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BGH Entscheidung vom 26.06.1956 – 1 StR 139/56

1. Strafsenat

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1 StR _ 189/56

2266 029

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Metallgießer Josef PB aus n

(Landkreis (Gemeinde

) geboren am EB 1914 in R ),;, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Betrugs im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. Juni 1956 in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel’ Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Bübner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. 004 in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. und Amtsgerichtsrat Schumacher bei den Verkündungen

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Passau vom 21. Oktober 1955 im Strefausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben

und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte machte sich am 9. April 1955 eines Darlehensbetrugs und am 5. Juli 1955 eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig; die Rückfallsvoraussetzungen wegen Betrugs sind in beiden Fällen rechtlich bedenkenfrei dargetan. Wegen der am5 dJuli 1955 begangenen fortgesetzten Tat hat die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a Abs 2 StGB verurteilt und eine Strafe von einem Jahr zwei Monaten Zuchthaus sowie eine Geldstrafe von 50 DM urd den Verlust der bürgerlichen EIihrenrechte auf drei Jahre ausgesprochen; ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Wegen des Betrugs vom 9. April 1955 hat das Landgericht auf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erkannt; aus ihr sowie den durch Urteil des Landgerichts Passau vom 1. Juli 1955 verhängten Einzelstrafen hat sie eine Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus gebildet und ausgesprochen, daß es bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte durch jenes Urteil sein Bewenden habe.

Der Angeklagte wendet sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist an sich zulässig. Da der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift jedoch auch geltend macht, die Feststellungen der Strafkammer seien nicht geeignet, seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs 2 StGB zu tragen, und da er überdies § 51 Abs 2 StGB als verletzt bezeichnet, ist der gesamte Strafausspruch angefochten.

1.) Die Strafkammer hat zu der Frage der Einwirkung von Alkohol auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur bezüglich der am 5. Juli 1955 begangenen forgesetzten Straftat Feststellungen getroffen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert

TOT TTE TRITT TU re Ten en

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gewesen sei. Nach den Fesiste liungen des Tatrichters

trank der Angeklagte an jenem Vormittag 6 - 7 halbe Liter Bier, eine Menge, von der das Landgericht ausführt. daß sich bei ihr selbst bei völlig gesunden Henschen eine zıemliche Trunkenheit bemerkbar mache; der trinkgewohnte Ange- . klagte habe jedoch bei seinem Auftreten eine Schlagferiigkeit, ein solches Geschick und eine solche Verstellung gezeigt, daß bei ihm ein Rauschzustand nicht zu beobachten 1: gewesen sei. Zu der Frage, inwieweit bei dem Beschwerdeführer] das Hemmungsvermögen vermindert war, befinden sich an dieser Stelle des Urteils keine Ausführungen. In anderem Zusan- |1- menhang spricht die Strafkammer davon, bei dem Angeklagten ae habe der Alkohol nur die Bedeutung eines Antriebsmittels, das die Hemmungsvorstellungen des Beschwerdeführers besei- “ tige.

Am 9, April 1955 trank der Beschwerdeführer zunächst zwei Glas Bier, bevor er das erste Darlehen von 10 IM erhielt. Dieses Geld vertrank er nach den Feststellungen des Tatrichters im Laufe des Nachmittags, dann bat er um weitere 15 DM. In welchem Zustand sich der Angeklagte hierbei befand, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer die 10 DM restlos für Getränke verwendete, hat er immerhin eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen. Es ist zwar nehliegend, daß der Angeklagte Bf mit dem geborgten Gelde auch Mahlzeiten, Rauchwaren und dergleichen bezahlte; eindeutige Feststellungen können jedoch dem Urteil nicht entnommen werden.

Diese unvollständige Sachaufklärung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Entscheidung über die Aikoholbeeinflussung kann nicht nur für das Strafmaß, sondern auch für die Anordnung und Auswahl der Maßregel der Sicherung und Besserung von Bedeutung sein.

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Die Feststellungen des Tatrichters lassen anderseits mit ausreichender Sicherheit erkennen, daß der Angeklagte zur Zeit der Ausführung seiner Verbrechen nicht schlechthin zurechnungsunfähig war. Die Revision ergreift daher nicht auch den Schuldspruch,

Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die von ihm für erforderlich gehaltene Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen zu beantragen und seine übrigen Bedenken gegen den Strafausspruch vorzubringen.

2.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt nochmals eingehend zu prüfen haben. Nach den bisherigen Feststellungen ist bei zahlreichen Straftaten des Angeklagten der Alkohol das "Antriebsmittel" gewesen (vgl auch KG HRR 1934 Nr 1491). Der Beschwerdeführer führte sich, wie das Landgericht an einer Stelle des Urteils hervorhebt, durch "Saufereien und Ausschreitungen" an seinem Wohnort derart auf, daß gegen ihn im Dezember 1954 ein Wirtshausverbot erging. Trotz dieses Verbots besuchte der Angeklagte im Jahre 1955 wiederum Gaststätten und beging dort, wie der Urteilszusammenhang ergibt, erneut im angetrunkenen Zustand. Ausschreitungen. Das deutet auf einen solchen Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß hin, daß durch ihn die Arbeitsund Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt sein kann (BGHSt 3, 339). Gegebenenfalls wird die Anordnung mehrerer Sicherungsmaßnahmen nebeneinander zu erwägen sein (§ 42 nst&B; RGSt 73, 44, 47; 73, 101, 103; § 358 Abs 2 "Satz 2 StPO).

3.) Zu beanstanden ist, daß das Dandgericht sich derauf beschränkt hat, es bei der durch das Urteil vom 1. Juli 1955 ausgesprochenen Aberkennung der bürgerlichen £hrenrechte bewenden zu lassen. Nebenstrafen und Nebenfolgen

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werden gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe ausgesprochen. Da die Strafkammer die frühere Gesamtstrafe aufgehoben hat, fiel der Ausspruch über die Aberkennung der Ehrenrechte fort; der Tatrichter hatte insoweit eine neue Entscheidung zu treffen (RGSt 75, 212; BGHSt 7, 180, 181 f).

4.) Sollte das Landgericht wegen des am 5, Juli 1955 begangenen fortgesetzten Betrugs wiederum zur Verurteilurg des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kommen, so wird es diese Kennzeichnung insoweit auch im Urteilssatz auszudrücken haben (RGSt 68. 364 f).

5.) Die bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe (§ 79 9 StGB) angeführten Einzelstrafen sind durchweg Gefängnisstrafen; sie würden es nicht rechtfertigen, als Gesamtstrafe eine Zuchthausstrafe auszusprechen.

Für die Fassung des Urteilssatzes wird darauf hingewiesen, daß die im früheren Urteil erkannten Einzelstrafen (nicht die frühere Gesamtstrafe), in die neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und des-

Dr. Hörchner halb an der Unterzeich- Mantel nung verhindert

Dr. Hörchner 9

Martin 2 “ : Hübner

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