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BGH Entscheidung vom 18.06.1957 – 5 StR 154/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 154/57 2187 050 (altı 5 StR 114/56)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die geschiedene Frau Lina W EB zeborene Sun

geschiedene CB aus Heim, geboren am EW 1906 in TED (Posen),

wegen schwerer Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision der Angeklagten Lina wg» wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27.September 1956 samt den Feststellungen aufgehoben

1.) im Schuld- und Sirafausspruch, soweit die Angeklagte wegen des zweiten Falles der Kuppelei (begangen ab Herbst 1954) verurteilt ist,

2.) im übrigen in den Strafaussprüchen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bückeburg zurückverwiesen,

III. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Lina Wende verworfen.

- Von Rechts wegen -

eründe: Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.

I.

Die Angeklagte war seit 1952 mit dem in dieser Sache bereits rechtskräftig wegen Kuppelei verurteilten wilheln WWMbin zweiter Ehe verheiratet. Die Ehe TEE war von Anfang an nicht glücklich. Es kam schon bald nach der Eheschließung zu Schlägereien zwischen den Eheleuten.

Aus der ersten Ehe der Angeklagten stammt ihr an 29.Juli 1933 geborener Sohn Erwin CB, der im Haushalt der Eheleute Wi lebte und die Angeklagte wirtschaftlich unterstützte.

Erwin CE war mit der geschiedenen Frau Huschke verlobt.

1.) Von 1953 bis Frühjahr 1954 übernachiete Frau HB Häufig in der Wohnung der Angeklagten im Zimmer des Erwin CD; dabei kam es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr, was der Angeklagten bekannt war. Sie unternahm keinen Versuch, dagegen einzuschreiten.

Im Frühjahr 1954 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen Frau HB und Wilhelm vb Daraufhin übernachtete Frau HB richt mehr im Hause vom» Vielmehr besuchte von nun an Erwin Ges seinc Braut, wenn er mit ihr geschlechtlich verkehren wollte.

2.) Im Herbst 1954 verlangte die Angeklagte von Erwin CE; er solle sich von nun an dauernd in der Wohnung der Eheleute TB aufhalten, damit sie Schutz vor ihrem Ehemann hätte. Frau HE cab darauf ihr

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Zimmer auf und zog mit ihren Sachen ebenfalls in die Wohnung der Eheleute WB, und zwar in das Zimmer des Erwin CM: Die Angeklagte duldete dies und machte keinen Versuch, hiergegen einzuschreiten. Erwin Ce lebte von nun an mit Frau HB in einem cheähnlichen Verhältnis. Später, im Laufe dieses Verfahrens, hat er Frau Hm geheiratet.

II.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten zwei Fälle der Kuppelei. Sie führt aus, der Angeklagten sei ein Einschreiten gegen das Übernachten der Frau Heim in beiden Fällen möglich und zuzumuten gewesen.

Im ersten Fall sei die Zumutbarkeit nicht etwa dadurch ausgeschlossen gewesen, daß die Angeklagte hätte fürchten müssen, ihr Verhältnis zu Erwin Cw der sie wirtschaftlich unterstützte, würde getrübt werden, wenn sie gegen sein Verhalten einschreite. Das ergäbe sich daraus, daß das Verhältnis zwischen der Angeklagten und Erwin CB sich nicht verschlechtert hätte, nachdem Frau HB infolge ihres Zerwürfnisses mit Wilhelm WWW nicht mehr in der Wohnung WeWibübernachtete.

Im zweiten Fall habe die Angeklagte keinen Versuch gemacht, ein Verbot auszusprechen. Ihr sei vielmehr daran gelegen gewesen, daß ihr Sohn das eheähnliche Verhältnis mit Frau HÜEEEB fortsetzte, ohne zu einer Eheschließung zu schreiten, weil sie befürchtet habe, daß sie nach einer Eheschließung nicht mehr in gleicher umfassender Weise, wie bisher, von ihrem Sohn unterstützt werden würde.

Die Angeklagte habe sich auch nicht in einem Irrtum darüber befunden, daß ihr Tun verboten sei.

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InI:

§ 1.) Soweit die Jtrafkammer die Angeklagte im ersten Falle wegen Kuppcelei verurteilt, bestehen geger die Verurteilung keine rechtlichen Bedenken.

Die Strafkemmer hat in diesem Fall au:h die Zunutbarkeit eines Einschreiterns der Angeklagten mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht.

2.) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilurg der Angcklagten im zweiten Fall. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte im Herbst 1954 Erwin CD ieshaib aufgefordert, sich ständig nachts in ihrer Wohnung aufzuhalten, weil sie sich vor ihrem Ehemann fürchtete. Daß diese Furcht etwa völlig unbegründet gewesen wäre, stelit das Urteil nicht fest. Vielmehr wird dargelegt, daß die Angeklagte schon im Juni 1954 sich ein ärztliches Attest hat ausstellen lassen, weil ihr Ehemann sie mißhandelt hatte, und daß derartige Mißhandlungen öfter vorgekormen sind.

Daß Erwin CE nur dann bereit war, sich ständig nachts in der Wolnung aufzuhalten, wenn Frau Hi ebenfalls in die Wohnung zog oder wenigstens des Öfteren nachts dorthin kam, ergibt der Urteilszusammenhang; mindestens läßt er diese Möglichkeit offen.

Die Strafkammer führt auch nicht etwa aus, die Angeklagte hätte es verhindern können, daß Frau Te zu ihrem Sohn zog. Sie macht vielmehr der Angeklagten offenbar daraus einen Vorwurf, daß sie nicht auf einer Eheschließung

zwischen Erwin CB und Trau HE destanden und dadurch dem Zusammenwohnen der beiden den Makel der Unsittlich-

keit genommen habe. Dieser Gesichtspunzt könnte aber nur aann zu einer Verurteilung der Angeklagten führen, wenn festgestellt

würde, daß Erwin CD una Frau Te Dereits im Herbst 1954 geheiratet kätten, wenn die Angeklagte darauf

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bestanden hätte. An einer derartigen Feststellung fehlt

es. IV.

Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden, soweit die Angeklagte wegen Kuppelei im zweiten Falle verurteilt worden ist.

Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der Strafe im ersten Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme der Kuppelei im zweiten Fall mit bedingt ist, mußte der Strafausspruch auch im ersten Fall aufgehoben

werden. V

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Börker