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BGH Entscheidung vom 25.07.1956 – 3 StR 185/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanen des Volkes Ir der Strafsache gegen
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den Kaufmann Arthur Pete aus Yin: eu. geboren am EEE 1905 ir: Fee mp Ten
wegen Konkursverbrechens u.a.
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen habens
Bundesrichter DroDotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr.Wiefels
als beisitzende Richter, Bundesamwalt Ten
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
. Justizangesteliter wein : als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22, März
1955, wird verworfens
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts. mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen betrligerischen Bankrotts (§ 239 Abs 1 Nr 1 KO), wegen Unterschlia.. gung \§ 246 StGB), sowie wegen Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und drei Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Daver von drei Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmann es auszuüben, |
Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Daraufhin hat das Landgericht in einer neuen Verhandlung wegen der genannten vier Straftaten eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie die schon früher ausgesprochenen zwei Geldstrafen verhängt, von einem Berufsverbot dagegen abgesehen. Die Freiheits.- strafe hat es zur Bewährung ausgesetää.
Der Angeklagte hat dieses Urteil wiederum mit der Re.-- vision angefochten und die Verletzung des Verfahrens-. und des sachlichen Rechts gerügt..
Die Verfahrensrüge ist nicht in einer dem Gesetz eni-
sprechenden Weise (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) begründet und daher unzulässig.
l. Da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, die Straftaten vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden sind und die Gesamtstrafe die Crenze des § 3 StFr§ 1954 nicht überschreitet, ist vorab zu prüfen.
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ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung de genannten Vorschrift des Straf freiheitsgesetzes vorlie.. gen und die Einstellung des Verfahrens geboten ist, Die rechtskräftige Entscheidung über den Schuldspruch steht der Einstellung nicht entgegen (Beust 6, 304 /306\,
§ 3 Stfr@ 1954 wird Straffreiheit für Treiheitostsasen ı b zu einem Jahre gewährt, wenn der Täter die Straftat begangen hat, weil er sich infolge der Kriegs- oder Nach-- kriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befaı Dabei muß, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach beto: hat, die Not der eigentliche und ausschlaggebende Beweg.-- srund für das strafbare Verhalten des Täters gewesen seir (BGH NJW 1955, 5615 BGH 1 StR 680/54 vom 22, April 1955). Eine Notlage liegt vor, wenn der Täter nicht über die Mittel verfügt, die zur Befriedigung bescheidener Bedürfnisse erforderlich sind, oder ihm ihr Verlust ärokt Auch wenn eine solche Notlage die ausschlaggebende Triebfeder zur Straftat war, hängt die Anwendung des § 3 des C setzes weiter davon ab, daß die Not unverschuldet und als Folge von Kriegs-- oder Nachkriegsereignis ssen anzusehen is Solche Ersignisse, wie sie beispielsweise in dem Veriust der Heimat, der Freiheit, des Arbeitsplatzes oder des Ver mögens infolge von Kriegsmaßnahmen, Vertreibung, Gefangen schaft oder Internierung zu sehen sind (vel die amtliche. gründung zum Straffreiheitsgesetz S 11) sind jedoch nur ö zu. berücksichtigen, wenn sie für die Entstehung der Noila, von wesentlicher Bedeutung waren, Die erweiterte Straffre: heit des § 3 des Gesetzes kommt also nur in Betracht, wen! die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse noch so stark fortwirkten, daß gie Überwindung der Not trotz der allgemeinei Besserung der. 'Lebensverhältnisse und der inzwischen verflt senen Zeit nicht gelingen konnte,
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Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Feile ergibt, daß das Landgericht die Voraussetzungen des 83 StFrG mit Recht verneint hat, Wenn auch die im Urteil erähnten Nachkriegsereignisse die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zu seinem Nachteil beeinflußt haben, so wirk.-
ten diese Umstände doch zur Zeit der im Jahre 1952 hegangenen Straftaten des Angeklagten nicht mehr “in dem Maße
fort, daß sie den wirtschaftlichen Zusammenbruch seiner Unternehmungen im Jahre 1952 ausschlaggebend beeinflußt hätten. Wie die Urteilsgründe ergeben, beruhte dieser vielmehr im wesentlichen auf anderen Ursachen, vor allem
auf dem Mangel an kaufmännischer Erfahrung und Umsicht
beim Angeklagten, Diese Mängel zeigten sich dem Urteil sufolge besonders darin, daß der Angeklagte von Mitte 1951 bis Frühjahr 1952 sechs Lastzüge auf Kredit erwarb und erheblicheWechselverpflichtungen auf sich nahm, denen «ı in der Folge nicht mehr BacFonnen konnte.
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3. Die "Unterschlagung eines der Vereinsbank übereigneten Iastkraftwagens durch eine weitere Übereignungsh end.- lung fand im September 1950 statt, Ob sich der Angeklagte schon zu dieser Zeit in Not befand, hat das Landgericht nicht entschieden, aber die Anwendung des 8 3 StFrG 1954 abgelehnt, weil eine etwaige schlechte wirtschaftliche lage jedenfalls nicht auf Kriegs- oder Nachkriegsereignisse beruht hätte. Dagegen wendet sich die Revision, Sie meint, für ein Handeln aus Not spreche, daß der Angeklagte die weitere Übereignung des Fahrzeugs zu Gunsten des Finanz-- amtes vorgenommen habe, um Steuerforderungen zu sichern. Dabei übersieht die Revision, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters jedenfalls nicht iberwiegend durch die ‚Folgen der im Urteil erwähnten Nachkriegsereignisse, sondern durch seinen Betriebsunfall in wirtschaftliche
Bedrängnis geraten ist,
In den beiden Fällen der Untreue machte sich der An. geklagie strafbar, weil er die ihm überlassenen, zum Avs. bau von Wohnungen bestimmten Baukosienzuschüsse nicht zu diesem Zweck, sondern zur Bezahlung von Geschäftisschuläs; verwandte, Der Revision ist zuzugeben, daß ein Handein aı Not auch dann in Frage kommen kann, wenn die Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse deshalb gefährdet ist, weil Geschäftsgläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, Die Anwendung des § 3 Stfr§ 1954 scheitert nach den Urteilsfeststellungen hier aber daran, daß die wirtsena@üliene zwangslage des Angeklagten zu dieser Zeit (Frühjahr 1952) ‚nicht mehr vornehmlich auf die angeführten Ereignisse ZU- rückzuführen ' ist,
de Soweit, der Angeklagte schließlich wegen Konkurs.- verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO verurteilt worden is kommt eine Anwendung der genannten Vorschrift des Straf. freiheitsgesetzes schon deshalb nicht in Betracht, weil ä Täter nach den. zum Schuläspruch ergangenen Feststellungen nicht aus Not gehandelt hat, Er hatte die Straftat be-- gangen, um sich Vermögenswerte für die Zeit nach der Been. disung des Konkursverfahrens zu erhalten. Die Beseitigung einer gegenwärtigen, grängenden Notlage war somit nicht d&ı Beweggrund seines Handelns, \ Bu
5. Die Nachprüfung des. angefochtenen ı Urteils 1äBßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Die Erwägungen, mit denen das Landgerict Art und Maß der ver rhängten Strafen begründet hat, sind nic zu beanstanden. Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen der Tatrichter seine Überzeugung begründet hat, daß im Falle der Unterschlagung der Strafzweck durch eine Geld strafe nicht erreicht werde (§ 27 b StGB), weil der Ange-
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klagse Trotz der vorangegangenen rechiskräftigen Entscheidung in der Schuldfrage seine Straftat noch immer als belanglos ansehe und bezeichne,
Dr.Rotterweich Maaß Dr.Scha!,scha
Hoepner Dr.Wiefels