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BGH Entscheidung vom 27.10.1955 – 4 StR 328/55

4. Strafsenat

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4_StR 328/55 | ws

Bu 2239 059 |)

ImNamen des Vcelkes

r Strafsache

der gegen

den Kraftfahrzeugmeister Erich S «En : es BD. geboren am ED : 1927 in KW:

wegen Rückfalldisbstahis

In

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Burdesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hirrichsen "als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr (EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Mai 1955, insoweit die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-

Selle

Im übrigen wird die Reyision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrecht licher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

ER Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Zeuge 0) nicht hätte vereidigt werden dürfen, da er bereits wegen eines Eidesdelikts bestraft worden sei, ist gegen standslos, da der Zeuge aus diesem Grunde unboeiaigt g8- blieben ist.

2,) Im übrigen richten sich die Rügen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese liegen jedoch dem Tatrichter ob. Daß seine Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Verstöße

gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich, Unzutreffend ist insbesondere, daß das Urteil sich nicht auf Feststellungen und Beweisergebnisse, sondern

ausschließlich auf Annahmen und Mutmaßungen stütze. Das Land-

‚gericht hat vielmehr deutlich seine Überzeugung ‘hinsichtlich

des von ihm festgestellten Sachverhalts zum Ausdruck gebracht

und die Gründe, die es zu dieser geführt haben, in eingehen-

der Beweiswürdigung dargelegt.

In subjektiver Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte die Tat in Diebstahlsabsicht ausgeführt habe, «

Es ist nicht ersichtlich, welche Feststellungen unter den gegebener Umständen zur Schuld noch hätten erfolgen sollen,

Zu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die Ausführungen Anlaß, das Gericht habe sich zu einer Anrechnung der Untersuchungshaft mit Rücksicht auf das außerordentlich hartnäckige Leugnen des Angeklagten außer Stande ge- f sehen. Nach § 60 StpO liegt die Anrechnung der Untersuchun rn haft zwar im Ermessen des Tatrichters. Doch ist das Revisionk gericht zur Nachprüfung befugt, ob bei dessen Ausübung ein ® Fechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist hier der Fall. Wie FÜ der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann der Umstand allein, dass ein Angeklagter hartnäckig seine Schuld leugnet, wie bei der Strafzumessung so auch bei der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht heran. gezogen werden. Dies würde den Grundsätzen des Strafverfah- f rensrechts widersprechen, da eine schematische Berücksichtigung des Leugnens im Ergebnis als unzulässiger Druck auf | dä en Angeklagten wirken könnte, Nur wenn das Gericht aus diesem Verhalten Schlüsse auf seine gegenwärtige innere

Einstellung zur Tat zu ziehen vermag, insbesondere daß der. Angeklagte : sich auch jetzt noch wneinsichtig zeige

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und er keine Reue empfinde, kann dieses Verhalten in den angegebenen Richtungen Bedeutung haben. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muß das Urteil deutlich

. erkennen lassen (BGHSt 1, 105; 106 f), Daran fehlt es hier. =

Güde Krumme r.Augustir Seibert Tang-Hinrichsen

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