Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 13.07.1956 – 2 StR 262/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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" gtR 262,56
Ilm Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Oswald K aus SEE dort geboren am 1914,
wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel Usa,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich : als Versitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr: Schalscha Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter öpner "" als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr: EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GEEEEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11; November 1954
1. dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen bandenmäßig begangener Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel verurteilt ist;
2. dahin ergänzt, daß der Angeklagte von der Anklage der Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung freigesprochen wird, soweit er (im Falle II 2) nicht verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "Vorteilspeihilfe zum Bandenschmuggel" zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM, ferner zum Wertersatz verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
le Die Revision hält die erkennende Strafkammer allein deswegen schon für nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil bei der Entscheidung der vorliegenden Sache ein Landgerichtsrat als Vorsitzender und zwei 'Ässessoren, also zwei nicht fest angestellte Richter, mitwirkten. Dabei übersieht sie, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs weder Art 97 GrundG noch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Strafprozeßordnung der Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten grundsätzlich entgegenstehen (BGHSt 8, 159; 9, 107). Nur auf die Tatsache, daß zwei Assessoren bei dem Urteil mitgewirkt haben, kann daher gie Rüge der nicht oränınszsmißigen Besetzung des Gerichts nicht gestützt werden... ,
2. Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gehen fehl. Die Regel, daß Zweifel des Tatrichters am Beweisergebnis zu Gunsten des Angeklagten wirken, bedeutet nicht, daß der Tatrichter gehindert ist, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO) die Schuld des Angeklagten auch dann festzustellen, wenn das Beweisergebnıis dem Angeklagten oder geinem Verteidiger noch zweifelhaft erscheint.
3. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang ergibt folgendess
a) Der Eröffnungsbeschluß hatte den Angeklagten als hinreichend verdächtig pezeichnet, ein gewerbsmäßig vnd bandenmäßig begangenes Vergehen nach den §§ 396, 401 a und 401 b RAbgO begangen zu haben. Dabei handelte es sich, wie die Anklageschrift ergibt, um die Schmuggelfahrt von Kg nach St. T&M (Fall II 3), deretwegen der Angeklagte jetzt verurteilt worden ist. In der Hauptyerhandlung erhob die
Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage; sie beschuldigte jetzt den Angeklagten, "fortgesetzt handelnd seines Verteils wegen mit Rat und Tat Hilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung geleistet zu haben (§§ 396, 401 a, 401 b Abs 1 RAbgO, § 49 StGB)". Nach der Sitzungsniederschrift geschah dies während der Beweisaufnahme zum Falle II 2. Insoweit aber hat die Strafkammer den Angeklagten nicht für überführt angesehen. Da von der fortgesetzten Handlung, die ihm vorgeworden wurde, nur eine Einzeltat festgestellt wurde, mußte der Angeklagte im übrigen freigesprochen werden. Da dies nicht geschehen ist, besteht ein Widerspruch zwischen den Feststellungen der Urteilsgründe und dem Urteilsspruch, der auch einen sachlichrechtlichen Mangel darstellt und daher auf die allgemeine Sachrüge hin berücksichtigt werden muß (BGH IM 7 zu § 260 StPO). Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten, weil er gegen
eine weitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen, durch das Urteil aber nicht erledigten Einzelhandlung ohne ausdrücklichen Freispruch nicht geschützt ıst (RGSt 57, 302, 304). Diesen Freispruch hat das Revisionsgericht gen. § 354 Abs 1 StPO nachgeholt.
b) Das Landgericht hat zutreffend den § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO auf die Beihilfehandlung des Angeklagten im Falle II 5 angewandt, weil er seinen Tatbeitrag selbst in
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örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit nz Er» und KB geleistet hat und leisten wollte, Das war im entscheidenden Teil des Urteils zum kusdruck zu bringen (vgl BGHSt 4, 32, 36 a.E.). Da auch die Haupttäter bandenmäßig gehandelt haben, ist die Urteilsformel dahin zu fassen, daß der Angeklagte wegen "bandenmäßig begangener Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel" verurteilt ist,
4. Im übrigen sind Rechtsfehler zu Ungunsten! des! Zn-
geklagten nicht erkennbar.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Menges _ Hoepner