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BGH Entscheidung vom 12.07.1956 – 3 StR 208/56

3. Strafsenat

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219 7 00 :mNamen de 8” Volkes In der Strafsache gegen .

den Vertreter Karl Heinz CB au: Tesuuiiii“ dort geboren an es 1928, .

wegen Unzucht mit Kindern u.8:.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

: Buündesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Maaß

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt a — Oberstaatsanwalt K als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Tun als Urkundsbeamter der Geschäftsstells,

. für Recht erkannt:

.- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Dezember 1955 im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit Kindern je in Tateinheit mit einem Vergehen der Unzucht zwischen Männern und einem Vergehen der Körperverletzung, ferner wegen zwei- © er Vergehen der Unzucht zwischen Männern je in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt wird; im Strafausspruch wird. das Urteil aufgehoben. . Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:

Von Rechts wegen

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gründe: Der Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen der Unzucht

mit Kindern, jeweils in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr 3 StGB, Ferner wegen zweier weiterer Verbrechen nach § 175 a Abs 5 TTGB

zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt worden. Sicherungsverwehrung

ist angeordnet worden. Mit seiner Revision macht er ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und Verletzung des sach-

lichen Rechts geltend. 1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Fehl geht der Angriff der Revision, das Landgericht hätte außer dem medizinischen Sachverständigen Dr. Ki» weitere medizinische Gutachten beiziehen und den Angeklagten einer längeren Beobachtung unterstellen müssen. Ein aarsauf abzielender Beweisamtrag ist nicht gestellt worden. Wodurch sich dem Gericht eine Ausdehnung der Beweisaufnahme nach dieser Richtung hätte ‚aufdrängen sollen, ist umsoweniger. ersichtlich, als die ‚Revision nicht einmal behauptet, daß die Sachkunde des vernommenen Gutachters zweifelhaft sei:

p) Nicht anders verhält es sich mit der Beanstandung, das Landgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des Peter Kreee 215 Zeugen unterlassen. Dieser ist früher als Zeuge vernommen worden in einem gegen den ingeklagten durchgeführten Strafverfahren, ‚das mit dessen Verurteilung wegen Verführung zur Unzucht zwischen Männern geendet und in jetzigen Verfahren neben anderen Bestrafungen als Grundlage für die Anwendung der 8§ 20 a Abs 1, 42 e StGB gedient hat. Ein Anleß den genannten Zeugen auch diesmal zu hören, kann nicht darin gefunden werden, daß der Angeklagte sich ihm gegenüber auch onanistisch betätigt hat, während er sich in allen anderen Fällen durch Schlagen auf das Gesäß der Knaben verfehlt hat.

Sach

2 }) Mit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision vor allem die Bejahung der Tatbestände der §§ 175 aNr. 3, 176 Abs 1 Nr 3 St6B sowie der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten, die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs und. die Anordnung der Sicherungsverwahrung., Die Strafzumessung hält sie für fehlerhaft, desgleichen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.

a) Ohne Erfolg bleibt: das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) wendet.

| Der Angeklagte hat den Schülern Ulli ra und Michael N; mit einer Gerte eine Anzahl von Schlägen auf das nackte Gesäß verabreicht, Hernach hat er den beiden nit der Hand über das Gesäß gestrichen.

Die Revision ist der Auffassung, es liege keine unzüchtige Handlung. vor. Denn die Kinder hätten das Gesäß 'entblößt, um Prügel entgegenzunehmen,, die sie wegen des Feueranmechens im Walde verdient zu haben glauben, Dadurch

sei das allgemeine Schan- und Sittlichkeitsgefühl nicht verletzt worden, zumal sich diese Vorgänge nicht in der Öffentlichkeit abgespielt hätten. Ob der Angeklagte sich durch sein Tun geschlechtliche Befriedigung habe verschaffen wollen, sei nicht maßgebend, weil die Vorgänge ohne Rücksicht darauf für sich allein betrachtet werden müßten.

Das trifft nur. insofern ZU, als die wollüstige Absicht allein nicht ausreicht, eine an sich noch nicht unzüchtige Handlung zu einer unzüchtigen zu machen (RGSt 67, 1705 RG JW 1936, 1974 Nr 38). Aber die äußere Erscheinung der Handlung ist in Verbindung mit der inneren Tatseite zu würdigen. Deshalb können schon Stockschläge auf das bedeckte Gesäß unzüchtige Handlungen sein (RGSt 67, 110). Erst recht

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ist hier der Fall, wo der Angeklagte mittels einer Gerte die Knaben auf das nackte Gesäß geschlagen und sie hernach daran mit der Hand berührt hat.

Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe durch das kurze Streifen des Gesässes mur feststellen wollen, ob seine Züchtigungen Schwellungen der Haut nervoreen © hätten, er hätte sich beim Handeln aus Sinnenlust dar.i nicht begnügt, richtet sich gegen die Feststellungen des Tatrichters, die für das Revisionsgericht bindend sind.

‚Da der Angeklagte das. Alte der Jungen kannte, ist der Schuläspruch wegen. ‚Unzucht mit Kindern frei von Rechts-

ser tun;

») Dagegen bestehen gegen die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt in allen Fällen - , Au und Jürgen nd - die von der Revi-

sion emenanen Bedenken.

Das Landgericht hat ein Bewußtsein der Knaben, daß die Handlungen des Angeklagten auf Sinnenlust beruhten, nicht feststellen können; ebensowenig, daß sie selbst irgendwelche geschlechtlichen Empfindungen hatten. Es nimmt je-

doch an, die stellung. müsse genügen, daß die Jungen

in ihrem Bewuß! ein das Opfer eines beschämenden und außer-

gewöhnlichen. Vorgangs gewesen seien. Das allein sei be-

reits eine. ‚inner Anteilnahme, die dem Zweck des Gesetzes gerecht werde. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

zu dem Begriff der Verführung nach 8 175 a Nr 3 StGB gehört, daß der 'volljährige Täter auf den Willen des Minderjährigen unter Ausnutzung seiner geringeren Widerstandskraft und seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit eimwirkt, um ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen. Der Erwachsene muß also durch seine Beeinflussung ie Bereitwilligkeit des Jugendlichen zu einem Verhalten geweckt haben, zu dem sich äieser ohne die &inwirkung des Täters nicht entschlossen hätte. Der Minderjährige muß dazu gebracht worden sein, eine wollüstige Betätigung an

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be

einem Körper zu gestatten oder selbst Nandlungen dies Art am Körper des Volljährigen auszuführen (RGSt 70, 1 1937 Nr 136, 1941 Nr 219).

So war es hier nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht. Die Jungen haben nur an eine Bestrafung wegen Herbeiführung einer Brandgefahr gedacht. Mochten sie auch das Vorgehen des Angeklagten als beschämend oder schanverletzend empfunden haben, den auf Befriedigung oder Erregung seiner Sinnenlust gerichteten Charakter der ihnen verabreichten Schläge haben sie nicht erkannt. Sie waren sich demnach der geschlechtlichen Beziehung ihres Verhaltens - Duldung. der Schläge - nicht bewußt. Infolgedessen ist s 175 : 3 StGB nicht anwendbar.

Was die Strafkammer zur " Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht ausführt, kann nicht gebilligt werden. Ohne eine innere Anteilnahme des ‚Jugendlichen an der Unzuchtshand-

' -den, daß er vom Täter ht zu treiben od

lung kann nicht davon. gesprochen wi verführt worden ist, mit diesem Un uc! sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen ‚zu lassen (most 7 74,

77; RE HRR 1937 Nr. 4875 'BGH NIW 1956, ‚958 Nr 14 mit weiteren Nachweisen). Daß zur diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, läßt sich dem Ausdruck "Verführen! ' entnehmen, der. eine erfolgreiche Einwirkung” auf den Wil-

len des Minderjährigen erfordert. "Auch die Aufnahne der Tatbestandshandlung des § 175 StGB. in. $, 175 aNr 3 StGB, wonach der, Verführte durch den Verführer dazu veranlaßt worden sein muß, mit ihm Unzucht. zu treiben oder sich von ihm dazu mißbrauchen zu lassen, steht der Auffassung entgegen, daß NE 175 aNr 3. StGB selbst dann anwendbar ist,

wenn der Minderjährige das Vorhaben des Einwirkenden in

seiner wahren Bedeutung nicht einmal erfaßt. Hätte der Gesetzgeber ein anderes Ergebnis beabsichtigt, so hätte er sich anders ausgedrückt.

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Das "un des Angeklagten erfüllt sonach in keinen der fünf Fälie den Tatbestand des § 175 a Ür 3 StGB. Er hat sich aber jeweils gegen § 175 StGB verfehlt. Denn er hat aus #ollust jedem Jungen, und. zwar dem AB und vg WER je zweimal eine größere Anzahl von Schlägen auf das entblößte Gesäß versetzt und damit in jedem Falle eine unzüchtige Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen, mithin Unzucht getrieben, Zur Anwendung des §§ 175 StGB wird ein Einverständnis des anderen Ülannes mit der Vornahme der Unzuchtshandlung nicht vorausgesetzt (RG JW 1937, 1797 Nr 39; BGHSt 1, 293 /2967; BGH NIW 1956, 958 Nr 14). Es kommt daher nicht darauf an, daß die Knaben nicht merkten, welchen Zweck der Angeklagte mit seinen Vorgehen verfolgte.

Der Rechtsfehler kann durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt werden.

Einer nadohnihe den Schuidorniche dat die mitangeklagte

leichte Körperverletzung (§ 223 StB) in jedem Einzelfalle steht das Verbot der Schlechterstellung, das nur die Straferhöhung ausschließt, '§ 358 Abs 2 StPO, nicht im Wege. Einer St rafantragstellung bedurfte es nicht, weil die

St aatsanwaltschaft durch die Anklageerhebung kundgetan hat, daß sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses

in Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet, § 232 StGB, Für (die Annahme, einer Nötigung bietet der festgestellte Sachverhalt keine ‚genügende Grundiage. u

ce) Die Revision erkennt selbst. an: ; er Angeklagte höchst persönliche Rechtsgüter mehrerer Jugendlicher. ver-

letzt hat. Damit entfällt die Möglichkeit, einen Fortsetzungszusaimmenhang insoweit anzunehmen, als verschiedene Personen

in Betracht kommen: An eine Fortsetzungstat könnte nur gedacht werden bei A und 2 die zweimal vom Angeklagten geschlagen worden sind. Äber auch hier hat das Landgericht mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen den Gesamt-

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vorsatz verneint. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine neue Gelegenheit erspäht und daraufhin einen neuen Vorwand zur Wiederholung seiner Handlung gefunden.

Die sämtlichen Kechtsverletzungen des Angeklagten als eine sogenannte natürliche Handlungseinheit anzusehen, war das Landgericht durch die Tatumstände nicht genötigt. “ach allem enthält die Ännahme von fünf selbständigen strafbaren Handlungen keinen Rechtsfehler.

ä) Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht aufrechterhalten werden.

In den beiden Fällen Ta: muß er deswegen fallen, weil an die Stelle der Verurteilung wegen zweier Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB die Verurteilung wegen zweier Vergehen gegen § 175 SsteB in Tateinheit mit zwei Vergehen der Körperverletzung tritt.

In den zwei Fällen EB un in dem Falle Pa ist der Schuläspruch aus § 176 Abs. 1 Nr 3 StGB geblieben. Wegen der tateinheitlichen Verbrechen der Verführung ist dieselbe rechtliche Änderung eingetreten wie im Falle Veuiis .

. Das führt auch hier zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Zwar ist im Urteil bemerkt, daß die Anwendung der Strafvor- ‚schrift des § 175-a Nr 3 StGB, soweit sie in Tateinheit ‚mit Ss 176 Abs 1 Nr 3 StGB steht, auf die Beucssung der. Strafe keinen Einfluß hatte. Trotzdem können auch die in Gen. Fällen 0] und ee 7 verhängt ven Strafen keinen Bestand. haben. Es ist unzulässig. zu ‚erklären, daß im Falle . des tateinheitlichen Zusammentreffens zweier Straftaten auf dieselbe Strafe ‚auch ‚dann erkannt worden wäre, wenn die eine der beiden Rechtsverletzungen nicht vorläge:

Denn die Strafzumessung hat von den Taten auszugehen, wie sie tatsächlich festgestellt und rechtlich beurteilt worden sind (RGSt 70, 400 /7037; RG HRR 1937 Nr 1053; RBür

JR 1955, 228), Überdies erwecken die Darlegunzen zur Frage der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des ingeklagten

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und zur Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung Zweifel, ob nicht die tateinheitlichen Verfehlungen gegen § 175 a Nr 3 StGB doch für das Strafmaß von Bedeutung waren. |

Mit den Strafen entfällt die Bejahung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten und die ug 7 der Sicherungsmaßregel. Es wird aber bemerkt, daß die Ausführungen des Landgerichts zu diesen Fragen = vom unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt des g 175 a Nr 3 StGB abgesehen. - - keinen Anlass“ zu. Bedenken ‚geben.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung. wird die 'Revi-.

sion in der Lage, sein, ihre einzelnen Einwendungen gegen

die Anwendung des 3 20 a StoB,: gegen die Strafzumessung sowie gegen die Nichtanrechnung der. ‚Untersuchungshaft vorzubringen. | a

.. Bündssrichter Dr. Ja-Inn. gusch hat seinen Urlaub Dr, Koeniger angetreten und ist desm eino halb.an der Unterzeich- ‚nung verhindert

&lanzmann

wiefels |