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 d StGB) tragen. Das ist zu bejahen.
Gegen den Angeklagten hat das Landgericht Würzburg im Jahre 1955 neben einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs lionaten Gefängnis die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet, Der Beschwerdeführer hatte
ir Zustand der vorsätzlich herbeigeführten Volltrunkenheit unzüchtige Handlungen mit zwei 11 bzw, 7 Jahre alten Hädchen vorgenommen. Die Strafe verbüßt der Angeklagte zur Zeit.
Der Tatrichter hatte trotz der angeordneten Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt in dem neuen Urteil zu prüfen, ob auf eine Naßregei der Sicherung und Besserung zu erkennen ist (vgl z.B. RGSt 70, 201, 203 zu § 42 e StGB sowie BGHSt 7, 61 und BGH NJW 195%, 1719 Nr 23 zu § 42 m StGB). Die Strafkammer hat die Überzeugung, gewonnen, daß der Angeklagte, wenn er auf freien Fuß kommt, von seiner Trunksucht nicht lassen und sich wieder an Kindern vergreifen wird. Der Beschwerdeführer leidet an einem vorzeitigen organischen Abbauprozeß im Sinne einer fortschreitenden
Arterienverkalkung der Gehirngefäße. Diese Erkrankung läßt
ihn willensmäßig den Lockungen des Alkohols, der bei ihm schon nach dem Genuß geringerer Mengen, wie er weiß, zu einem pathologischen Rausch führt, nicht genügend Widerstand entgegensetzen. Der Angeklagte ist im nüchternen Zustand erheblich vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs 2 StGB). Bei ihm trifft nach den tatrichterlichen Feststellungen eine körperliche Neigung zum krankhaften Rausch mit Alkoholsucht zusammen. Die Anstalts- ö. unterbringung nach § 42 b StGB ist daher zulässig (BGHSt 7, ;;® Die Strafkammer hat eine solche Anordnung für geboten gehalten» Ein hechtsirrtum ist insoweit nicht zu erkennen,
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen eindeutig und ohne Rechtsirrtum (vgl BGH 4 StR 34/54 vom 26.-Mai 1954) zum Ausdruck gebracht, daß neben dieser Sicherungsmaßnahme die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich erscheint (§§ 42 c und n StGB). Es hätte diese Maßnahme in dan Urteilssatz aufnehmen müssen. Da immerhin die - wenn auch entfernte —- Möglichkeit des Wegfalls der früheren Entscheidung besteht und dann der Angeklagte nicht mehr in eine
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Trinkerheilanstalt eingewiesen werden könnte, sondern in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden müßte. wogegen er sich gerade wendet, hat der Senat den Urteilssatz entsprechend zu ergänzen (vgl § 358 Abs 2 Satz 2 StPO).
Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz und Dr. Augustin sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung
verhindert. Dr. Hörchner
Mantel Krumme