Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 19.06.1956 – 5 StR 56/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Für das Nachschlagewerk! 2799 08 9 u

Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz; StGB § 261 Abs 1

Rechtssatzs § 261 Abs 1 StGB ist nur anwendbar, wenn der Vorsatz des Täters die Art der Vortat umfaßt.

Aktenzeichen: 5 StR 56/56 Urteil des BGH vom 19.Juni 1956 LG Hannover

5_StR 56/56

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Hausfrau Iydia G r ED zer. CD aus Hp, dort geboren am EB 1927,

zur Zeit in anderer Sache ir Strafhaft,

2.) den Arbeiter Jan CE zu: rem, geboren am MED 1920 in LEE (Polen),

- Sachbezeichnung: NiiBu.2. -

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichterat Dr EB in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Grin und CB wirä das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12.0ktober 1955 samt den Peststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.

- 2.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit aufgehoben, als es die Strafe des Angeklagten GEB zur Bewährung aussetzt.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründejz3;

Die Strafkammer hat die Angeklagte G ri wegen Hehlerei im Rückfali in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten CB wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten greifen mit der Sachrüge ihre Verurteilungen in vollem Umfange an; die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur dagegen, daß das Landgericht die Strafe des Angeklagten CB zur Bewährung ausgesetzt hat.

I. Revision der Angeklagten Gr»

Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Daß die Angeklagte in den Fällen DB und Go vei üer Veräußerung gestohlener Sachen mitgewirkt hat, von denen sie auch den Umständen nach annehmen mußte, daß sie gestohlen waren, ergeben die Feststellungen der Strafkammer widerspruchsfrei. Die Revis! ın greift insoweit nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

2. a) Im Fall CoD stellt äie Strafkammer auch ausreichend fest, daß die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt habe.

b) Im Fall DEE 1äßt sich hingegen eine solche Feststellung dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen. Das Urteil enthält nichts darüber, daß die Angeklagte von den gestohlenen Waren oder deren Erlös etwas erhalten hätte oder worin sonst ihr wirklicher oder erstrebter Vorteil besteht. Bei dieser Sachlage reicht die Wiederholung des Gesetzestextes bei der rechtlichen Würdigung nicht als Feststellung der Vorteilsabsicht aus.

Im Fali TEE m. as Urtcii schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

3.) In beiden Fällen fehlen Feststellungen darüber, ob die Angeklagte wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daß die gestohlenren Sachen gerade aus einem Einbruchsdiebstahl stanriter.

§ 261 StGB äroht eine erhöhte Mindeststrafe, von der die Strafkamner bei der Strafzumessung ausdrücklich ausgeht, für den Fall an, daß sich die Rückfallhehlerei auf bestimmte schwere Straftaten, u.a. schweren Diebstahl bezieht. Er ist nur anwendbar, wenn auch der Vorsatz des Hehlers diese Besonderheit der Vortat umfaßt (vgl für den insoweit gleichliegenden Fall des § 258 StGB RGSt 53; 342).

An einer solchen Feststellung fehlt es hier; ihr Fehlen muß zur Aufhebung der Verurteilung, auch im Fall

CoD, fünren.

zwar betrifft § 261 StdB an sich nur den Strafausspruch, nicht den Schuldspruch. wollte man aber hier den Schuläspruch bestätigen und nur den Strafausspruch aufheben, so wäre der Vorderrichter an die Feststellung gebunden, daß die Angeklagte wußte, die Sachen stammten aus einem Diebstahl, und hätte nur noch zu prüfen, ob sie auch wußte, daß dieser Diebstahl ein Einbruchsdiebstahl war. Das ist hier rechtlich nicht möglich. Die Vorstellung der Angeklagten über die Herkunft der gestohlenen Sachen ist in jedem der beiden Fälle eine einheitliche Lebenstatsache, die sich nicht in einen festgestellten und einen noch festzustellenden Teil zerlegen läßt.

II. Revision des Angeklag;en GB

Auch dieses Rechtsmittel hı.5 Erfolg.

Der Angeklagte Ciibhri nach dem Einbruchsdiebstahl» den die bereits verurteilten VD: SED und Bein

-5 -

-5-

bei dem Schlachter Ga verübt hatten, dem Nazarewicz in Gegenwart der Frau Grill cien Rentner Hip als möglichen Abnehmer von 30 Pfund Fleisch genannt; Hi hat dieses Fleisch auch gekauft.

Die Strafkammer konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, und verurteilt ihn deshalb nur wegen Begünstigung.

Die nicht widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite tragen diese Verurteilung nicht. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S 29) hat sich der Angeklagte damit verteidigt, er habe geglaubt, daß es sich bei dem Fleisch um "Ausländerfleisch" aus dem Polenlager handele. Mit dieser Einlassung setzt sich das Urteil nicht auseinander. Bei der Strafzumessung heißt es dann (UA S 41), der Angeklagte habe eingestandenermaßen aus den Umständen schnell erkennen können, daß es sich um eine Straftat von nicht unerheblichem Ausmaß handelte. Das kann nach dem ganzen Zusammenhang nur bedeuten, daß der Angeklagte dies eingestandenermaßen erkannt hat, was im Widerspruch zu seiner wiedergegebenen Einlassung steht.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht,

daß die Strafe des Angeklagten Gorski nach § 23 Abs 3 Nr 3 StGB nicht hätte zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, weil der Angeklagte im Jahre 1954, also in den letzten fünf Jahren vor Begehung der Begünstigung, zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat diesen Irrtum selbst bemerkt und in den Urteilsgründen darauf hingewiesen.

- 6 -

Die Strafaussetzung muß also auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt