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BGH Entscheidung vom 13.07.1956 – 2 StR 261/56

2. Strafsenat

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2244 088

R 261/36

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Heizer Nicolaus Johann Diedrich I EEE aus

ve: dort geboren am EEE 1905,

wegen Mißbrauchs einer Willensunfreien zur Unzucht u.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23. März 1956 mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen einer im September 1949 begangenen Straftat verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach 8 176 Abs 1 Nr 2 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 173 Abs 2 Satz 2 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle zugleich in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im Urteilsspruch ist ferner "gemäß § 4 ziff 3 des Straffreihe:;tsgesetzes vom 31.12.1949" bestimmt worden, daß zehn Monate der erkannten Strafe zu vollstrecken sind.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange; in ihren weiteren Ausführungen zur Rechtfertigung der Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere gegen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. Eine Beschränkung der Revision liegt darin

nicht,

1.) Der Angeklagte hat mit seiner an angeborenem hochgradigen Schwachsinn leidenden Stieftochter im September 1949 und im Herbst, wahrscheinlich Oktober, 1954 geschlechtlich verkehrt. Sie hat zwei uneheliche Kinder geboren, deren ErT- zeuger er ist, Weiterer Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter konnte ihm nicht nachgewiesen werden.

Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten wegen dieser Straftaten war seine richterliche Vernehmung vor dem Amtsgericht in Wilhelmshaven am 28, September 1955: Das Vergehen der Blutschande (§ 173 Abs 2 Satz 2 StGB), das

neben den Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 2 und § 174 Nr i StGB

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-sich die Revision der Staatsanwaltschaft im besonderen

in der im September 1949 begangenen Straftat gefunden worden ist, war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt

(§ 67 Abs 2 StGB; vgl RGSt 47, 385, 388). Da die aligemeine Sachrüge der staatsanwaltschaftlichen Revision auch zugunsten des Angeklagten insoweit zu berücksichtigen ist (§ 301 StPO), kann das Urteil in diesem Punkt nicht bestehenbleiben, Dies hat auch die Aufhebung im Gesamtstrafa

spruch zur Folge. 2.) Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes, gegen die

wendet, kommt mit der Strafe für die im September 1949 begangene Tat ohne weiteres in Wegfall. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vorliegen, hätte allerdings die Strafkammer den von der Rsvision vorgetragenen Gesichtspunkt beachten müssen, Hiernach ist das Straffreiheitsgesetz nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen dafür einwandfrei feststehen. Die Revision weist hierzu zu Recht daraufhin, daß dies nach dem bisherigen Sachverhalt wegen der Zweifel, ob die Straftat vor oder nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen ist, nicht der Fall und daß deshalb das Straffreiheitsgesetz nicht anwendbar war (RGSt 71, 259, 263; BGH J2 51, 655).

Das Urteil war deshalb aufzuheben, insoweit es die im September 1949 von dem Angeklagten begangene Tat betrifft. Der Senat hat davon abgesehen, von sich aus den Schuldspruch des Urteils zu ändern, weil nach Lage der Sache nicht auszuschließen ist, daß die Strafkamner nun für die Tat des Angeklagten im September 1949 eine Strafe für angemessen hält, die sechs Monate Gefängnis nicht übersteigt, und eine Tatzeit vor dem 15. September 19

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feststellt. Sie wird hierzu auch die Angaben des Angeklagten, die Tat falle in die Zeit, während der seine Frau im krankenhaus war (Br a.a.), heranziehen müssen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen der im Herbst 1954 begangenen Tat ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, den Urteilsspruch dahin abzuändern, daß die Worte "gemäß § 4 Ziff 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949" in Wegfall kontien.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha

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Menges . Hoepner