Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.06.1956 – 4 StR 175/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u „Urteil des SCH
Für das Naschlagswerk! Für die Amtliche Sammlung!
nn 2224 061 Gesetz; § 142 StGB
Rechtssatzs Wer durch einen Verkehrsunfall einen nicht unwesentlichen Schaden an dem von ihm geführten, einem anderen gehörigen Fahrzeug herbeiführt, unterliegt der in § 142 StGB vor-
ausgesetzten Peststellungspflicht, auch wenn ‚außer ihm kein anderer Verkehrsteilnehmer an
Aktenzeichen
4 StR 175/56 mi
ImNamen des Volkes
In der Straisache gegen
den Maschinenschlosser Rudoif Christian R
aus IB; zshoren an ED 1950 in TB, 5 dieser
Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i:R. u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1956, an der teilgenoinmen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Lang-Hinrichsen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr: in der Verhandlung, Oberstaatsanwali ei der Verkündung
‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, - für Recht erkannis
Die Revision des Angeklagten RB zezen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2, Januar 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Re vird die in dieser Sache seit dem 3. Januar 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe?
ne Tri un tn en man rn
Der Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 - Abs 1 Ziff 1 StVG, wegen Rückfalldiebhstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs i Ziff 1 StVG, wegen Vergehens gegen § 248 b StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs 1 Ziff 1 StVG in drei Fällen, wegen Vergehens gegen § 142 StGB in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in einen Falle. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Dis Revision ist nicht begründet.
1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO).
2. Soweit der Beschwerdeführer die Revision auf Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften stützt, ist sis unbegründet.
Im Falle a (VA S 7) ist der Beschwerdeführer zu Recht wegen Verkehrsunfallflucht bestraft worden.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes u
In der Nacht zum 23. Januar 1955 fuhr der Angeklagte in einem dem Zeugen ZB zehörigsen Wagen, den er gegen dessen Willen in Gebrauch genommen hatte, In
Richtung Unna. Dort geriet der Wagen ins Schleudern und fuhr über eine niedrige Grundmauer hinweg auf ein unbebautes Grundstück, wo er schwerbeschädigt stehen blieb. Als Straßenpassamten hinzueilten, flüchteten Tg
und auf seine Aufforderung auch seine Begleiterin.
Das Landgericht hat mit Recht die Tatbestandsmerkmale der Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB als erfüllt angesehen. Aus dem Umstand, daß lediglich eine Beschädigung des Wagens, in welchem der Angeklagte fuhr, eintrat, können Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden. In dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 (BGHSt 8, 263 ff) zugrunde liegenden Falle hatte der damalige Angeklagte nur sich selbst und seinen Wagen peschädigt. Daher waren aus dem Unfall keine im Sinne des § 142 StGB beachtliche Rechtsbeziehungen zu einem anderen erwachsen. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgesprochen, daß derjesnige, der dureh einen von ihm allein verursachten Verkehrsunfalil ausschließlich selbst Schaden erleidet, so daß aus dem Unfall Rechtsbeziehungen zu beteiligten anderen nicht in Frage kommen, nicht der in § 142 StGB vorausgesetzten Feststellungspflicht unterliegt. Mithin ist die Anwendbarkeit der Vorschrift nur für den Fall verneint worden, daß er durch den Verkehrsunfall ausschließlich selbst Schaden erleidet. Anders liegt es jedoch, wenn jemand den Wagen eines Dritten benutzt. Hier greift im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs: das Geschehnis über den Rechtsgüterbereich des Urhebers des Verkehrsunfalls hinaus und unmittelbar in denjenigen eines anderan ein. In Übereinstimmung hiermit hat bereits die genannte Entscheidung betont, daß die Verpflichtung aus § 142 StGB immer dann besteht, wenn durch den Unfall ein anderer
Beer
ee
getötet, verletzt oder eins fremde Sache — nicht unsrheblich - beschädigt worden isi. Für diese Pflicht ist es
weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift erforderlich, daß der andere Bstroffens selbst Verkehrs-
teilnehmer ist. Soweit der genannten Entscheidung entnom-
‚men werden könnte, daß $ i42 StGB stets das räumliche Zu-
sammentreffen mehrerer Verkehrsteilnehmer voraussetze,
wird hieran nicht festgehalten. Demgemäß werden z.B, auch dann, wenn jemand durch Anfahren ein Haus, eine Mauer oder einen sonstigen Gegenstand nicht unwesentlich beschädigt, die Voraussetzungen des § 142 erfüllt, falls der Urheber
des Unfalls sich den dort erwähnten Feststellungen entzieht. Nach dem der Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken besteht immer dann ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts, wenn in den Rechtsbereich eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird. Auf etwaige Ansprüche des Verletzten gegen seine Versicherungsgesellschaft — z.B. aus Kasko-Versicherung - oder auf Intzsressen des Versicherers an der Feststellung der Unfailursachen ist § 142 StGB jedoch nicht abgestellt (BGH aa0). |
Eine weitsre Einschränkung dieser Vorschrift, als sie in der genannten Entscheidung vorgenommen worden ist, erscheint nach dem Sinn der Bestimmung nicht gerechtfertigt und ist auch aus rechtspolitischen Gründen abzulehnen.
Der Meinung der Revision, ein Peststellungsinteresse sei im vorliegenden Falle deshalb zu verneinen, weil die Ansprüche des Eigentümers sich bereits aus der unbefugten Ingebrauchnahme des Wagens durch den Angeklagten (§ 248 b StGB) ergäben, kann nicht beigetreten werden, Die dem § 142 StGB zugrunde liegende Feststellungspflicht dient dem Schutze jedes im Bereiche der Möglichkeit: : liegenden Interesses des Verletzten an der Aufklärung des. Unfalls.
I \n )
Ein solches kann hier z.B. auch darin bestehen, einsm etwaigen Einwand des Schädigers zu begegnen, der Wagen sei bereits vor der Wegnahme beschädigt gewesen,
Ob in einem Falle der hier zu entscheidenden Art die Pflicht, an Ort und Stelle zu warten und die in § 142
4 fi »
bezeichneten Feststellungen zu dulden, im Ergebnis auf eine Selbstbezichtigung, die die Rechtsordnung sonst nicht kennt, hinausläuft, obwohl dies an sich nicht der Sinn der Vorschrift ist, wie der Bundesgerichtshof (aa0) ausgesprochen hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn es so wäre, kann es nicht zu einer einschränkenden Auslegung Anlaß geben. Auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer vom Unfall betroffen wird, wird eine solche Auswirkung zuweilen unvermeidlich sein. Das Gesetz hai: die FTeststellungspflicht im Interesse der Aufklärung von Verkehrsunfällen für so bedeutsam angesehen, daß es diese Folge notfalls als unvermeidlich in Kauf nimmt,
Die Verurteilung besteht somit zu Recüt.
3. Im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ebenfalls nicht erkennen. Auch hinsichtlich der Strafzumessung liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO nicht vor. Nach dieser Vorschrift brauchen nicht alle Erwägungen im Urteil angeführt zu werden, sondern nur diejenigen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend sind. Es trifft entgegen der Ansicht der Revision nicht zu, daß das Landgericht sich ausschließlich mit der Persönlichkeit des Angeklagten beschäftigt habe. Vielmehr erörtert es aüch die von dem Angeklagten in den Taten entfaltete verbrecherische Energie, sein unverantwortliches Handeln, die schwere Gefährdung der Rechtssicherheit, das Fehlen tieferer Einsicht in die Schwere
fehlungen usw. Es konnte - auch mit Rücksichv auf die erhehlichen Vorstrafen des Angeklagten — ohne
Rechtsverstoß diese Umständs als so bedeutend ansehen,
da3 der Wert des jeweiligen Angrififsobjekts dahinter zurücktritt. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht gehalten, noch darüber hinaus eine besonders Begründung zu geben, warum bei erheblicher Wertverschiedenheit der durch die Straftaten betroffenen Gegenstände die gleichen Stra-
fer verhängt wurden.
Rotberg ' Krumme 0... Dr. Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen