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BGH Urteil vom 15.06.1956 – 2 StR 164/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2° StR 164/56

Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Ernst B EB zu: ze, geboren am NEED 1307 in SCHERER :

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr. Detterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter used

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. November 1955 ‘wird verworTen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Reehts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Falle und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 500 DM verurteilt. Seine Revision ist

unbegründet.

l- Die Revision meint, die Untreue, die der Angeklagte

nach der Annahme der Strafkammer gegenüber der Gewerkschaft KO und den Basaltverken RG GmbH als deren Prozeßbevollmächtigter durch den Verbrauch der an ihn

von der Schuldnerin gezahlten Vergleichssumme von 1100.- DM begangen hat, sei ein Teil der fortgesetzten Untreue, derentwegen er vom Landgericht in Bonn am 19. Januar 1954 verurteilt worden ist. Das trifft nicht zu. Dieses Urteil hat die Veruntreuung von 31.000 DM zum Gegenstande, die der Angeklagte in den Jahren 1950 bis 1952 als Geschäfteführer neben seinem Gehalt aus der Kasse der RE GmbH entnommen hatte.

Der in diesem Urteil festgestellte Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt nicht die Veruntreuung der Vergleichssumme,

die er als Prozeßbevollmächtigter entgegennahm. Außerdem ' fehlt es auch an der Gleichartigkeit des tatbestandsmäßigen e Verhaltens des Angeklagten. Ein Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache besteht also nicht.

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2 Die Revision vermißt "ie. Prüfung, ob zwischen der im Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 1954 abgeurteilten Untreue des Angeklagten gegenüber Dr mol den beiden Fällen der Untreue im gegenwärtigen Verfahren Fortsetzungs-

4. nn zusammenhang gegeben sei. Ein solcher Zusammenhang ist rechtlich ausgeschlossen, weil das rechtskräftige Urteil vom E

19. Januar 1954 den Angeklagten nicht wegen einer fortgesetzten

Untreue gegenüber DM verurteilt hat. z

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3. § 79 StGB ist nicht verletzt. Der Angeklagte hat zwar die drei Straftaten, die Gegenstand des gegenwärtigen 3 Verfahrens sind, vor dem rechtskräftigen Urteil vom ; 19. Januar 1954 begangen. Das Landgericht hat jedoch die im Urteil vom 19. Januar 1954 abgeurteilten Straftaten bei der Bildung einer Gesamtstrafe im Urteil vom i6. Juli 1955 mit Recht schon berücksichtigt. Dieses Urteil war bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig: Die Strafkammer äurfte es deshalb nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe heranziehen, weil es hierfür nur auf die Rechtskraft der Gesamtstrafe des Urteils

vom 16: Juli 1955 ankam, nicht aber auf die Rechtskraft ihr zugrunde liegender Einzelstrafen.

Inzwischen hat der Senat auch die Revision des Ange- " klagten gegen das Urteil vom 16. Juli 1955 verworfen. Nunmehr ist mit allen drei Urteilen nach § 460 StPO zu verfahren. Da die Gesamtetrafe nach § 74 StGB zehn Monate Gefängnis übersteigen muß - der Angeklagte hat für jede der beiden Straftaten im Urteil vom 19. Januar 1954 zehn Monate Gefängnis 'erhalten -, kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nicht in Betracht.

4: Die Revision behauptet, § 27 c StGB sei verletzt. Nach § 27 c Abs 2 StGB soll die Geldstrafe den Gewinn, den - der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Der Angeklagte hat 4.000 und 1.100 DM veruntreut. Da die Straf- _ kammer dennoch nur Geldstrafen von je 500 DM ausgesprochen hat, ist es ausgeschlossen, daB die wirtschaftlichen £

Verhältnisse des Angeklagten hierbei nicht berücksichtigt

worden sind.

Baldus Dr. Dotterweich Werner

Dr. Schalscha Hoepner

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