Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 12.07.1956 – 4 StR 252/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2245 060
m Waııen des Voiıi ke:
rl
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Paul S EB aus "REED . geboren am GEEERER : 215 in I österr: ),. zur
Zeit in dieser sache in Untersuchungshaft.
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956,en der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen els beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ‚Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter B als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen bei dem Landgericht in Bochum vom 16. März 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. -
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2_
Gründe§
Der bisher unbestra?te Angeklagte ist seit 1957 nit Martha | verheirstet. Deren voreheliche \lochter, äie am 8. Februar 1955 geborene Ilse SW: nat der Beschweräsführer an Kindesstatt angenommen. Aus der he seibst sind sieben Kinder hervorgegangen, darunter die am EEE 1940 geborene Eaitr SB: Vie Familie lebte zunächst in Ostpreußen, nach dem Krieg kam sie nach SEE (Be:. SW una dann nach Recklinghausen. Von den ihm zur last gelegten Vorfäilen abgesehen, hat der Beschwerdeführer ein ordentliches Leben geführt und fleißig für seine Familie gearbeitet. Er trinkt jedoch gern Alkohol, der einen ungünstigen Einfluß auf ihn ausübt. So kam es am 11. Dezember 1955 zu einem Auftritt, bei dem er seine Frau schlug, tobte und sich das Leben nehmen wollte. Dies führte zum Bekanntwerden der Vorgänge, die Gegenstand dieses Straf-
H3
verfahrens geworden sind.
Nach den Feststellungen der Jugendkamner hat sich der Angeklagte an seiner Stief- und Adoptivtochter Ilse, als diese noch nicht zehn Jahre alt war (nach der Anklage: etwa 1942), mehrfach durch unzüchtige Berlihrungen vergangen. Er hatte zuvor getrunken gehabt. Ilse, die damals bei ihrem kindlichen Alter die Bedeutung der Handzungen nicht erkannte,. sagte ihrer Mutter nichts davon Der Angeklagte hatte es ihr zudem verboten.
Nach seiner Entlassung aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft richtete er sowohl ir SD vie in TB N ar: Ilse mehrfach das Ansinnen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, was diese jedesmal entschieden ablehnte Auch in diesen Fällen hatte er vorher Aikohol zu sich gencmnmen. Ilse, die sehr unter diesen Vorkommnissen litt, erzählte davon noch in SB sehr errest der Nachbarin, Frau H8-
- 3 -
Eines abends im Herbst 1954 war der Angeklagte wieder einmai angetrunken. Er legte sich auf die in einem der =hebetten schlafende Tochter Edith und wollte mit ihr geschlechtlich verkehren. Sie wehrte ihn jeäcch ab und begab sich in ihr Kinderbett. Der Angeklagte flüsterte ihr noch zu, siesolle ruhig sein und nichts der Mutter sagen.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der er Wegen Verbrechens nach s 174 Nr 1. s 176 Abs 1 Nr 3 StG mit versuchter Blutschande, unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB, zu insgesamt einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Bezüglich der Vorfälle mit Ilse nach dem Krieg und eines ihm weiter zur Last gelegten Versuchs, mit Edith geschlechtlich zu verkehren. ist er freigesprochen worden. Das Landgericht hat hierin nur straflose Vorbereitungshandlungen gesehen.
II. Die Revision des Angeklagten, welche die Verfahrensund die Sachbeschwerde erhebt, ist im Ergebnis begründet.
1) Straffreiheit kommt schon wegen der Höhe der festgesetzten Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis weder nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 noch nach dem vom 17. Juli 1954 in Betracht (§ 3 Abs 1 StFG 1949, § 2 Absı2 Sir 1954).
2)Nach § 174 Nr 1, § 14 Abs 2, § 67 Abs 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünfzehn Jahre. Die erste richteriıche Handlung im Sinne des § 68 Abs 1 StGB wurde am 16. Dezenmber 1955 vorgenommen (B1 16 dA). Verjährung der Strafverfolgung wäre demnach nur eingetreten, wenn sich der letzte Teilvorgang des als fortgesetzte Handlung gewürdigten Geschehens gegenüber Ilse Strehl vor- dem 16. Dezember 19/0 ereignet hätte, also. als Ilse erst sieben Jahre alt war (geb. Febr. 1933). Dafür besteht nach den Feststellungen kein Anhalt. Die unsittlichen Angriffe sollen vielmehr stattgefunden haben, als Ilse "noch nicht zehn Jahre ali war". somit etwa im Jahre 1942, bevor der Angeklagie - im
77 . 5a
-41-
selben Jahr — Scldat wurde. Es bedarf daher hier keiner abschließenden Entscheidung der streitigen Frage, ob ein Verfahren schon dann eingestellt werden muß, wenn rur die Mögiichkeit einer Verfolgungsverjährung nicht auszuschließen ist.
Da das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, erhält die Jugendkammer Gelegenheit, die Tatzeit genauer festzusteilen. ‘
3) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (8 244 Abs 2 StPO) durch Nichtanhörung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit Ilses und Ediths greift nicht durch. Bei den Vorfällen in Ostpreußen befand sich Ilse noch nicht im Zustand der Geschlechtsreife. Die geschlechtliche Bedeutung der von ihr bekundeten Handlungen des Angeklagten hat sie erst später erkamnt, als er ihr nach dem Krieg ermeut nachstellte. Darüber hat sie dann als Dreiundzwanzigjährige ausgesagt. Sie hat auf die Jugendkammer einen zuverlässigen Eindruck gemacht und ihre Aussage klar und nüchtern erstattet. £s widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, daß ein junger Mensch solch ungewöhnliche und eindeutige Vorgänge auch nach Jahren noch richtig und in ihrer wirklichen Bedeutung wiedergeben kann, Dafür daß Ilse in der Zeit, als sich diese Ereignisse abspielten, Züge aufgewiesen hätte, die von dem normalen Erscheinungsbild einer Jugend- . lichen der gleichen Altersstufe abwichen (BGHSt 2, 164 3; 3, 27 £ und 54), besteht kein Anhalt. Das behauptet auch die Revision nicht. Der Angeklagte hatte zwar geltend gemacht. es handele sich um einen Racheakt Ilses, die ihm Naufgesessen" /d.h. feindlich gesinnt/sei, weil cr sie zum Arbeiten gedrängt, sie dazu aber keine Iust gehab“ habe. Die Jugendkammer hat dies jedoch für widerlegs er-
-5-
achtet. Die Revision kommt hierauf nicht mehr zurück Das Landgericht hat auch eine Erklärung dafür gegeken. warum die Töchter erst jetzt ihre Beschuldigungen gegen den Angeklagten erhoben haben. Der von ihnen hierfür angegebene Grund war, daß sie angesichts des Auftritts vom li. Dezember 1955. bei dem der Beschwerdeführer seine Frau wieder einmal geschlagen und getobt hatte, eine solche Behandlung ihrer Mutter nicht mehr zit ansehen konnten:
-
Die Revision weist zwar darauf hin, dass Ilse gegenüber Frau Tlhrech dem Kriege mur von den damaligen Zudringlichkeiten ihres Vaters gesprochen, jedoch die Vorfälle aus ihrer früheren Kinderzeit dabei nicht vorgebracht hat. Dieser Umstand brauchte indes dem Tatrichter keinen Anlaß zu geben, die Aussage Ilses als wenig glaubwürdig anzusehn und deshalb einen Jugendpsychologen zu Rate zu ziehen. Bei den Vorgängen, von denen Ilse der Nachbarin berichtete, handelte es sich um aufregende Erlebnisse aus jüngster Zeit. Es mochte daher der Jugendkammer nicht als ungewöhnlich erscheinen, daß Ilse Strehl damals trotz ihrer Erregung die mehrere Jahre zurückliegenden Vorfälle nicht erwähnte. Warum sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufgedrängt haben sollte, wegen der Glaubwürdigkeit Ediths einen Jugendpsychologen zu hören, ist erst recht nicht ersichtlich. Diese Zeugin hat einen Vorfail glaubhaft geschildert, der noch nicht sehr lange zurücklag. Dass die Mutter des Kindes bei die- . sem Vorgang im selben Zinmer geschlafen haben mochte. machte die Darstellung Ediths nicht unwahrscheinlich, da der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand und offenbar Geräusche vermied. Pie Jugendkammer erhält jedoch weiegenheit, das Revisionsvorbringen auch insoweit zu würdigen.
4) Die Verteidigung macht weiter geltend. die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte "yeiterer Aufklärung bedurft". Diese Rüge würde, wörtli-h
-6 -
genommen, den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht entsprechen. Denn die Revision gibt hier nicht die Beweismittei an, deren sich die Jugendkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Es ist jedoch auch in soihen Fällen nicht am Wortlaut zu haften. Die Auslegung ues Revisionsvorbringers in seiner Gesamtheit (BGH JR 1956. 228) ergibt vielmehr, daß zu diesem Punkt etenfalls die HWichtzuziehung eines Sachverständigen beanstandet werden sollte. Die Rüge ist auch begründet.
Das Landgericht erwähnt selbst, dass der Angeklegte in nüchternem Zustand stets anständig, arbeitsam und ordentlich ist, daß aber der Alkohol auf ihn einen enthemmenden Einfluss ausübt und ihn zügellos macht. Bei den ihm zur last gelegten Übergriffen gegenüber seinen Töchtern war er jedesmal erheblich angetrunken. In diesen Zustand neigt er zu Depressionen, auch hat er schon zweimal in selbstmörderischer Absicht den Gashahn geöffnet.
Angesichts Gieser Besonderheiten durfte der Tatrichter, um die Möglichkeit einer völligen Enthemmung (§ 51 Abs 1 StGB) auszuschließen, sich nicht mit den naturgemäss unsicheren Beurteilungen der beiden Töchter begnügen. Daß der Beschwerdeführer seinen Kindern verbot, der Mutter etwäs zu erzählen, würde der Annahme einer Beseitigung des Hemmungsvermögens nicht entgegenstehen (vgl auch BGH in Goltd. Archiv 1955, 269 f, mit Nachw):
Es ärängte sich daher die Notwendigkeit auf, über äie Persönlichkeit und den Grad der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten einen Facharzt ais Sachverständiger zu. Rate zu ziehen (§ 244 Abs 2 StPO).
- 1-
Wegen dieses Verfahrensmangels muss das Ursei.. mit gen Feststellungen aufgehoben werden. soweit de’ Beschwerdeführer verurteilt ist-
Xrumme Dr. Augustin Dr.Sauer
>,° Seibert : Lang-Hinrichsen