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BGH Entscheidung vom 19.07.1956 – 4 StR 185/56

4. Strafsenat

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2245 049

Im Yanaen des: Volres

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Rolf I OB zu: 1; geboren am CE 192% ir SB, zur Zeit in Strafhaft in anderer

zache:. wegen verguchter Anstiftung zum Meineid u.a.

hat der 1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang--Hinrichsen Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr, Dr. errem

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Detmold vom 27. Februar 1956 wird verworfen. Er hat die .osten des R chtemittels zu tragen.

Von Rechts wegen

IH iz: too

Die Strafkeammer hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einen Jahr zwei kHonaien Zschthaus verurteiit, Seine Revision. mit der er Verletzungen des sachlichen Rechts rügt, muß erfolglos bleiben,

wie die Strafkammer für erwiesen hält, redete der Angeklagte auf die Hausgehilfin Inge Seifert ein, sie solle der \.ahrheit zuwider als Zeugin vor Gericht und zwar auch czan, wenn sie vereidigt werden würde, in einem gegen iin wegen Zahriässiger, durch Trunkenheit begangener Straßen - verkehrsgefährdung anhängigen Strafverfahren zu seinen Gunsten aussagen. Seifert tat dies, blieb jedoch gemäß § 61 Wr 2 StPO unvereidigt.

Die Strafkammer beruft sich für ihre Rechtsansichi, der Angeklagte sei außer wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid (§§ 154, 49 a StGB) zugleich wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 48, 73 StGB) schuldig zu sprechen, auf ein Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24, April 1951 in BGHSt 1, 241, 245. Den tragenden Grund für die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der beiden in Betracht kommenden Straftaten sah der 1, Strafsenat, der seinerzeit über einen in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Fall zu entscheiden hatte, darin. daß der Meineid keine erschwerte Form der uneidälichen Falschaussage. sondern eine Straftat eigener Art sei; deshalb greife 8 49 a trotz seiner grundsätzlich nur hilfsweisen Geltung im Fell der erToiglosen Aufforderung zum Meineid Platz, obwohl es ’nfolge der Aufforderung zur uneiälichen Falschauszage des AufseTorderten gekommen ist.

Diese Bewertung des rechtlichen Verhältnisses von Weineid und vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage als eigengearteter Straftaten hat der Üroße Senat für Strafsachsn in seinem Deschluß vom 24. Oktoher 1955 (BGHSt 8, 301, 305 £i) abgelehnt, Er hat entschieden, daß der Meineid eine durch din feierliche oder religiöse Bekräftigung erschwerte Form der vorsätzlichen Falschaussage sei und daß demgemäß eine zunächst uneidliche Felschaussage von einer späteren. im selben Rechtszıg eidlich bekräftigten Aussage aufgezehrt werde,

Trotz dieses Wandels in der Auffassung über das rechtliche Verhältnis von Meineid und uneidlicher Falschaussage hat jeöoch der 1: Strafsenat in seiner Entscheidung 1 StE 536/55 vom 28. Februar 1956 (MIW 1956, 10538 Nr‘20: im irgebris, wenn auch mit einer gegenüber BGHSt 1, 241, 243 abweichenden Begründung daran festgehalten, daß dann, wenn die Aufforderung zum Meineid erfolglos geblieben ist, aber doch zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage geführt hat, nach wie | vor Tateinheit zwischen einem Verbrechen nach §§ 154, 49 a stGB und einem Vergehen nach 8153, 48 StGB anzunehmen sei. Denn es könne nicht befriedigen, daß ein, wenn auch in der Form der Gefährdung nach § 49 a verwirklichter schwerer Straftatbestand im Schuldspruch völlig hinter dem in der Form der Verletzung verwirklichten schwächeren Straftatbestand zurücktreten solle mit dem Ergebnis, daß eine erfolglose Anetiftung (gemeint ist eine erfolglose Aufforderung zum Meineid, die nicht zur uneidlichen Falschaussage geführt hat) strenger beurteilt würde als eine teilweise erfolgreiche; der Wortlaut und die Bedeutung des § 49 a, der eine selbständige strafbare Vorbereitungshandlung treffe, rechtfertige das völlige Zurücktreten hinter einer anderen Strafbestimmung nur dann, wenn die "yarberel sese" Haupttat in gleichwertiger, nicht weniger schwerer Er--

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scheinungsform zum Versuch oder zur Vollendung gedishen sei.

Der erkennende Senat schließt sich der kechtsauffiasrung

des 1. Siralsenate an, Er macht sich auch die weitere Ansicht dieses Senate zu eigen. wonach umgekehrt auch äas Verbrechen äer erfolglosen Anstiftung zum Meineid nicht

das Vergehen der erfolgreichen Anstiftung zur uneiälichen Faiuchaussage aufzehrt. Anders müßte möglicherweise nach

den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Strafsonats san in diesem Punkte entschieden werden, wenn, wie die Revision meint, die uneidliche Falschaussage, ohne daß es auch nur

zum Beginn einer Vereidigung kommt, schon der Versuch des Meineides wäre; denn dann ließe sich sehr wohi :dieilleinvng ‚vertreten, das Verbrechen des veresuchien Heineids zehr> ehensc wie Gas des vollenästen die im selben Rechtszug vorauesgegangene uneidliche Falschaussage auf, mit der Folge-

deß auch Gie Tat dee Anstifters nur ale Anstiftung zun versuchten Meineid gewertet werden dürfte. Indes braucht

der Senat zu diesen Fragen nicht Stellung zu nehmen. Denn der rechtliche Ausgangspunkt der Revision ist verfehlt. Der Versuch des Meineids ist nämlich, wie der Große Senat für Strafsachen aa0 S 315 ausführt. erst dann begangen. wenn der Schwörende nach Erstattung seiner Falschaussage beginnt, die Eidesformel zu sprechen. Die vorausliegende unwrt-. re Aussage ist zwar Merkmal des Meineidstatbestander, jedoch - nicht Ausführungshandlung des Meineides, und zwar selbst dann nicht, wenn der Aussagende von vornherein zum Mcineid entschlossen war.

Was die Revision sonst noch gegen den Schuldepruch geltend macht, beruht auf der Behauptung, der Angerlagte sei, els er die SB zur unwahren Aussage aufforderte,

entschlossen gewesen, einen etwaigen Meincid vor Gericht zu verhindern, Indes hat die Strafkammer diese Einlassung für widerlegt erachtet. Sie ist überzeugt, daß er entschlossen war, es zum Meineid kommen zu lassen. Diese Überzeugung schöpft sie u.a, auch daraus, daß er einer solchen Willen, wie er ihn für sich in Anspruch nehmen will. der SEM nicht zu erkennen gegeben habe (UA 5 3), | Die Strafkammer ist sich’ durchaus dessen bewußt, daß es dem Angeklagten, wäre seine Einlassung richtig, am Vorsatz N Ger Anstiftung zum Meineid gefehlt hätte, Denn sie erkennt die Erheblichkeit eines solchen Willens (nämlich den Heineid za verhindern), "wenn der Angeklagte diesen Willen schon bei den Vorbesprechungen gehabt hätte." Sie ist ster von Gegenteil, nämlich davon überzeugt, daß er "zu jeder Zeit die eidliche Bekräftigung der Falschaussage gewollt und gebilligt hat", Die Revision mißversteht die Urteilsbegründung, wenn sie aus ihr auf die Meinung der Strafkammer schließt, ein etwa vorhandener Wille zur Meineidsveorhütung wäre nur dann rechtlich erheblich gewesen, wenn der Angeklagte ihn der Sb vorher zu erkennen gegeben hätte. F

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Lanäge- » ! richt die Strafe nach den Grundsätzen des Versuchs, wenn

auch nicht wesentlich, gemildert. Den Umständen, die sie zu Gunsten des Angerlagten berücksichtigt hat, hat sie allerding® kein solches Gewicht beigemessen, daß sie sich hätte veranlaßt seben müssen, ihm mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs 2 StGB zuzubilligen. Diese Bewertung hält sich im Rehmen des dem Tatrichter eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens

bei der Strafzumessung.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Revision. die Strafkammer habe - was allerdings unzu.-ässig gewesen

wäre „- Werkmals des geseiwzlichen Tatbestandes rtirafschärfend berücksichtigt. Was die Revision insoweit gelienä macht, geht offensichtlich fell.

Krunms Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Lang-HWinrichsen, Dr. Hübner und Dr. Hengsberger sind beurlaubt, ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.

Krumme