Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 15.06.1956 – 2 StR 164/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2244 099 u
2° StR 164/56
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Ernst B EB zu: ze, geboren am NEED 1307 in SCHERER :
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Detterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter used
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. November 1955 ‘wird verworTen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Reehts wegen
Pa x IK . 9
Ze; 37
end
D ha: Ai
PIE.
» u
j A in...
N x a
ga gt
-2-
ee er. 1.2
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Falle und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 500 DM verurteilt. Seine Revision ist
unbegründet.
l- Die Revision meint, die Untreue, die der Angeklagte
nach der Annahme der Strafkammer gegenüber der Gewerkschaft KO und den Basaltverken RG GmbH als deren Prozeßbevollmächtigter durch den Verbrauch der an ihn
von der Schuldnerin gezahlten Vergleichssumme von 1100.- DM begangen hat, sei ein Teil der fortgesetzten Untreue, derentwegen er vom Landgericht in Bonn am 19. Januar 1954 verurteilt worden ist. Das trifft nicht zu. Dieses Urteil hat die Veruntreuung von 31.000 DM zum Gegenstande, die der Angeklagte in den Jahren 1950 bis 1952 als Geschäfteführer neben seinem Gehalt aus der Kasse der RE GmbH entnommen hatte.
Der in diesem Urteil festgestellte Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt nicht die Veruntreuung der Vergleichssumme,
die er als Prozeßbevollmächtigter entgegennahm. Außerdem ' fehlt es auch an der Gleichartigkeit des tatbestandsmäßigen e Verhaltens des Angeklagten. Ein Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache besteht also nicht.
. ?
Amar
2 Die Revision vermißt "ie. Prüfung, ob zwischen der im Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 1954 abgeurteilten Untreue des Angeklagten gegenüber Dr mol den beiden Fällen der Untreue im gegenwärtigen Verfahren Fortsetzungs-
4. nn zusammenhang gegeben sei. Ein solcher Zusammenhang ist rechtlich ausgeschlossen, weil das rechtskräftige Urteil vom E
19. Januar 1954 den Angeklagten nicht wegen einer fortgesetzten
Untreue gegenüber DM verurteilt hat. z
Ben Tat \
Ferm
. s ar . . Pe pe "VER SERDENBEGSERER 7 use)
u Ser:
- 3 -
3. § 79 StGB ist nicht verletzt. Der Angeklagte hat zwar die drei Straftaten, die Gegenstand des gegenwärtigen 3 Verfahrens sind, vor dem rechtskräftigen Urteil vom ; 19. Januar 1954 begangen. Das Landgericht hat jedoch die im Urteil vom 19. Januar 1954 abgeurteilten Straftaten bei der Bildung einer Gesamtstrafe im Urteil vom i6. Juli 1955 mit Recht schon berücksichtigt. Dieses Urteil war bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig: Die Strafkammer äurfte es deshalb nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe heranziehen, weil es hierfür nur auf die Rechtskraft der Gesamtstrafe des Urteils
vom 16: Juli 1955 ankam, nicht aber auf die Rechtskraft ihr zugrunde liegender Einzelstrafen.
Inzwischen hat der Senat auch die Revision des Ange- " klagten gegen das Urteil vom 16. Juli 1955 verworfen. Nunmehr ist mit allen drei Urteilen nach § 460 StPO zu verfahren. Da die Gesamtetrafe nach § 74 StGB zehn Monate Gefängnis übersteigen muß - der Angeklagte hat für jede der beiden Straftaten im Urteil vom 19. Januar 1954 zehn Monate Gefängnis 'erhalten -, kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nicht in Betracht.
4: Die Revision behauptet, § 27 c StGB sei verletzt. Nach § 27 c Abs 2 StGB soll die Geldstrafe den Gewinn, den - der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Der Angeklagte hat 4.000 und 1.100 DM veruntreut. Da die Straf- _ kammer dennoch nur Geldstrafen von je 500 DM ausgesprochen hat, ist es ausgeschlossen, daB die wirtschaftlichen £
Verhältnisse des Angeklagten hierbei nicht berücksichtigt
worden sind.
Baldus Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalscha Hoepner
y EN > , . * 5 > > ER Br Fe >... nt n ” ‘
« ‘ San, ERBEN
a 2 rr
s > ” nme
Bayyın t
am
RK Ey 750
ag -
ae 7 no oe “. PR rn onen 3 Bin EN?
LI
‘ FEN
PEN TE
Mn EL TE