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BGH Entscheidung vom 26.06.1956 – 1 StR 360/56

1. Strafsenat

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1 StR _ 360,56 - 223 . = BLa_22Y:22 g OE

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausgehilfin Frieda SD zus U@, zevoren am

wegen Meineiäs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshos in der Sitzung vom 29, Januar 1957, an der "origenerit Nabanı

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

sis beisitzende Richter, .

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der undeSanweltschaft,

Justizangestellter um Be ‚als: Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Ergänzungsbe- ' Auf die Revision der Angeklagten SEID wirä das Urteil schluß siehe am des Landgerichts Ellwangen vom 26. Juni 1956 mit den ‚Ende des Urteils! | u Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

a. wi

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Weineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ausgesprochen, daß sie dauernd unfähig ist, als Zeugin oder ‚Sachverständige eidlich vernommen zu werden,

Die Bortoten; hit der die Angeklagte die Verletzung. von Verfahrensvorschräften: und des sachlichen Rechts geltend macht, hat ‚Erfolg. = Bu

1, Unbegründet sind allerdings die Rügen, mit denen die 88 260, 266, 467 StPO als verletzt bezeichnet werden,

Der Eröffnungsbeschluß legt der Angeklagten zur Last, sie habe in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Sylvia-Maria Sm gegen den Baumwart Karl ve is Zeugin bei verschiedenen Vernehmungen bewußt unrichtige Angaben gemacht und diese am 16. Mai 1955 vor dem Amtsgericht Ellwangen/Jagst sowie am 16. August 1955 vor dem Amtsgericht Kronach beschworen. In der wegen Meineids gegen aie- Angeklagte durchgeführ-. . ten Hauptverhandlung ließ sich kein Nachweis. dafür erbringen, daß ihre wiederholten Aussagen, sie habe mit dem Landwirt Michael VB zwar einmal Geschlechtsverkehr gehabt, aber nicht, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit, unrichtig waren, "wovon: der Eröffnungsbeschluß ausging. Es ergab sich aber, aaß die Angeklagte bewußt der Wahrheit zuwider am &. Dezember 1954 vor dem Amtsgericht Ulm ausgesagt hat, sie sei einmal mit Michael Vgg@auf einem Kirchweihtanz 'in Pfahlheim gewesen und mit ihm zusammen nach Hause gegangen, im Anschluß daran habe der Geschlechtsverkehr stattgefunden. Diese Aussage beschwor sie am 16. Mai 1955 vor dem Amtsgericht Ellwangen, Vor dem Amtsgericht Kronach erklärte die Beschwerdeführerin am 16.August 1955 wieder,

daß sie mit Michael Vg@ien Kirchweihtanz in Pfahlheim besucht habe und von ihm heimbegleitet worden sei; sie

könne keine weiteren Bekannten angeben, die sie auf der Pfahlheimer Kirchweih ‚getroffen habe, Die Angeklagte leistete auf ihre Aussage erneut den Zeugeneid. In der Hauptvernandiung räumte sie ein, nicht mit Michael ı vB sondern

em

besucht zu haben.

Der Vorsitzende regte, wie die. Sitzungeni ederscnrift er-

gibt, an,

"daß der Staatsanwalt mündlich gegen die Angeklagte SEID Nachtragsanklage erhebe, sie habe in Fortsetzungszusanmenhang mit dem bereits eröffneten Meineid, geleistet am 16.5.1955 vor dem Amtsgericht in Ellwangen/J.; als Zeugin vor Gericht falsch geschworen, indem sie bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht in Kronach am 16.8.1955 als Zeugin bewußt der Wahrheit zuwider aussagte, sie sei mit dem Zeugen Michael WBauf der nu Pfahlheimer Kirchweih gewesen, sie könne sich genau. u erinnern, daß Michael [| sie heimbegleitet habe, sie habe zusammen mit Michael ve ie Heimweg nach Walxheim | zu. Fuß auf, der Hauptstraße zurückgelegt und sie könne u | keine weiteren Bekannten angeben, äie sie auf der Pfahl- - :heimer Kirchweih getroffen hätte, und ülese Angaben auch Beni mit, dem Eiä bekräftigte, während sie in Wirklichkeit nicht mit dem Michael WM auf der Pfahlheimer Kirchweih war, sondern mit der Paula vom von Walxheim aus mit dem Motorrad nach Pfahlheim fukr und von dort wieder zurückfuhr, sonach 1 fortgesetztes Verbrechen des Meineids im Sinne des § 154 StGB."

Nach der Sitzungsniederschrift erklärte der Staatsanwait, "daß er hiermit äiese Nachtragsanklage erhebe." Die St krafkammer erließ keinen Einbeziehungsbeschluß im Sinne

läge tatsächlich ein Fall vor, in dem eine Nachtrags-

anklage erforäerlich gewesen wäre, so würde das Verfahren nicht der Vorschrift des § 266 StPO entsprechen, da der erforder.iche Einbeziehungsbeschluß der Strafkammer fehlt. In Wirklichkeit waren aber Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses Ale Aussagen in ihrer Gesamtheit. Es trat in der Hauptverhandlung lediglich eine veränderte Sachlage insofern ein, als nicht der Hauptpunkt der Beschuldigung - - eine falsche Angabe über einen anderweitigen Geschlechtsverkehr innerhalb: der gesetzlichen Empfängniszeit - erwiesen werden konnte, sondern der Verdacht

| unrichtiger Angaben in Nebenpunkten auftrat. Das Gericht, hatte demnach § 265 Abs 4 StPO zu beachten, Ein Anlaß, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen, bestand jedoch nicht, da die Angeklagte unä ihr Verteidiger ausdrücklich erklärten, "daß sie mit der Aburbeilung auch. dieses. Sachverhalts einverstanden sind",

Eine gesonderte Preisprechung bezüglich der Deile der n Aussagen, die nicht als falsch nachgewiesen werden konnten, ‚ist. unzulässig. Bei einem einheitlichen Verbrechen darf. KEE

0 nicht teils auf Freisprechung, teils auf Verurteilung er kannt werden. : | Br ö “

2o Auf die übrigen. Verfahrensrügen braucht nicht einge. U gangen zu werden, 2a die Sachrüge zur ' Aufhebung der Entscheidung führte ü

Die Frage, ob der Hundebiß, durch den’ die Angeklagte. im Jahre 1955 eine äußerliche Verletzung der Kopfschwarte erlitt, ihre Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Straftat beeinflußte, konnte die Strafkammer, ohne gegen 8 244 - Abs 2 StPO zu verstoßen, auf Grund eigener Sachkunde entschei- Re

den.

3. Der Gegenstand des ersten Beweisbsschlusses vom

23, August 1954 war, wie die Ürteilsgründe ergeben, die

bestrittene Behauptung des Beklagten Karl VB; äie Kindes-

mutter Frieda Sg habe innerhalb der gesetzlichen Empfängnis-

zeit vom 18. Juni bis 17. Oktober 1953 außer mit dem Beklagten

noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt, u.a, mit dem

Landwirt Michael VB Einen Geschlechtsverkehr mit diesem

hat die Angeklagte zugegeben; daß sie über den Zeitpunkt

des Geschlechtsverkehrs unrichtig ausgesagt hat, hält der

Tatrichter nicht für erwiesen. Im Urteil fehlen jedoch Fest-

stellungen, ob die Beschwerdeführerin, die das Lanägericht als "keine besonders intelligente Person" bezeichnet, das

Bewußtsein davon hatte, daß auch ihre für ‘die. Entscheidung

des Unterhaltsrechtsstreits an sich bedeutungslosen Angaben

über den Kirchweihbesuch in Pfahlheim unter den Eiä fielen

{BGHSt 1, 148 £),Der Inhalt der späteren Beweisbeschlüsse

kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.

u Es fehlen demnach eindeutige Feststellungen, diees. dem Senat ermöglichen, zu prüfen, ob dass Landgericht hinsichtlich des inneren Tatbestands von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist unä die erforderliche sorgfältige Prüfung vorgenommen hat.

Entgegen der Auffassung der. Revision liegen die Voraussetzungen der §§ 157, 158 St6B nicht vor. Furcht wegen. Bestrafung ‚hinsichtlich der dem Meineid zugrunde liegenden Falschaussage ermöglicht es nicht, dem Zeugen Strafermäßigung nach § 157 StGB zugute kommen zu lassen (BGHSt 8, 301, 318 f}. Die Beschwerdeführerin berichtigte ihre Falsche Aussage erst in : der Hauptverhandlung im jetzigen Strafverfahren. u

Dr. Hörchner Dr. Peetz 4 Mantel

Werner Hübner