Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 02.08.1956 – 4 StR 244/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#
=
m
2245 055
+ “
Per!
244/56
—
ImNMNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Fabrikarbeiter Gustav K mn sus TB, zeboren om GE 1952 in re (En :
wegen Heineids
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt Dr.Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft.,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 6. April 1956 wird verworfen.
Der Beschweräcführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
-2-
Gründe: Das Jandgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre verurteilt, il die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren sberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge.oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Schlosser Wilhelm DB kaufte im April 1954 von dem Kraftfahrzeugmeister Sb ein altes, gebrauch- . tes Kraftrad zum Preis von 150 DM. Er zahlte 50 DM an, der Rest sollte in zwei gleichen Raten bezahlt werden. Dhram dieser Verpflichtung jedoch nicht nach. Er fand sich nach etwa sechs Wochen zusammen mit dem Angeklagten - beide arbeiteten damals in einer Zellstoffabrik - in der Ferksiätte des SEE ein, um zu erreichen, daß dieser das Kraftrad zurücknehme. Er bot SGB an, den bereits gezahlten Betrag von 50 DM als Entgela für die Abnutzung des Kraftrades zu behalten. SGB Iehnte aber bestimmt und uhmißverständlich schon von Anfang an die Rücknahme des Kraftrades ab. Es kam daher zu keiner Einigung. Der Ange- „klagte stand in unmittelbarer Nähe der beiden Vertragspartner "und hörte sich die Auseinandersetzung an, die von SE sehr erregt und laut geführt. wurde. Nach zwei bis vier Minuten entfernte er sich; zu dieser Zeit war die Verhandlung im wesentlichen erledigt. Im September 1954 erhob SEE Klage auf Zahlung des Kaufpreisrestes von 100 DM. Auf Antrag des Beklagten Dip wurde der Angeklagte am 22. März 1955 als Zeuge vernommen. Er gab an und beschwor, daß SGB dei der Auseinandersetzung im Juni 1954 gesagt habe, er sei"mit der Rücknahme einverstanden", DB nüsse aber auf die Rückgabe der Anzahlung von 50 DM verzichten. Damit sei Dem ebenfalls einverstanden gewesen. Diese }ussage war falsch; SB hatte sich nach der Überzeugung der Strafkammer zu keinem Zeitpunkt zur Rücknahme des Kraftrades bereit erklärt.
Dis Kevision des Angeklagten kann keinen Erfol; haben.
l: Verfahrensrüge:;
In der Hauptverhandlung wurde der Kraftfahrzeugmeister SR als Zeuge vernommen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte alsdann, den Zeugen gemäß § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt zu lassen. Diesem Antrag schloß sich der Verteidiger des Angeklagten an. Das Gericht beschloß aber, den Zeugen zu beeidigen; das geschah auch. Die Revision beanstandet, daß der Beschluß des Landgerichtes nicht näher begründet wurde. Nöglicherweise beruhe er &uf einer Verkennung des Begriffes des Verletzten im Sinne der bezeichneten Vorschrift. Der Verteidigung sei durch die Fassung des Beschlusses die Möglichkeit genommen worden, noch geeignete Beweisamträge zu stellen,
Die Rüge ist unbegründet. Der Zeuge SB var a1- lerdings als Verletzter im Sinne des § 61 Nr 2 StPO anzusehen. Die falsche Aussage des Angeklagten hatte die Abweisung der Klage in beiden Rechtszügen zur Folge; SB war also durch das Verhalten des Angeklagten geschädigt worden (vgl BGHSt 5, 85). Trotz dieses Umstandes durfte das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Vereidigung des Zeugen beschließen (§ 61 Nr 2 StPO). Zur Angabe der hierfür maßgebenden Beweggründe war das Landgericht nicht verpflichtet; § 64 StPO regelt den Fall des Unterbleibens der Vereidigung, Eine Begründungspflicht ergab sich auch nicht daraus, daß einem Antrag der Verteidigung nicht stattgegeben worden war; denn die Vereidigung bildet die gesetzliche Regel (§ 34 StPO; KMR StPO § 59 Anm 3: RG GA 40, 158).
a
Soweit die Kevision vorträgt, die Entscheidung des Gerichts gehe möglicherweise auf eine Verkennung des Anwendungsbereiches des § 61 Nr 2 StPO zurück, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschluß des Landgerichts gibt keinen Anhalt dafür, daß der Tatrichter den Zeugen SB irrizerweise nicht als Verletzten angesehen hat.
Der Grund für die Vereidigung des Zeugen SB ver such für die Verfahrensbeteiligten.erkennbar, namentlich angesichts der gleichzeitigen Anordnung, daß der Zeuge Du» wegen Teilnahmeverdachtes unvereidigt bleibe. Deshalb kann euch nicht davon gesprochen werden, die Verteidigung sei nicht mehr in der lage gewesen, sich auf die durch die Ablehnung ihres Antrags geschaffene Verfahrenslage einzustellen. Bestanden etwa Zweifel über die Tragweite des Beschlusses des Landgerichtes, so konnte die Verteidigung übrigens durch Anfrage eine Aufklärung herbeiführen, Außerdem war sie noch bei ihren Schlußanträgen in der lage, dem Gericht neue Beweise anzubieten.
2, Sachrüge.
a) Schuläspruch;
Die Strafkammer hat im einzelnen dargetan, daß die vom Angeklagten beschworene Aussage, Sp sei "mit der Rücknahme des Kraftrades einverstanden" gewesen, der “Wahrheit nicht entsprach, Sie verwertet dabei im Rahmen der Beweiswürdigung die allgemeine Lebenserfahrung. SCEEB hate froh sein müssen, das alte und verbrauchte Kraftrad noch "an den Mann gebracht! zu haben, Seine Weigerung, den Verkauf rlickgüngig zu machen, sei daher nur zu verständlich. Was die Revision dagegen vorträgt. geht am Kern der Sache vorbei. SCHE war, wie der Urteilszusammenhang erkennen läßt, davon überzeugt, daß der Kaufvertrag nicht rückgängig zu machen sei; weil Dem das Kraftrad so, wie besehen, also auf eigene
-5-
Gefahr, gekauft habe. Unter diesen Umständen war 2ıs keineswegs fiir ihr vorteilhefter, das auf Rücknahne des Kraftrades gerichtete Angebot des Dep anzunehmen, Denu in diesem Falle wäre es immerhin sehr zweifelhaft gewesen, ob er das Kraftrad zum Preise von 100 DM überhaupt noch hätte verkaufen können.
Beim Nachweis des inneren Tatbestandes schließt die Strafkammer zunächst Hörfehler und ein Mißverständnis des Angeklagten als Quellen der unrichtigen Aussage aus. Sie verneint dann auch die Höglichkeit eines Erinnerungsfehlers. Die damalige Aussage und die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung seien dafür zu bestimmt gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit aller Bestimmtheit und ohne Einschränkung ausgesagt, sum sei "mit der Rücknahme einverstanien!" gewesen. Dabei sei er selbst nach einem Vorhalt geblieben. Wenn bei ihm ein Erinnerungsfehler vorliege, dann hätte er zum mindesten.in der Hauptverhandlung angesichts der gegenteiligen Bekundungen anderer Zeugen Zweifel an der Richtigkeit seiner Erinnerung bekommen müssen. Nach wie vor halte er aber seine Aussage aufrecht. Die Revision bezeichnet diese Ausführungen als denkfehlerhaft. Für eine Einschränkung der Aussage sei bei einem Erinnerungsfehler kein Raum gewesen.
Es gibt allerdings Fälle, bei denen sich ein Irrtum in der Erinnerung eines Menschen fest eingewurzelt hat, so daß mitunter selbst mit von außen kommenden Hilfsmitteln das wahre Erinnerungsbild nicht mehr aus dem Unterbewußtsein hervorgebracht werden kann. Wird einem Zeugen vorgehalten, daß andere Beobachter eines Vorfalles eine abweichende Darstellung gegeben haben, so muß er sich freilich überlegen, ob ihm ein Irrtum unterlaufen sein kann. Komnt er hierbei wegen seines fest eingewurzelten Irrtums zu dem Ergebnis, daß seine eigene Darstellung richtig ist, so würde er geradezu seine Eidespflicht verletzen, wenn er entgegen seiner festen Überzeugung die Köglichkeit eines Irrtuns einräumen würde.
Daher können in einem solchen Falle aus der Bestimmtheit einer Aussage und aus dem Festhalten an ihr noch keine endgültigen Schlüsse auf das Vorhandensein des Meineidsvorsatzes gezogen werden. Wie die Erfahrung aber lehrt, können in vieien Fällen Erinnerungsfehler durch Anstrengung des Gedächtnisses festgestellt und beseitigt werden. Auf diese Fallgestaltung beziehen sich offensichtlich die bezeichneten Urteilsausführungen. Der Angeklagte hat während einer kurzen Zeitspanne aus nächster Nähe die laut und seitens des SER aufgeregt geführte Auseinandersetzung mitangehört. Seitdem waren erst neun Monate bis zu seiner Zeugenvernehmung vergangen. Es widerspricht keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung und verletzt auch nicht die Denkgesetze, wenn das Landgericht, ersichtlich von der Annalıme ausgehend, unter solchen Umständen könne sich allenfalls nur ein schnell und leicht behebbarer Gedächtnisfehler beim Angeklagten eingestellt haben, den Schluß zieht, der Beschwerdeführer hätte sich bei seiner Zeugenvernehmung anders verhalten müssen, wenn sich in der Tat ein Erinnerungsfehler solcher Art bei ihm eingeschlichen hätte. Bei dieser Deutung der Urteilsbegrindung gibt die Annanme des Landgerichts, der Angeklagte habe wissentlich falsch ‚geschworen; zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang als Anzeichen für den Meineiäsvorsatz noch den Umstand ansieht, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine frühere Darstellung aufrecht erhalten hat, so hat es freilich verkannt, daß sich der Beschwerdeführer mit dieser Einlassung gegen einen etwaigen Vorwurf des fahrlässigen Falscheides verteidigt haben konnte. Die irrige Erwägung des Tatrichters ist jedoch ersichtlich nur unterstützend verwertet; sie kann daher den Bestanä des Urteils nicht gefährden.
"db) Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand»
Die Kevision beanstandet insoweit das Fehlen jeglicher Erörterungen über den Einfluß des DB. Es sei nicht auszuschließen, daß dieser den Angeklagten kurz vor dessen Zeugenvernehmung dazu bestimmt hat, unwahre Angeaben vor Gericht zu machen, Auch dieser Angriff geht Tehl, Das Landgericht hat den Zeugen Tem nicht vereidigt. weii er der Beteiligung an der dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Straftat verdächtig sei. Fehlerhaft wäre es, hätte das Landgericht unter diesen Umständen straferschwe-- rend gewertet, der Angeklagte habe aus eignem Antrieb und ohne fremden Einfluß die falsche Aussage erstattet und beschworen. Das hat der Tatrichter jedoch nicht getan. Es ist andererseits kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer den gegen Duhme bestehenden Verdacht nicht als Strafminderungsgrund zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Der Inhalt des vom Angeklagten mit Dogg einige Zeit vor der Zeugenvernehmung geführten Gespräches konnte nicht ermittelt werden. Unter diesen Umständen mußte die Frage des Einflusses des Tee auf den Angeklagten offen bleiben.
Bei solcher Sachlage stand es im freien Ermessen d#s Tatrichters, ob er den gegen TB bestehenden Veraacht der Tatbeteiligung zugunsten des Angeklagten beachten wollte,
Dr. Hörchner Mantel Krummne
Dr.Augustin Bundesrichter Martinist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner