Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 22.06.1956 – 1 StR 138/56

1. Strafsenat

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1_StR 138/56

2266 028

ImnNamen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Heinrich TD iD =: TA. dort geboren am EB 155;,

wegen Melneids

hat der 1. Sirafsenas des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung vom 22. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19, Juni 1956, an der teilgenomnen habens

Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Martin Bundesrirchter Dr.Hübne:r

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlurg,

Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekreiär WW ri Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

els Urkundsbesmte der Geschäftssteils, für Recht erkannts

Auf die Revision üss Angeklagien rird das Urseil des Landgerichts Bamberg vom 24. Januar 1956 im

vwrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in äliesen Umfang zu neuer Verhandlung vnd keunischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver.- wiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen zweier Vertrecken des Meineids zur Gesamtswrafe ver eirem gahr sechs Iicnsten Tefängnis verurteilt worden. Außerdem sird !im die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, Zür immer aberkannv worden,

Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde, Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I, Die Verfahrensrügen, nach denen das Landgericht in verschiedenen Punkten seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt haben soll, werden des Zusammenhangs wegen im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung erörtert werden.

II. Die Sach)eschwerdea

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A. Zum Schidsprichz

Nach den Feststellmngen der Strafkammer hst der Angeklagte in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleuse Zn WE 2is Zeuge in zwei Kechtiszügen unter Eid der Wahrheit zwider ir Abrede gestellt, daß er sich mit der Klägerin wiederholt im Cafe Une :n FB zetrcffen hat und daß er mit ihr ehewidrige Beziehungen unterhalten hat,

1.) Zum ersten Punkt hat der Angeklagte vor dem Einzelrichter der Zivilkemner am 23. Juli 1952 ausgesagt:s "Ich habe mit der Klägerin im Cafe Un in T9 keinen Bocksbeutel oder Wein getrunken, Ich war auch richt in einer anderen Gaststätte in FB nit der Xlägerin allein zusammen gewesen." Im zweiten Rechiszug hast er am 12. Mai 1954 vor dem ersuchten Richter bekundet, es komme alle - dings vor, daß er mit der Klägerin, wenn er sie zufällig

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in HB oder scnstwe treffe, spreche; über ein Gespräch gingen aber seine Beziehungen zu ihr nicht hinaus; es gsi auch nicht richtig, deß er sich mis der Klägerin ın Jer Gastwirtschaft Din :ı TEE erasrzde oder verabredet habe; er habe sich mit ihr nur zufällig einmal in dieser Gastwirtschaft getroffen.

Das Lendgerichs hat demgegenüber auf Grund der Ein-, räumungen des Angeklagten für erwiesen erachter, daßer sich, "seit der Zeit vor der Währungsreform" nach vorheriger Verabreäung oder doch im stillschweigenden Einvernehmen mit Frau ZUBE des öfteren in Cafk mi in Hamie EM getroffen und sich mit ihr dort an einem Tiscn sitzend

nterhalten hat.

Die Revision trägt hierzu vor, daß die Aussagen des Angeklagven miü dieser Feststellung entgegen der Ansicht

ve der S-rarkanmer aichs mvereinnar seien; jedo:ch zur. Unrecht.

a) Nach dem unmißrcers*änäilicher un? naan der Anname des Tairichters dem Argekiagien aurk demals heisnnsen Sim der Beweisfrage kem es dem Gericht darauf? en, co und unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer mit Frau ZW EEE 3: Tem getrcilen hat. Was bei lesen Gelegenheiten getrunken wurde, war in diesem Zusemmenhang ebenso von untergeordneter Bedeutung wie der Name der Gaststätte, in der die Zusammenkünfte stattfanden; diese Angaben dienten. nur der näheren Erläuterung der Beweisfrage. Aus diesem Grunde geht die Ansicht der Revision fehl. die erste Aussage des Angeklagten zu dieser Frage sei deshalb wahr, weil der Beschwerdeführer bei den Zusammenkünften im Caf& Emm | nicht "Bocksbeuisl oder Wein", sondern Bier getrunken habe, Der Beschwerdeführer hat vielmehr durch ssine Bekundung, "mit der Klägerin im Cal& VB ::: Tram keinen Bocksheutsl cder Vein getrinken" zu haben, zugleich

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getroffen zu haben, Das allein schon trägt dis Feststellung der Strafkarzmer, daß der Angeklagte in diesem Punkte die Unwahrheit ausgesagt und beschworen hat,

Entgegen der Meinung der Revision hält aber auch die Foigeming iss Lerägerichts, der Aneehtagt kabe 12T der Erklärung, er sei "auch nickt" in einer anjseren Gestsvwäite in He mit der Klägerin "alleir" zusemmen geweser, die Zusemmenkünfte mit Frau Zn im Cars Ti zeleusnet, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Vorbringen, mit dem die Revision einen gedanklichen Fehlschluß des Landgerichts, deizutun versucht, stünde selbst dann, wenn es mit den “Dindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil vereinbar wäre, der Annahme der Strafkammer nicht entgegen, der Angeklagte habe als Zeuge die Unwahrheit bekundet; denn auch bei dem ven der Revision behaupteten Verlauf der Vernehmung wäre dem Sinn und Zusammenhang der Zeugehaussage des Angeklagten zweifelsfrei zu entnehmen, daß er jedes Zusammentreffen wit Frau Zi in Care so in Abrede stellen wollte. Deshalb geh; auch die Terfahrensrüge der Revisicn fehl, das Landgericht hätte üher die "gedankliche Lücke", die dem vernehmenden Richter bei der Beurkundung der Aussage des Angeklagten im Ehescheidungsverfahren unterlaufen sei, Beweis erheben müssen.

b) Ebensowenig kann es aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß die Strafkamner für erwiesen erachtet hat, der Angeklagte habe im Berufungsverfahren bei der Vernehmung vor dem ersuchten fichter das mehrmalige Zusmmensein mit Frau ZB im CatE u Blichtviarig verschwiegen. Ver Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe die Zusammenkünfte bei dieser Vernehmung deshalb nicht anzugeben brauchen, weil die Beweisfrage nur die Klärung "ehewiäriger Beziehungen" zwischen ihm und Frau ZEEmEEEe

um Gegenstand gehabt habe, übersieht, da im Dürgerlichen

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Rechtsstreit die Pflicht des Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage auch sciLcie “m Bewaissesz nicht aufgeführten Tatsachen umfaßt, die mit dem der Beweisfrage zugrunde liegerden Gegenstand in urntrennbarem Zusammenhang stehen und für die Eröscheitung nich5 ganz wunerkeblich sind (m.a. BGHS; 2, CO urd& die dort snge?,. weiteren Entscheidwagen; BGH

5 StR 283/51 vom 5. Jali 1951). Das hat die Strafkamzer bezüglich der Zusammeikin?te des Angeklagten nit Freu Zum EEE in Ca?E MEER one ersichtiichen Rechtsicrtum angenommen. Der Angeklagte solite nach dem Beweissatz darüber aussagen, ob die Klägerin sei iängerer Zeit ehewidrige Beziehungen zu ihm unterhalte. Dazu rechneten nach dem erkennbaren Sinn des Beweissatzes sowle nach der Ansicht des verüelmenden Richters und der Verfahrensbeteiligten auch Zusammenkünfte der Klägerin mit dem Angeklagten, die hinter dem Rücken äes beklagten Ehemannes stattfanden. Der Angeklagte hat ausdrücklich zu diesem Punkt ausgesagt, es komme vor, daß er mit der Klägerin bei zufälligem Zussmmentreifen sprerne, und er sei mit Frau ZU zufällig einmal in der Gastwirtschaft De in HB zusammengekommen, es sei aber nicolk richtig,

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daß er sich mit ihr in dieser Gastwirtschaft "verabrede

oder verahredet habe",

Da der Angeklagte nach der auf seinem eigenen Geständnis beruhenden unengreifbaren Feststellung der Strafkamner auch gewußt hau, daß es dem Gerichi darauf ankam, weicher Art sein Verhältnis zu Frau ZB insgesamt war, und üemgemäß auch dareuf, oh und wie oft er mii ihr zussmmen-- gekommen ist, befand er sich auch nickt In einem den Torsatz ausschließenden Irrvwun Über der. Unfeag seiner Aussage-- pflicht, Unter diesen Umständen begegnet: die abschließenle Darlegung des lardgerichts, der Beschwerdeführer habe g=- wußt, daß das, was er verschwieg, unter üle Beveisfrage und

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damit unter seinen Eid fiel, keinen rechtlichen Bedenken.

wenn die Revision hierzu rügt, das Landgericht hätte diesen Punft durch entsprechende Befragung des Angeklagten oder

des damaligen Vernehmungszichters weiter klären müssen, so

ist ihr entgegenzuhalten, daß es dem Verteidiger frei stand. seinerseits entsprechende Fragen an den Angeklagten zu richten j oder Beweisamträge zu stellen, wenn er glaubte, nach dem Be- & weisergebnis hierzu Anlaß zu haben, Daß sich der Strafkammer die vermißte Befragung des Beschwerdeführers oder die Anhörung : des Vernehmungsrichters aufärängte (§ 244 Abs 2 StPO), ist durch das Vorbringen der Revision nicht dargetan. zs kann daher auch auf sich beruhen, ob die Verfahrensrüge überhaupt in einer dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO genügenden Form begründet und

mithin zulässig erhoben ist.

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> Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob

der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren eine unwahre

' Tatsache bekundet und nicht nur eine wahre Tatsache verschwie- | gen hat, wenn er es so darstellte, als ob er mit Frau Zub f

EEE nur zufäilig zusammengetroffen sei.

2.) Das Landgericht sieht die Aussagen des Angeklagten auch zum zweiten Punkt insofern als falsch an, als er allgemein bekundet hat, zu Frau Z GERN keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten und mit ihr keine Zärtlichkeiten ausgetauscht zu haben (Aussage im ersten Rechtszug) bzw.

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seine Beziehungen zu Frau 2 EEREEREER seien über gelegentliche, xx zufällige Gespräche nicht hinausgegangen (Aussage im zweiten z Rechtszug). Es hat hierzu auf Grund der Bekundungen des Zeu- ;5 gen GEB für erwiesen erachtet, daß sich der Angeklagte “2, einmal in der Küche der Frau ZU aufgehalten und die- ei

ser beim Kartoffelschälen unter den Rock gegriffen hat, ohne daß sie sich dagegen wehrte; ferner, daß sich der Ange-

klagte einmal im Anwesen Zw leise in das obere

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Stockwerk geschlichen und dort längere Zeit aılein riv Frau ZUR die zu diesem "Stelldichein" einen Kuchen mitgebrachs hatte, aufgehalten hat,

ie Angriffe, die dis Revision gegen diesex vom Landgerich+ im Rahmen seiner freieu Beweiswürdigung getreffenen Festistellunge” richtet, können nicht durcekgrelfen. Auch über die Glawbyvürdigkeit jugendlicher Zeugen darf der Tatrichter in der Regel aus eigener Lebenserfahrung und Menschenkenntnis urteilen. Zur Zuziehung eines Sachverständigen ist er grundsätzlich nur dann verpflichtet, wen“ der Zeuge aus dem normalen Erscheinungsbild eines Jugendlichen hervorstechende Züge aufweist oder wenn sonstige besondere Umstände dies nahelegen (u.a. BGHSt 3, 52). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht erkennbar und von der Revision selbst nicht vorgetragen. Die Strafkammer hat im übrigen die von der Verteidigung schon in der Hauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen CO vorgerragenen Bedenken geprüft, Sie has sie für unbegründet erachtet und dieses Ergebnis _n dem ange- ?ocktenen Urteil entgegen der Behauptung der Revision nicht nur damit begründet, daß der Zeuge nei der. Erstattung seiner Aussagen im gege-wärtigen trafverfahren dem Reifungsalter schon längst entwachsen war, sondern auch damiv, daß sich nach ihrer Überzeugung der Zeuge die geschilderten Verfälle nicht etwa früker eingebildet und als vermeintlich Erlehies in seinem Gedächtzis Dewehrs hat. Sonach hai sich der Tatrichter in susreichender Weise mit den Bedenken der Verteidigung auseinandergesetzi. Die insoweit erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist daher unbegründet,

Auch hier 1äßt die sachlichrechtliche Würdigung des festgestellven Sachverhalts durch die Strafkammer keinen Rechtsirrtum erkennen.

a) Soweit das Lardgericht ausgeführt hat, die von dem Zeugen CB bekundeten Vorgänge fisien nicht mehr in den Rehmern gelegentlicher, zufälliger Gespräche, auf die der Angeklagte nach seiner Zeugenaussage von i2. Nsi un 1954 den Verkehr mit Frau Un beschränkt haben woil-

38, vedar? dies keiner näheren Be grüräungs

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b) Aber auch die Annahme des Landgerichts, die genann-- ten Vorfälle seien mit der vom Beschwerdeführer am 25. Juli 1952 erstatteten Aussage, er habe mit Frau ZB keine enewidrigen Beziehungen unterhalten und keine Zärtlichkeiten ausgetauscht, nicht vereinbar, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten der Frau ZCEEEEEER gegenüber dem Angeklagten — hierauf kam es im EThescheiäungsrechtsstreit in erster Reihe an, nicht auf das Benehmen des Angeklagten selbst — den Vorwurf ehewidriger Beziehungen oder Zärilichkeiten rechtfertigt, wie das landger!cht offenbar angenommen hat. Denn die geschilderten Begebenheiten standen jedenfalls in engen Zuen mit der Beweisgegerstand und waren für die Be- x

rieilung des Verhältnisses der Frau Zee zu den Ange-Klagten erheblich. Der Angeklagte war also auch dann, wenn er etwa daran gezweifeit haben sollte. ob die Vorgänge unter den Begri ff ehewidriger Beziehungen oder Zärtlichkeiten fielen, zu ihrer Angabe verpflichtet (vgl oben 1 b). Demit erledigt sich der Einwand der Revision, das Alleinsein des Angeklagten mit Frau ZGB ir einen Zimmer ‚des "oberen Stocks" könne nicht ohne weiteres als Ehewid-

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rigkeit angesehen werden.

Nach der Feststellung des Landgerichts war sich der Beszhwerdeführer auch hi er darüber im klaren, daß das Ehe-

scheidungsgericht ganz allgenein wissen wollte, wie er zu der Fhefrau TB stand. Die Strafkammer hat ferner

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die Überzeugung erlangt, daß er die Vorgänge im Zeitpunkt

seiner Vernehmung nicht etwa vergessen hatte. Damit ist

nach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend darge-

san, daß der Angeklagte auch insoweit unter Eid falsch

ausgesagt hat, als er die Vorfälle in der Küche und im

oberen Stockwerk des Anwesens Zi verschwieg. er w

3.) Abweichend vom Eröffnungsbeschluß:hat das Lanigericht die in den beiden Rechtszügen geleisteten Meineide als selbständige Verbrechen (§ 74 StGB) angesehen, Die Revision bekämpft die Annahme von Tatmehrheit mit der Behaup- .

"tung, daß nach der in Rechtslehre una Rechtsprechung ein-

hellig vertretenen Auffassung zwei in verschiedenen Rechtszügen desselben Verfahrens geleistete Meineide grundsätziich in Fortsetzungszusammenhang miteinander stünden. Dem kenn rich, beigetreten werden. Es ist ferner nicht anzuerkenren, daß im Rahmen der Eidesverfeblungen Tatmehrkeit nur dann angenommen werden könne, wenn Gie Ycraussetzungen des Fortseszungszusammerharngs "mis Sicherkeit" auszuschile..-- sen sind. Die Frage, ob mehrere, in versshiedenen Nechtszügen ersvattete eidlishe oder uneidliche Falschaussagen eine fortgesetzte Tat oder mehrere selbständige Straftaten darstellen, ist vielmehr, wie bei anderen strafbaren Handlungen, nach den für das Rechtsgebilde des Fortsetzungszusammenhangs allgemein entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (vgl BGHSt 8, 301, 313 f und BGHSt 1, 313, 315,

BGH IM Nr 26 zu § 73 StGB). Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer zutreffend erkannt und beachtet. Für ihre Ansicht, daß die von dem Angeklagten geleisteten Heineide selbständige Straftaten seien, spricht im übrigen schon der erhebliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Verbrechen (23. Juli 1952 und 12. Mai 1954).

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erwähnten weiteren Gesichtspunkte (§§ 172, 1§ 5 StGB).

B, Zum Strafausspruch

Läßt nach dem vorstehend Ausgeführten der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keiner Rechtsirrtum erkennen, so karn doch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht hat dem Angeklagten für den ersten Meineid den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB versagt,

‚weil er sich bei wahrheitsgemäßer Aussage keiner strafbaren

Handlung hätte bezichtigen müssen. Das begegnet insofern rechtlichen Bedenken, als nicht ersichtlich ist, ob der Tatrichter die -— wenn auch nicht naheliegende -— Möglichkeit bedacht hat, daß der Beschwerdeführer bei beiden Vernehmungen gleichwohl befürchtet haben kann, das Bekanntwerden seiner Zusammekünfte mit Freu ZUEEEEEmp, insbesondere des heimlichen Treffens im oberen Stockwerk des Hauses Zi we. werds :hn dem Verdacht des Ehehruchs und insofern

der Gefahr eines Strafverfahrens, gegebencafalls auch einer . Strafverfolgung wegen Beleidigung des Ehemamnes ZuiENENEn aussetzen. Hit Recht has das Landgericht bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte beim zweiten Ileinsid im Not-

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stand des § 157 StGB im Hinblick auf den vorausgegangenen R ersten Meineid gehandelt hat, perücksichtigt, daß er durch er die Art seiner Verteidigung daran gehindert war, sich hierauf e

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zu berufen. Entsprechendes gilt bei beiden Meineiden für die

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b) zur Strafzumessung enthält das angefochtene Urteil

den Hinweis, daß im einzelnen "die bereits oben erörterten, für und gegen den Angekl agten sprechenden Umstönde zu £

berücksichtigen" seien und daß die Kammer "unter Abwägung

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aller dieser Umstände" für den ersten Meineid eine Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und für den zweiten Meineid eine soiche von zehn Monaten für schuldangemessen

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Revision hat zwar insoweit keine Verfahrensrüge gemäß § 267”

Abs 3 Satz 1 StPO erhoben; die Nichtanführung der bei der

Straffestsetzung zum Nachteil des Angeklagten verücksich-

tigten Umstände stellt jedoch auch sachlichresktlich eine

Lücke in den Strafzumessungsgründen dar, die das Revision: gericht außerstande setzt, die Erwägungen des Tatrichters

auf ikre Hichtigkeit nachzuprüfen,

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Die bezeichneten Mängel führen zur Aufhebung des Trteils im Prrafausspruch und zur Zurüskverweisurg der Sache

in diesem Umfang an das Lanügericht.

Dr.Hörchner Bundesrichter Dr.Teetz Martin ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert, =

Dr.Hsrchner 2

Hübner . Dr ,Hengsberger ..