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BGH Entscheidung vom 05.06.1956 – 5 StR 53/56

5. Strafsenat

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5 StR 53/56 “79, O9

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gußkontrolleur Walter O WB aus Dun

Sreis CD em. geboren am MED 1920 ir > ED,

wegen Doppelehe und wegen falscher Versicherung an zides Statt

nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 1.Dezember 1955 samt den Feststellungen in folgenden Umfange aufgehoben;

1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der ängeklagte wegen falscher Versicherung an uides Statt verurteilt worden ist. „as Verfahren wird insoweit auf Kosten der Landeskasse eingestellt;

-2._

2.) im übrigen in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe wegen Doppelehe und über die Kosten des Verfahrens einschließlich der restlichen Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Doppelehe und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten .ievision eingelegt, mit der sie die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt in vollem Umfange und die übrigen Strafaussprüche angreift. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

wie Urteilsfeststellungen und Akteninhalt ergeben, hatte der Angeklagte am 19.Juli 1949 vor dem Standesbeamten in KB eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, deren Inhalt unrichtig war. Jie Beschwerdeführerin macht nun mit Recht geltend, die Strafverfolgung dieser Tat sei gemäß § 67 Abs 2 StGB mit Ablauf des 18.Juli 1954 verjährt gewesen. Da die Tat durch Selbstanzeige des Angeklagten vom 13.August 1955 erst bekannt. geworden war, so daß die erste richterliche Verfügung in dieser Sache zeitlich noch später erfolgte (anklagezustellung vom 21.Oktober 1955), scheidet hier die Möglichkeit einer Unterbrechung der Verjährung aus. Dem Strafverfahren wegen der falschen Versicherung an iides Statt steht also das lindernis der Verjährung entgegen.

Die nach § 260 Abs 3 StPO erforderliche Einstellung des Verfahrens konnte das xevisionsgericht gemäß § 354 Abs 1 StPO von sich aus vornehnen.

&s mußte nun auch die Gesanmtstrafe wegfallen,

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Da weiterhin nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der we,en des Verbrechens gegen , 171 StGB verhängten äinzelstrafe durch die mit Unrecht erfolgte Verurteilung nach § 156 StGB beeinflußt worden ist, und weil jetzt auch eine etwaige Anwendung des § 23 StGB zu prüfen ist, wird das Landgericht hierüber und über sämtliche Verfahrenskosten neu verhandeln und entscheiden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Cberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Xoffka Schmidt

Siemer Börker