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BGH Entscheidung vom 20.06.1956 – 2 StR 455/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 455/56 2248 084
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Daniel L EEE zu: ee vei OGEEEEEEEEEEEE , 2eboren cr GE 1925 ir Tui
straße, wegen Betrugs u.8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Novenber 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus . als Versitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch. Buündesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
‘als Urkundebsauter der. Geschäftsstelle, für Recht erkannt}
, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil nn, des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in den Jahren 1953 und 1954 eine große Anzahl gefälschter Wechselakzepte der Bezirkssparkasse Dh und der Vereinsbank an zum Diekont eingereicht; er hat außerdem neun, verschiedenen Geschäftspartnern, teilweise mehrfach, sonen, ‚Akzepte in Zahlung gegäben; schließlich
hat er eine rot (Dietepmägen);ä
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daß: 'er unbeschränkter "Eigenttiner. der sicherungsübereigne-
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‚als einen Fortgesstzien Betrug angesehen und ihn wegen Bekruges, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zum anderen Teil in Tateinheit mit Unterschlagung ,* ‚zu sinen Jahr ‚sechs Monaten Gefängnis verurteilt. , % u Ka‘ u:
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« Der Angeklagte hat seine Revision mit Verletzung des
sacklichen Rechts. ‚begründet; die Beschränkung der" de A tezon
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auf die Binselgälie, in.denen er wegen mehrfacher Bäyiherungs-
übereignungen Terurteilt: worden ist, ist wegen äer Rteil- BRBERR barkeit der Schuläfrage "bei einer Ltortgesstzten' Handlung Fi
unzulässig, Das Revisionsgericht ist auf Grund der Sachrüge gehalten, die. gesamte Reohtsanwendung zu prüfen; diese Prüfung Start zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
le Die Hingabe von 57 gefälschten Akzepten an die Begirkssparkasse Bl ist an sich zutreffend als Betrug gewertet worden. Denn der Angeklagte hat die Sparkasse durch Vortäuschung der Hingabe echter Wechsel zur Einräumung on Krediten veranlaßt, die sie ohne die Erlangung diskontfähiger
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Wechsel herzugeben nicht bereit war. Selbst wenn diese Kredite letztlich durch Sicherheiten gedeckt waren, wurde das Vermögen der Sparkasse durch Beeinträchtigung ihrer Liquidität geschädigt, weil sie entgegen ihrer Erwartung nicht Wechsel erhielt, die sie hätte weiterdiskontieren oder als diskontfähige Wechsel in ihrem Wechselbestand hätte behalten können. Es fehlt aber-an einer ausreichenden Feststellung des vom Angeklagten im Endörgebnis verursachten Schadens, mithin des Schuldumfanggs: Der Angeklagte hatte bei der Bezirksspärkasse einen Wechseldiskontkredit in. Höhe, von 40.000,- DM,
Jitung Überzogenen -- Konfekorrentkredit von
10.000, - Boiknt dor. Bezirkanperkanse als Sicherung für ge BAR: 20 "eine, ‚Ausfallbiirgschaft von 30.000,- DM pine Gr 8 RURS üher 10. 000.- Bibi ewei Grundsehulden über 15. 000,7. ce Grundschulden über 10. 009,- DM übergeben, ,
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einen Teil’ des Maschinenparks übereignet und eine Bürgschaft seines Schwiegervaters von 10.000,- DM gestellt.” 'Dib Behauptung des Angeklagten, Grunäschulden von 50. 000,- DM seien gerade zur Sicherung des Wechseldiskontkreäits. gegehen worden, bei abredegenäßer Verwendung dieser Grundschulden"#£ ' deshalb aus der Disköhtlerung gefälschter Wechsel der Sperkanse kein endgültiger Schaden entstanden, hat das Landgeri‘ A nicht widerlegt. Es ist aber der Ansicht, eine Yoststel ung des gerade aus der Wechseldiskontierung entstandenen "Schadens. könne nicht getroffen werden. weil did Geschäftsbeziehungen zwischen der Sparkasse und dem Angeklagten eine Einheit bildeten und die Sparkasse jedenfalls aus der Überziehung des Kontokorrentkontos noch Forderungen habe. Dabei übersieht
die Atra?kammer sowohl die Bestimmung des § 366 BGB, nach
der es ihr nicht freisteht, die bei ihr eingegangenen Zahlungen auf eine beliebige Schuld zu verrechnen, als auch die: Notwendigkeit, die Ursächlichkeit der durch die Täuschung veranlaßten Vermögensverfügung für den endgültigen Schaden nachzuweisen.
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2e Die Strafkammer hat in allen Fällen, in denen sie den Angeklagten des Betruges oder versuchten Betruges durch mehrfache Sicherungsübsreignung derselben Sache an verschiedene Personen schuldig befand. Tateinheit mit Unterschlagung
oder versuchter Unterschlagung angenommen. Zunächst ist
nicht erkennbar, wo sie vollendete, wo versuchte Unterschlagung für gegeben hält. Vor allem ist aber die gleichzeitige Annahme von Betrug und Unterschlagung zu beanstanden. Welche dieser Straftaten bei Absehluß eines Sicherungsübereignungsvertrages über den Sicherungsgeber nicht gehörende Gegenstände vorliegt, richtet sieh nach dem Inneren Tat-
bestand. Wollte, der Angeklagte dureh seine Erklärung Eigentum "übertragen und hielt er- sich dessen Für fähig, so beging er
eine Unterschlagung, auch wenn der wahre Eigentäiher sein Recht nicht verlor; denn eine Zueignung liegt in, der Betäti-
. gung des ernstlichen Willens, die aus der Eigentumsstellung ‚ fließenden Rechtsfolgen zu bewirken (RGSt 61, 65, 665 HERR
1931, 902). Wußte er aber, daß er kein kigentum verschaffen konnte, so beging er zwar möglicherweise einen Betrug, verfügte aber nicht über die Gegenstände wie ein Eigentümer, beging also keine Unterschlagung (BGHSt 1, 262). Soweit er dieselbe Sache noch ein drittes Mal zum Gegenstand. einer Sicherungsübereignung machte, ist zu bedenken, daB er, 80- fern die zweite Übereignung eine Unterschlagung war, sich die fremde Sache bereits zugeeignet hatte und sie nicht nochmals unterschlagen konnte, indem er erneut über sie verfügte (BGH Urt 2 StR 154/55 vom 24. Juni 1955).
3. Die aufgezeigten Mängel nötigen, da der Angeklagte wegen einer einzigen fortgesstzten Tat verurteilt worden ist, zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Näheren Eingehens auf die von der Revision vorgebrachten Angriffe bedarf es nicht; sie richten sich gegen tatsächliche Feststellungen
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des Landgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist; Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, frühere Sicherungsübereignungen seien gegenstandslos, wenn die zu sichernde Schuld nur noch geringfügig sei, ebenso für widerlegt angesehen wie das Vorbringen, er habe nur aus Fahrlässigkeit mehrfache Übereignungen vorgenommen.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht aber hinsichtlich jedes Übereignungsvertrages im Urteil Feststellungen treffen müssen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlauben, eb eine den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts entsprechende Übereignung stattgefunden hat; hiervon hängt es ab, eb dar Angeklagte vollendeten oder versuchten Betrug begangen hat, Sollte schon die erste Übereignung in einem Einzelfall - beispielsweise
wegen Fehlens des Besitzkonstituts - nicht zustandegekommen
sein, so wäre zu prüfen, ob der Angeklagte, von dem ja fest-
gestellt wird, daß er "über die Besonderheiten der Sicherungsübereignung völlig in Bilde" war, dies etwa bei dem folgen-
den Übereignungsvertrag erkannt hatte; dann würde er bei
der folgenden-Übereignung tatsächlich Eigentum übertragen und dies auch gewollt haben. Schließlich wird das landgericht zu beachten haben, daß bei der Verschiedenheit’der Tatbestände (Diskontierung von gefälschten Wechseln bei Bankinstituten zwecks Ausnützung von Wechseldiskontkrediten, Übereignung nicht vorhandender Maschinen zum Zwecke des Kreditbetrugs. an IB, Yingabe von falschen Akzepnten
an Geschäftsgläubiger zwecke Zahlung oder Prolongation bestehender Wechselverbindlichkeiten, mehrfache Sicherungsübereignungen desselben Gegenstandes) die Annahme eines Gesamtvorsatzes mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 312. 3155 Urt 1 StR 194,53 vom 5. Mai 1953 = IM § 73 StGB Nr 26) niedergelegten Grundsätgen unver-
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einbar ist. Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung hiernach zur Annahme mehrerer selbständiger Handlungen kommen, so wird sie erneut zu prüfen haben, inwieweit Freisprechung zu erfolgen hat bezüglich der Vorwürfe, deren sie den Angeklagten nicht schuldig erkennt. Beim Strafmaß wird § 358
Abs 2 StPO zu beachten sein.
Baldus . Busch Dr. Dotterweich Dr, „Scheiseha Menges
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