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BGH Entscheidung vom 29.05.1956 – 4 StR 399/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 30956 | 2240 060

Tr Namnmexr des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Max SEEN au: VE. 5: geboren am GERD 1.927 in SOME EHER , zur Zeit in =

Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall Ude

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshote in der Sitzung : vom 9, Mai 1957, am der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Retberg n ne ' als Vorsitzender, ner

_ Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Prof.Dr.Lang. Hinriehsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt; FE rn . N

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision des "Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vor Rechts wegen

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I. Nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist die Strafkammer in Übereinstimmung mit ihm zu der Überzeugung gekommen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung des ihm zur Last gelegten, mit zwei Mittätern begangenen Einbruchsdiebstahls erheblich vermindert war; er sei infolge Schwachsinns besonders dann, wenn er — wie bei dem verübten Diebstahl — unter Alkoholwirkung stehe, leicht beeinflußbar. Deshalb habe er, unbeschadet seiner Einsichtsfähigkeit, der von den beiden Mittätern ausgehenden Verführung nicht die Hemmungen eines Vellverantwortlichen entgegensetzen können; seine Zurechnungsfähigkeit sei deshalb im Sinne des § 51 Abs 2 StGB vermindert gewesen.

II. Trotz der nicht unerheblichen, überwiegend ebenfalls wegen Diebstahls gegen ihn erkannten Vorstrafen, deren höchste ein Jahr zwei Monate Gesamtgefängnis betrug, hat die Strafkammer es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 » StGB anzuordnen. Daran sieht sie sich gehindert, weil es zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich sei, daß er nach Verbüßung der nunmehr gegen ihn erkannten zweijährigen Gefängnisstrafe sich abermals durch andere zu Straftaten werde verleiten lassen, Die ihm in der Hauptverhandlung vermittelte Erkenntnis, daß bei erneuter Straffälligreit seine Unterbringung drohe, habe ihn sichtlich beeindruckt. Er werde daher während der Strafverbüßung ausreichende Hemmungen entwickeln, die ihn von weiteren Straftaten abhalten werden, Diese zu erwartende innere Festigung könne durch eine mögliche Nachreife noch gefördert werden.

IIIlo 1. In der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, das Gericht möge "gemäß § 81

StPO" beschließen, daß der Angeklagte in einer Heil-- oder Pflegeanstalt zur Klärung der Frage untersucht’ werde, ob mit Rücksicht auf den ihm angeborenen Schwachsinn die Gefahr der Wiederholung strafbarer Handlungen bejaht werden _ müsse. Die -Strafkammer hat den Antrag mit der bereits er-- wähnten, in daUrteilsgründen näher dargelegten Erwägung abgelehnt, daß für die Zeit nach der Strafverbüßung eine Wiederholungsgefahr nicht mit bestimmter Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne. j

2. Die Staatsanwaltschaft bekämpft diese Urteilsausführungen mit der Rüge, .die Strafkammer habe durch die Ablehnung des Antrags ihre Aufklärungspflicht verletzt, zumal der in der Hauptverhandlung über die Zyrechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommene Sachverständige die von der Straf kammer verneinte Wiederholungsgefahr bejaht habe.

5. Dem Kechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Dem Urteil 1äßt sich nicht ent- fnehmen, ob und wie sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung über die von der Strafkammer verneinte Frage nach einer etwaigen Wiederholungsgefahr geäussert hat. Es gibt seine Auffassung lediglich insoweit wieder, als sie sich auf die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Ange- : klagten bezog. Eine richtige Entscheidung auch der ersterwähnten Frage (nach der Fiederholungsgefahr) hing für die Strafkammer indes im wesentlichen von einer zutreffenden Beurteilung derselben Umstände ab, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, also der Frage, ob er etwa .gerade wegen seines angeborenen Schwachsinns und seiner leichten Beeinflußbarkeit auch nach Verbüßung seiner Strafe wahrscheinlich weitere Straftaten begehen werde Seine abnorme geistige Verfassung bildete demnach in einer doppelten Hinsicht die Grundlage für eine Prüfung der Straf

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kammer, nämlich sowohl für die Frage nach seiner Zurechnungs-

fähigkeit wie für die Frage nach einer etwaigen Wiederholungsgefahr. In Erfüllung ihrer Pflicht zu umfassender Sechaufklärung hat die Strafkammer davon abgesehen, sich über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus eigener Sachkunde ein Urteil zu bilden, sondern sich insoweit der Hilfe eines Sachverständigen bedient, Ebenso aber wäre sie aus dem gleichen Grund gehalten gewesen, einen Sachverständigen, sei es denselben oder einen anderen, über die zweite Frage-die nach der Wiederholungsgefahr-anzuhören, bevor sie insoweit entschied. “

Ob allerdings, wie die Staatsanwaltschaft meint, die Frage der Wiederholungsgefahr erst dann sachgerecht hätte entschieden werden können, wenn der Angeklagte zuvor in einer Heil- oder Pflegeanstalt bobachtet worden wäre, wird die Strafkammer nicht ohne Anhörung des Sachverständigen beurteilen können,

IV. Die Revision des Angeklagten muß dagegen erfolglos bleiben.

1. Er sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer richt einen weiteren Sachverständigen über seine Zurechnvungsfähigkeit vernommen und es insbesondere abgelehnt hat, ihn zum Zwecke der Beobachtung auf seinen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 81 StPO einzuweisen. Zu keiner der beiden von der Revision vermißten Maßnahmen bestand jedoch eire verfahrensrechtliche Fflicht. Die Strafkammer hat sich nach Anhörung des medizinischen Sachverständigen, dessen Sachkunde auch die Revision nicht zu bezweifeln vermag, ein eigenes mit dem des Sachverständigen übereinstimnendes Urteil über das Maß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebildet. Es kann deshalb dahin-

gestellt bleiben, ob der Strafkammer die für dıe Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erforderliche Sachkunde gefehlt hätte, wenn sie gar keinen Sachverständigen hierzu gehört hätte, Dafür jedenfalls, daß eine der in 8 244 Abs 4 Halbsatz 2 StPO aufgezählten Voraussetzungen vorlag, die

es geboten hätten, ein Obergutachten einzuholen, fehlt es an jedem Anhalt. Deshalb war auch- eine Anordnung gemäß § 81

+Pn nicht erforderlich (vgl BGHSt 8, 76)o

2. Hierzu bestand auch nicht etwa deshalb Anlaß, weil, wie das Urteil ergibt, in einem früheren Strafverfahren gega den Angeklagten wegen vorsätzlicher Falschaussage der damals vernomnmene Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, der Angeklagte sei "auf körperlichem und neurologischem Gebiet als gesund zu bezeichnen, psychisch bestehe bei ihm eine unteräurchschnittliche Begabung, aber kein deutlich angeborener Schwachsinn", Allerdings wich hiervon die Meinung des nunmehr gehörten Sachverständigen ab. Er bejahte einen angeborenen Schwacheinn des Angeklagten, den er als krankhafte Störung der Geistestätigkeit bewertete. Mit Rücksicht hierauf und auf die starke Beeinflußbarkeit des Angeklagten nahm der Sachverständige eine erhebliche Verminderung seiner Surechnungs?fähigkeit für die zu beurteilende Straftat an. Der Unterschied in dem Beurteilungsergebnis beider Sachverständigen brauchte für die Strafkammer um so weniger Anlaß zu sein, ein Obergutachten einzuholen oder gar den Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, als es sich bei der ihm nunmehr zur Iast liegenden Straftat um einen Einbruchsdiebstahl handelte. Für eine solche Straftat kann auch ein Schwachsinniger über das Mindestmaß von Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens verfügen, wie der Sachverständige in diesem Verfahren angenommen und deahalb die Voraussetzungen für einen völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit beı ihm verneint hat.

3, Die Strafkammer, die dem Angeklagten unter Berücksichtigung seiner beschränkten Zurechnungsfähigkeit trotz zahlreicher Vorstrafen mildernde Umstände gemäß § 244 Abs 2 StGB zugebilligt hat, war nicht verpflichtet, die Strafe im herabgesetzten Strafrahmen weiter zu mildern (§ 51 Abs 2 StGB). Sie hat die Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen nicht übersehen, davon aber bewußt deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil sie durch eine empfindliche Freiheitsstrafe die Entwicklung stärkerer Hemmungen beim Angeklagten fördern wollte, Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe die ihr eingeräumte Strafmilderungsmöglichkeit nicht pflichtgemäß erwogen, entbehrt also der Berech-

tigung.

Rotberg Krunmme Sauer

Seibert JLang-Hinrichsen

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