Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 07.05.1963 – 5 StR 146/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2183 058
InNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dachdecker Karl-Heinz L ED zus SAD. dort geboren am EB : 325,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.0ktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg verletzung des § 52 Abs,2 StPO.
Wie bereits der 1.Ferienstrafsenat des Bundesgerichtsnofs am 19.Juli 1956 bei gleicher Sachlage entschieden hat (4 StR 239/56), verstößt es gegen diese Vorschrift, wenn ein Zeuge nach abgeschlossener Vernehmung nicht nochmals auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wird, bevor das Gericht ihn erneut vernimmt. Denn solchen Hinweises bedarf es "vor jeder Vernehmung". Daß der Zeuge schon vor seiner ersten Anhörung auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden war and von diesem keinen Gebrauch gemacht hatte, wäre also allenfalls dann von Bedeutung, wenn es sich lediglich um die Fortsetzung einer nur unterbrochenen einheitlichen Vernehmung gehandelt hätte (vgl. RGSt 12,403,405/406).
Die Frage aber, ob die wiederholte Anhörung als Teil ein und derselben Vernehmung anzusehen ist oder ob es sich um eine neue Vernehmung handelt, beurteilt sich u.a. danach, ob die erste Anhörung in sich abgeschlossen war, ehe der Zeuge zum zweiten Male vorgerufen und vernommen
wurde.
Hier waren die Vernehmungen der Ehefrau und der Stieftochter bereits abgeschlossen. Das ergibt sich auch daraus, daß die Strafkammer schon am ersten Verhandlungstage über die Frage der Vereidigung beschlossen hatte.
Erst als - entsprechend dem Antrage der Staatsanwaltschaft - am zweiten Verhandlungstage weitere Zeugen gehört worden waren, wurden die Zeuginnen ID un: SEE "zur Ergänzung ihrer Aussagen erneut vorgerufen". Unter diesen Umständen liegt eine neue Vernehmung vor, und es bedurfte der nochmaligen Belehrung über das Recht der Aussage-
verweigerung.
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Auf die Verletzung des § 52 Abs.2 StPO kann die Revision gestützt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO genannten Personen beruht nämlich auf Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten und ist mit dessen Rechtskreis so verbunden, daß er notwendig mitgeschützt wird (BGHSt 1,395 4,217,218).
Auch führt der Verfahrensmangel im vorliegenden Falle zur Aufhebung des Urteils. Denn es ist nicht sicher auszuschließen, daß die Zeuginnen am zweiten Verhandlungstag wesentliche Bekundungen gemacht haben und daß sie ihre Aussage verweigert hätten, wenn eine nochmalige Belehrung erfolgt wäre. Die Verurteilung kann deshalb hier auf der fehlerhaften Unterlassung dieser Belehrung beruhen.
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben, ohne daß es auf die anderen Rügen ankan.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker