Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 24.05.1956 – 2 StR 467/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für das Nachschlagewerk! Für dic Amtliche Sammlung! 2243 CO&
Rechtesatzı Das gesetzwidrige Betreiben eines Hand- = werks (OÖrdnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs 1 und 111 Abs 1 Wr 1 HandwO) und das Unterlassen der Anzeige von dem Beginn dieses Betriebes (Übertretung nach §§ 14, 148 Abe 1 Nr 1 GewO) sind nicht "dieselbe Handlung"1.8. von § 4 Abs 1 OWiG.
Aktenzeichen: 2 StR 467/55
Beschl. des BGH vom 24. Mai 1956 0LG Koblenz
2 StR A67 ns
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In der Bußgeläsache
gegen
den Polsterer Johenn W EB zu: Tu:
wegen Zuwiderhandlung gegen die Handwerksordnung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts iu der Sitzung vom 24. äei 956 beschlossen:
Das gesetzwidrige Betreiben seines Eand-
werks (Ordnungswidrigkeit neh "SR 1 £ss \ und 71 Abs i Nr 1 HandwO) und das Unterlassen
der Anzeige von dem Beginn dieses Betrie-
bes (Übertretung nach §§ 14, 148 Abs i
‘Nr i GewO) sind nicht "dieselbe Hand-
lung" i.S. von § 4 Abs 1 OWiG.
Gründesz
Die Bezirksregierung in Xoblenz setzte gegen den Betroffenen durch Bescheid vom 29. Dezember 1954 gemäß $ ii1 Abs 1 Nr 1 HandwO ivim§§ 7 Abs 1 und 2, 48 bis 53 und 73 OWiG wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 HandwO eine Geldbuße von 30 IT& feet, weil er gegen Entgelt im Juli 1954 für eine Familie RS ir Pe zei 3atratzen aufgearbeitet und etwa Znde August oder Anfang September ‘954tei einer Fanilie Kgihbieselbst ein Zimner “a.esler; hatte, ohne in dsr Hand„erisrolle eiuxetragen zu sein. Schon vorher, nämlich äureh den reckis-
kräftig gewordenen Strafibefehl von 19. Oktobe. '954, hatte das Amtsgericht in Bad Kreuznach auf Grund des geschilderten Sachverhalts wegen übertretung nach §§ 14, i48
Abs 1 Nr ! GewO gegen ihn eine Geldstrafe von 20 DM verhängt. Auf den gemä2 § 54 OWıG gestellten Antrag des Betreffenen auf grrichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht in Koblenz den Bußgeldbescheid, als auf einer Verletzung des § 4 Abs 1 OWiG beruhend, aufgehoben. Hiergegen hat die Bezirksregierung gemäß § 56 OWiG die Rechtsbeschwerde eingelegt:
Das Oberlandesgericht in Koblenz hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich sber durch den Beschluß des Schieswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9 Dezaber 1953 (GoltdArch 1954, 126) gehindert. Dieser Beschluß geht davon aus. daß das Betreiben eines stehenden Gewerbes entgegen der Vorschrift des § 1 Abs 1 HandwO und die gegen § 14 GewO verstoßende Unterlassung der Anzeige von dem Beginn dieses Betriebes nicht "dieselbe Handlung" im Sinne des § 4 Abs * OWiG seien. Das Oberlandesgericht in Koblenz h:t darum die Sache nach § 121 Abs 2 qva IV m. 8.56 Abs 5 OWiG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Bei-den Entscheidungen lag der gleiche Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene hatte banäwerkliche Arbeiten verrichtet, ohne in.der Handwerksrolle eingetragen zu sein und ohne den Beginn seines Gewerbebetriebes der zuständigen Polizeibehörde angezeigt zu haben.
8 121 Abs 2 GVGE dient dem Zweck, die Einheit der Rechts;rechung zu wahren. Daher beä:rf es einer Entscheidung über cine dem Bundesgcrichtshof nach dieser Vorschrift zugeleitete Rechtsfrage rur denn. wenn diese Frage für die
tscheidung in der Sache selbst von Bedeutung ist (ve. BGH JZ 1952. 49, ‘50 III a.E.). Dag ist hier der Fall,
chwohl der Strafbafehl des Amtsgerichts in Bad Kreuznach vom “3. Oktober :954 nach seinem Wortlaut $ ‘4dö Abs : Ir GewO in der bis zum 30 Noveuber 1953 geltenden Fassung angewendet hat, wihrend der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts von der neuen Tassung je ner Vorschrift ausgeht. Ihr Inhalt kat sich aber durch die Neufassung sach!ich nicht geändert.
Der Sen«t tritt der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im Ergebnis bei.
8; Hann verbietet den nicht in der Eandwerksrolle eingetragenen Personen den selbst.ndigen Beirieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. $ ?!ii Abs ı Nr i des Gesetzes bezeichnet das kiruach verbotene Betreäben eines Handwerks, aiso ein Tun, als Oränungswidrigkeit. Sie ist bereits begangen, sobald mit dem Betreiben des Hanäwerks pbsegonnen wird. Im Gegensatz dazu verbietet § 14 GewO nicht, den selbständigen Betrieb eines steheiiden Gewerbes anzufangen. Diese Vorschrift enthält keine Ausnahme von dem Grunäsatz der Gewerbefreiheit ($ i GewO). § 14 Gew gepbietert nur aus gewerbepolizeilichen Gründen die Anzeige vom Beginn e:nes selbständigen Gewerbebetriebs. Sie soll "gleichzeitig" erstattet werden. Hier ist der Beginn des Gewerbebetriebs selbst strafrechtlich ohne Bedeutung. Er 1§ 8t überhaupt erst die Anzeigepflicht entstehen. Für ihre Erfüllung muß daher dem Gewerbehetreibenden eine angemessene Frist eingeräust werden, ebenso wie auch $ i5 Abs 2 Eandw die unverzüglich e Anzeige rom Beeinn des Handwerksbetriebes bei der Hanäwerkskaiuer vorschreibt. Das nach § 148 Abs * Hr ? GewO strufbare Untera8sen liegt also notwendig stets zeitlich epüter als die ollständige Verwirklichung Ges Tatbestandses der Oränurzs-
widrigkeit nach $ !ii Abs 1 Nr ! HandwO. Demnach hs+ in Fälien der vorliegenden ar der Gandwerker dur:h den Beginn seiner Tätigkeit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs I Nr i HandwO stets schon vollständig verwirkliöht. bevor die nach § 48 Abs i Nr 1 GewO strafbarc Urterlassuıg beginnen .kann.
Baldus Werner Dr. Schaıscha Menges Hoepner