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BGH Entscheidung vom 24.06.1955 – 2 StR 154/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tR_ 154/55 2259 033

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Keufmann Franz H GEM ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1922 in DEE:

wegen Betruges, Unterschlagung und Urkundenfälschung

hat der 2.Strafsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.&Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr Kpanum als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des 1% Landgerichts in Düsseldorf vom 7.September 1954 RL wird verworfen, jedoch entfällt im Falle Ti die : gleichzeitige Verurteilung wegen Unterschlagung. 2

Der Angeklagte hat die Aosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 8.September 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Treisprechung im übrigen wegen vollendeten Detrugs in elf Fällen (davon in vier Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung und in einem Falle in Tateinheit mit Urkun- u denfälschung) sowie wegen versuchten Betruges in fünf Fällen zu zwei Jahren und drei Konaten Gefängnis ver-

urteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist bis auf einen Nebenpunkt unbegründet.

I. Der Angeklagte war in die Schweiz geflüchtet und ist den deutschen Behörden ausgeliefert worden. Die Revision meint, das Landgericht habe den Angeklagten auch wegen solcher Taten verurteilt, für die äie Schweiz eine Auslieferung nicht gewährt habe, Das ist unrichtig. Die Nachprüfung hat ergeben, dass die Schweizer Behörden die Auslieferung für alle Taten bewilligt haben, wegen derer die Strafkammer den Ange-Klagten verurteilt hat. “ Ze

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II. Im übrigen erhebt die Revision die Sachrüge. Nur in folgenden Fällen ergibt die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler oder Anlaß zu £rörterungen:

Nr_3) Fall Frage

Das Landgericht hat die äusseren und inneren Nerkmale des Betruges einwandfrei festgestellt, denn der Angeklagte erhielt das Darlehen von 11.000 Dil nur, weil

er Frapeüber seine wirtschaftliche Lage, den Wert der geleisteten Sicherheiten, den Verwendungszweck des Darlehens sowie Zeit und Möglichkeit.einer Rückgabe täuschte. Das Landgericht hat dabei auch die Verpfändung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kraftwagens Ford M 12 entgegen der Meinung der Revision mit Recht berücksichtigt. Zwar erwen Yraiiiiss kraft suten Glaubens ein Pfandrecht, aber nur makelbehaftetes Pfandrecht und nicht die erwartete volle Sicherung. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGSt 73,63; BGHSt 1, 92; 3, 370). Das Landgericht hat festgestellt, dass FraiB bei Kenntnis der Sachlage den Wagen nicht zum Pfand genommen, sondern sich andere Sicherungen hätte geben lassen-

Daneben beging der Angeklagte durch die Verpfändung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kraftwagens eine Unterschlagung.

Nr_4)_Fell_ Ca:

Der Angeklagte verschaffte sich von CM im Juni 1952 ein Derlehen von 3000 DM unter Täuschung über den Verwendungszweck sowie über seine Fähigkeit und Absicht, das Geld kurzfristig zurückzuzahlen, Gegen die Verurteilung wegen Betrugs bestehen insoweit keine Bedenken. '

Später vertröstete der Angeklagte den Geldgeber durch Versprechungen, Hingabe von Wechseln, Schecks, Verpflichtungserkläörungen und scheinbare Sicherungen. Derartige spätere Täuschungshandlungen nach einem vorangegangenen Betrug erfüllen den Tatbestand des Betruges denn nicht, wenn die Forderung bereits wertlos und der

Schuldner vermögenslos ist, weil dann dem Gläubiger kein weiterer Schaden entsteht. Im vorliegenden Fall ist die Bewertung dieses späteren Verhaltens als weitere Betrugshandlung nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer feststellt, dass CB onne diese Täuschung sich noch teilweise hätte Befriedigung ver- ji schaffen können. Das gleiche gilt dann für die übrigen ; Fälle dieser Zeitspanne, in denen das Landgericht ebenfalls eine Fortführung des Betruges durch nachfolgende hinhaltende Haßnahmen annimmt.

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Nr_10) Fall 3: $

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Der Angeklagte hatte im August 1952 bei der Firma Pa einen neuen Kraftwagen Ford M 12 unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Vor voller Zahlung des KRaufpreises veräusserte er den Wagen in der Schweiz an den Garagenbesitzer EM und bezeichnete sich dabei als Eigentümer. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung

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Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist fehlerhaft, weil der ingeklagte schon vorher denselben Wagen an Fre verpfändet hatte (Fall 3). Damit hatte er sich den Wagen bereits zugeeignet und ihn unterschlagen; das Landgericht hat ihn deshalb auch im Falle Frossiiiis wegen Unterschlagung verurteilt. Weitere Verfügungen über die bereits unterschlagene Sache sind straflose Nachtat, zumal das Landgericht im Falle Freckmann feststellt, dass der Angeklagte bei der Verpfändung an Freie ine Aussicht hatte, den Wagen wieder einlösen zu können; Fre hatte ihm den wagen später aus anderen Gründen "auf seine Bitte" wieder

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herausgegeben. Die Verurteilung wegen Unterschlagung muss daher aufgehoben werden.

Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen dagegen keine Bedenken. Allerdings hatte E@Mkraft guten Glaubens Eigentum an dem kraftwagen erworben, Das Landgericht nimmt trotzdem, der oben erwähnten rechtssprechung folgend, eine Schädigung, des E@W®durch Betrug an, weil er einen makelbehafteten lagen erworben hatte und bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es ist Tatfrage, ob in derartigen Föllen trotz gutgläubigen Rechtserwerbs eine Schädigung des Erwerbers eintritt. Das Landgericht hat das nicht verkannt und nimmt nur eine Vermögensgefährdung des E@® an, weil er durch derartige Geschäfte seinen Kredit gefährdete. Das enthält keinen Rechtsfehler, zumal die Strafkarmer das auch bei der Strafzumessung berücksichtigt und für diese Tat nur eine Binzelstrafe von drei Monaten Gefängnis festgesetzt hat.

Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es trotz der Änderung des Schuldspruches nicht. Denn der Richter darf bei der Strafzumessung auch Gesetzesverletzungen berücksichtigen, die sich rechtlich als straflose Nachtat darstellen (vgl.für einen anderen Fall der Gesetzeseinheit RGSt 63, 423).

Nr_11) Fall Frog:

Im Juni 1953 mietete der Angeklagte von From in Fo a.M. einen Kraftwagen Ford M 12 für einige Tage. Er hatte dabei die Absicht, den \Vagen für sich zu behalten und ihn in der Schweiz zu verpfänden. Den Hietvertrag unterschrieb er mit falschem

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Namen und versuchte mehrfach, den Wagen in der Schweiz zu verpfänden. Die Polizei fand den Wagen #nde Juni 1953 verlassen in der Schweiz auf.

Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung enthält keinen Rechtsfehler.

Nr 12) Fall BB:

Am 18.Juli 1953 tankte der Angeklagte bei der Tankstelle B@MMB in der Schweiz 20 Liter Benzin. Er konnte den Preis von 12 Franken nicht bezahlen und verpfändete den zum Wagen des Fri gehörigen Wagenheber, jvobei er vorgab, dass er ihm gehöre. Das Landgericht wertet die Tat als Betrug in Tateinheit mit Unterschla-

gung des Wagenhebers.

Die Verurteilung wegen Betruges wird durch die Feststellung getragen, dass sich der Angeklagte das Benzin durch die Vorspiegelungen einer nicht vorhandenen Zahlungsabsicht verschafft hat, wobei das Pfandrecht kein vollständiger Ausgleich des Schadens war.

Auch die Verurteilung wegen Unterschlagung des Wagenhebers enthält keinen Rechtsfehler, Zwar hatte sich der Angeklagte den Wagenheber zusammen mit dem Wagen durch Betrug von Fri verschafft (Fall 11). Die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensstückes ist straflose Nechtat, es sei denn, dass sie einen neuen Schaden dem durch die Vortat bereits eingetretenen Nachteil hinzufügt, insbesondere den Schaden erweitert oder vertieft (RGSt 67, 273) oder der Täter eine andere Person schädigt (RGSt 73, 6). Das ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1954, 1009). Das Landgericht hat unter Berücksichtigung

dieser Rechtsprechung die Annahme einer straflosen Nachtat abgelehnt und eine Vertiefung des durch den Betrug entstandenen Schadens angenommen, weil der Angeklagte zwar den Kraftwagen nur vorübergehend verpfänden, über den Wagenheber aber endgültig verfügen wollte. Diese Würdigung des Verhaltens war Tatfrage und ist für das Revisionsgericht bindend. Die KWeststellung trägt die Ablehnung einer straflosen Nachtat und die Verurteilung auch wegen Unterschlagung. Die Strafkammer hat dagegen mit Recht straflose Nachtat in den F&llen angenommen, in denen der Angeklagte versucht hat, den Wagen von Fröii vorübergehend zu verpfänden (Fälle 15 a und b).

Nr_13)_ Fall BB:

Um dieselbe Zeit verpfändete der Angeklagte den zum Wagen von Fri gehörigen Ersatzreifen, nachdem er 25 Liter Benzin für 15 Franken getankt hatte und nicht bezahlen konnte. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Tenkstellenbesitzers und einer Unterschlagung ist aus den Erörterungen im Falle 12 nicht zu beanstanden.

Zu 1 - 17 insgesamt:

In den übrigen Fällen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Annahme selbständiger Handlungen unter Ablehnung einer fortgesetzten Tat erthält keinen Rechtsfehler. Die im Ausland begangenen Taten waren auch nach dem Recht des Tatorts strafbar (§ 3 Abs 2 StGB), denn Betrug, versuchter Betrug, Unterschlagung und Urkunderfälschung werden nach §§ 21 ff, 140, 148, 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.De-

zember 1957 bestraft. Die Strafzumessung ist ebenfalls fehlerfrei. Die Revision beanstandet, dass das Land-

gericht keine Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung getroffen habe, obwohl der Verteidiger dies beantragt hatte. Nach § 23 StGB ist eine Strafaussetzung nur bei Strafen bis zu neun Monaten Gefängnis zulässig. Da das Landgericht diese Grenze überschritten het, bedurfte diese Bestimmung keiner Erörterung.

Dr,Moericke Dr.Dotterweich Werner Dr.Arndt Dr.Schalscha

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