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BGH Entscheidung vom 14.06.1956 – 4 StR 168/56

4. Strafsenat

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4_StR 168/56

In Namen anes Volkes

In der Strafsache

gegen den Koch Heinz HE ‚„‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1920 in rm. zur Zeit in

Strafhaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Sauer . Bundesrichter Dr. Seibert | Bundesrichter Professor Dr. Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. I als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: BE

. Auf die Revision des Angeklagten Heim virc das Urteil ‚des Landgerichts in Kassel von 5. Jahuar 1956, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zu Grunde liegenden Fesistellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und wegen schweren Diebstahls im Rückfetle unter .Binbeziehung bereits rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtgefänenisstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision muß Erfolg’ haben.

1. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPo ist allerdings nicht begründet. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß er auch wegen eines tateinheitlich zusammentreffsnden Ver-

gehens gegen § 24 Abs 1 Nr 1 stve verurteilt werden könne

2, Dagegen greift die Rüge durch, däs Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr 1 StPO), Insoweit handelt es sich nicht um eine Protokollrüge, etwa des . Inhaltes, aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich nicht, . daß der Schöffe Ro ) vereidigt worden sei. Der Be- | schwerdeführer trägt vielmehr mit der erforder \.ichen Bestimmtheit vor, der Schöffe sei nicht vereidigt geneseh (vgl BeHst 7, 162 ff). Die nachträglichen Ermittlungen, haben die Richtigkeit dieser Revisionsbehauptung. bestätigt. Der Schöffe hat selbst erklärt, daß er letztmals im Jahre 1953. vereidigt worden ist. :' Somit war die Strafkammer in, der | Sitzung. vom 5. Januar 1956 nicht vorschriftsmäßig. ‘besetzt, weil ein Schöffe mitwirkte, der für das Ges chäftsjahr 1956 nicht vereidigt war (§ 51 VG). Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO ist somit gegeben. .

3. Die Sachrügen könnten das Urteil nicht zu Fall- Bu 4 bringen. Die Urteilsgründe enthalten auch bei der Bemeis- i würdigung keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ;

ist. ist nicht verletzt. Das Landgericht wird aber, da das Urteil auf die Prozeßrüge hin aufgehoben werden muß, die Einwendungen der Revision in der neuen Verhandlung beachten und gegebenenfalls ihnen Rechnung tragen können:

Die Bildung einer Gesamtstrafe mit den bereits rechtskräftig erkannten Strafen begegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen Bedenken, da alle hierbei in Betracht kommenden Straftaten vor dem 28. September 1954, dem Tage der ersten Verurteilung, verübt waren (§ 79 StGB).

Rotberg Dr. Augustin . . Dr. Sauer Seibert | . Lang-Hinrichsen