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BGH Entscheidung vom 06.07.1956 – 4 StR 494/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 003

rm Namen des Volkes:

In der Strafsache

gegen

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den Bierverleger Herbert geboren am

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wegen fahrlässigerKörperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i3. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Burdesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitizende Richter, Bundesanwali; wEREER in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft, Justizangestellter rem u als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft. und der Nebenklägerin wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen bei dem Landgericht in Bochum vom 6. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründez

Der Angeklagte fuhr am 20. Februar 1955 mit seinem Maiedor-Leichslastkraftwagen mehrere Personen zu einer Gastwirtschaft, Während der Fahrt hockten einige Faüurgäste auf der Lade?jäche des Wagens, die mis einer Plans Überspanrt war; äer Maurer Wo ca: auf der Kante des reskien Umrahmungsbreites so, daß sein Gesäß über die Ladefläche hinausragie. Der Angeklagte fuhr sehr schnell, obwohl die Fahrbahn vereist und glatt war. Als er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen mußte, rutschte sein Wagen so weit nach rechts, daß er mit der rechten Seitenwand seines Pahrzeugs an einem die rechte Fahrbahn begrenzenden Baum entlangstreifte. wm prallte mit dem Gesäß gegen den Baum und fiel nach innen auf die Ladefläche, Infolge der dabei erlittenen Verjetzungen trat im Laufe des nächsten Tages eine Fettembolie ein, die seinen Tod herbeiführte,

Auf Grund dieser Feststeilungen ist der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden war, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 250.- DM, ersatzweise 25 Tagen Gefängnis verurteiit worden.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt; beide Revisionen rügen die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben Erfolg. i. Entgegen der Ansicht der Nebenklägerin hat die Straf-

kammer die Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie zur Beurteilung der Frage, cb die tödliche Gefährdung des

We :ür den Angekissten vorhersehbar war, keinen medizinischen oder psychologischen Sachverständigen zugezogen hat. Die Beurtsiiung einer dsrariigen Frage ist Aufgahe iss Tatrichters, der sich nur dann der Hilfe eines Sachverständigen bedienen muß, wenn besondere Auffäliigkeiten im Persönlichkeitsbiid des Angeklagten dazu drängen, für die sich aber nach den Urteilsfeststellungen hier keine Anhaltspunkte ersehen.

2. Beide Revisionen rügen weiter als Verstoß gegen § 358 Abs 1 StPO, daß die Strafkammer die Vorhersehbarkeit des Um- DE standes, daß WWWW£Rsich auf das Seitenbrett ües Wagens setzen und dabei - etwa beim Streifen eines am Rande der Fahrbahn stehenden Baumes — verletzt werden würde, schon objektiv verneint und sich damit in Gegensatz zu der bindenden Ansicht des ersten Revisionsurteils gesetzt habe.

Der Bundesgerichtshof hatte in dem ersten aufhebenden Revisionsurteil ausgeführt:

. #Daß sich ein Fahrgast in argetrunkenem Zustand während einer Fahrt auf der Ladefläche eines Lastwagens auf dessen Umrandungsbrett setzt, weil er keine andere Sitzgeisgenheit hat, und bei einem Anstreifen an einem Baume infolge dieser Sitzweise verietzt wird, ist keineswegs ein so ungewöhnliches Ereignis, daß es auch bei sorgfältiger Überlegung nicht berücksichtiigt zu werden brauchte."

Demgegenüber hat das Landgericht jetzt im Urteil ausgeführt:

"Damit aber, daß Wil sich auf das Seitenbreti setzen würde, hat der Angeklagte nich; gerechnet, hat auch damit nicht rechnen müssen oder rechnen können. Die Ladefläche ist mit einer Plane überdeckt gewesen, diese Plane ist von den

Seiten ä2s Wagens über die Seitsnkretter gespannt gewssen,

ie Seisenhrsiter sind, da sie nur für einer seitlichen, nich? für einen von vben kommenden Druck berechnet sind, sc angebracht, daß sie nur einen seitlichen Druck aushalten, sie sind auf ihrer Oberfläche schmal, und deswegen, aber auch weil für einen darauf Sitzenden die Gefahr bestanden hat, nicht mur bei einem seitlichen Anprall des Wagens verletzt zu werden, sondern auch in einer Kurve oder bei einem unvermeidlichen Ruck herauszufallen, ist dem Angeklagten, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf zu machen ist, nicht der Gedanke gekommen, einer der hinten mitfahrenden Fahrgäste werde sich derart unterbringen, so wie dieser Gedanke auch den anderen Fahrtteilnehmern nicht gekommen ist, obgleich sie wie angetrunken gewesen Sind ... Danach sprechen die Umstände dagegen, daß der Angeklagte, soweit emp: Unterbringung und die daran anknüpfenden Todesfolgen in Frage kommen, zu grösserer als der angewandten Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre. "

Es erscheint schon zweifeihaft, ob diese Rechtsausführungen .:® nicht einen Verstoß gegen § 358 Abs 1 StPO enthalten. Der Bun- . desgerichtshof hatte in seinem Urteil augenscheinlich den Erfahrungssatz aufgestellt, es liege im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung, daß unter den zur Tatzeit obwaltenden Um- 'ständen sich ein Fahrgast auf das Umrahmungsbrett des Iastwagens setzte. In den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts wird nun nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung von diesem objektiv geltenden Erfahrungssatz ausgehe. Der Umstand, daß die Strafkammer die Beschaffenheit der Umrahmungsbretter nochmals - eingehender als im ersten Urteil - darlegt, legt die Annahme nahe, daß der Tatrichter sich auf Grund dieser genaueren Tatsachenfeststellung für befugt ge-

halten hat, den vcm Revisionsgericht aufgesterisen Erfahrungssatz objektiv nicht anzuwenden, wenn seine Darisgungen m Endergebnis auch auf die Person des Angeklagten berechzet sind. Da die Strafkammer aber tatsächlich keine neuen, andersarsigen Tatsachen festgestelit, sondern nur »ingehender die dem Revisionsgericht bekannten Verhältnisse au? der Ladefläche des Leichtlastkraftwagens des Angeklagten geschildert hat, war es verpflichtet, den vom Kevisionsgericht aufgestellten Erfahrungssatz seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ch ein Verssoß gegen § 358 Abs 1 StPO vorliegt, weil das Urteil schon auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß.

3. Der Tatrichter hat das Maß an Sorgfalt verkannt, das der Angeklagte anwenden mußte, Der Angeklagte hat sich nach den Peststellungen des Urteils, obwohl er entgegen dem Verbot des § 34 Abs 1 StVO auf der Ladefläche Personen mitfahren ließ, für die keine Sitzgelegenheiten vorhanden waren und die infolge der Bauart des Wagens nicht aufrecht stehen konnten, vor der Abfahrt nicht davon Überzeugt, wieviele Fahrgäste auf der Ladefläche Platz genommen hatten und in welcher Weise dies im einzelnen geschehen war. Hierin liegt ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht.

Jeder Kraftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Beladung seines Fahrzeugs den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wenn er verbotenerweise Fahrgäste in seinem nicht dafür eingerichteten Wagen aufnimmt, muß er sich vor Antritt der Fahrt vergewissern, ob sie dort auch gelahrios untergebracht sind und besonders vorsichtig fahren (vgl OGCH NIW 1950, 143 Nr 2). Ein Handeln der - übrigens säntlich angetrunkenen - Fahrgäste auf eigene Gefahr schei-

det für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Fehrzeugführers unter den hier gegehenen besonderen Umständen aus (vgl BGHSt 6, 332).

Wenn. die Strafkammer die Meinung vertritt, daß der Angeklagte, wenn er pflichtgemäß die Unterbrirgung sziner Pahrgäste überprüft hätte, üäle gefährliche Sitzweise äss Weiler infolge der Dunkelheit nicht wahrgenommen hätte, so beruht diage Auflassung ebenfalls darauf, daß das Landgericht in rechtsirriger Weise zu geringe Anforderungen an den Grad der Sorgfalt gestellt hat, die hier bei der gegebenen lage von dem Angeklagten angewandt werden mußte. Zu Unrecht hält es die Strafkammer für ausreichend, wenn der Angeklagte vom Führerhaus an der linken Seite seines Kraftwagens von vorn nach hinten gegangen wäre und sich durch einen Blick in das dunk!e Wageninnere von der Art der Unterbringung der Fahrgäste vergewissert hätte. Unter den hier vorliegenden, ganz ungewöhnlichen und gefährlichen Umständen war es vielmehr geboten, daß er, wenn er schon nicht mit einer Lichtquelle das Innere der Ladefläche beleuchtete, wenigstens einmal ganz um das Fahrzeug herumging, um festzustellen, daß jedenfails die äußere Umgrenzungslinie seines Fahrzeugs nicht durch unsachgemäße Körperhaltungen der geduckt oder gekauert oder in anderer Weise auf der Ladefläche untergebrachten Fahrgäste in gefahrärohender Weise verändert wurde. Unzutreffend ist daher auch die Schlußfolgerung, da Weiler nicht auf dem linken, sondern auf dem rechten Umrahmungsbrett der Ladefläche Platz genommen hatte, so’ hätte der Angeklagte das ' Binausragen eines Teiles des Körpers dieses Fahrgastes über das rechte Umrahmungsbrett auch bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht bemerken können. Wäre er wenigstens einmal ganz um den Wagen gegangen, so hätte er an der Ausbuchtung der Wagenplane an der rechten Wagenseite unmittelbar hinter dem Führerhaus die gefahrdrohende Sitzweise WWWB> erkennen können. Er hätte sie dann abstellen oder bei seiner Fahrweise dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß er diesen Fahrgast bei einem etwaigen Anstreifen seines Wagen in unmittelbare Lebensgefahr bringen könnte.

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4. Zutreffend weist die Revision der Nebenkiägerin noch darauf hin, daß selbst auf der Grundiage der tatsächlichen Annahme, daß der Angeklagte nur mit einem Durcheinanderpurzeln der Fahrgäste auf der Ladefläche seines Wagens zu rechnen brauchte, vorhersehber war, daß bei einem soichen Stoß ein Fahrgast seitlich geschleudert werden, denn die Wagenplane nach außen drücken und dadurch in unmittelbare Lebensgefahr geraten könnte. Es ist nicht erkennbar, daß das Lanägericht sich mit einer solchen allgemein vorhersehbaren Gestaltung der Sachlage befaßt hätte.

5. Ob dem Angeklagten bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten diese Überlegungen möglich waren, wird der Tatrichter neu prüfen müssen. Er wird hierbei zu erwägen haben, ob der Angeklagte aus Fahrlässigkeit den Umfang der ihm obliegenden, oben näher umgrenzten Sorgfaltspflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht erwachsenden Gefahren verkann; .. hat. Die Prüfung im angefochtenen Urteil reicht deshalb nicht aus, weil das Landgericht in rechtsirriger Weise den objektiven Umfang der den Angeklagten treffenden Sorgfaltspflicht zu eng bemessen und seinen Darlegungen daher einen falschen Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat.

6. Nach allem muß das Urteil auf die Sachrlge hin mit den Feststellungen aufgehotern werden.

Der Senat hat es für angezeigt gehalten, von der ihm in § 354 Abs 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Krumme Dr. Sauer Seibert

Tang-Hinriehsen Dr. Wiefels

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