Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.12.1955 – 1 StR 507/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB § 181 Abs 1 Nr 2
Rechtssatzs Unter Eltern" sind aueh Pflegeeltern zu verstehen (im Anschluß an RGSt 58, 61).
Es muß sich um ein für die Dauer gedachtes, sittlich dem natürlichen Rlternverhältnis gleichwertiges Band zwischen den Beteiligten handeln im Gegensatz zu einer bloßen Pflege-- steile.
Aktenzeichens 1. StR 507/55 Urteil des BGH vom’6, Dezember 1955 IG Heilbronn
2_StR 507,55
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
il. den A 0; ER beiter Albert 2 aus { MER Ss sboren am (Kreis C 20 ie > ipnnerin ee be 2 geb. S aus (Kreis S )> By in Kreis Heguuuiln
wegen schwerer Kuppelei u.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ir. der Sitzung vom 5. Dezember 1955, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Mannzen
Bundesrichter Dr.Hengsperger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. am> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesiellter als Y dsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz A je Revisiomder Angeklagten Albert und Gerda pr wird das Urteil des Landgerichts Heilbroun vom 50. April 1955
a) soweit es die Angeklagte Gerda > betrifft, im Ganzen,
b) soweit es den Angeklagten Albert ZB betrifft, hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Kup-LEE in drei Fällen und wegen schwerer Kuppelei
nz Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängige:. sowie im Gesamtstrafausspruch je mit den Fegistellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosven der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Dig weitergehende Revision des Angeklagten Albert 2 wird verworfen.
Von Rechts wegen.
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3.
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Die Angeklagten haben im Juli 1954 die am 12.August 1940 geborene Edelgard a] bei sich aufgenommen. Diese ist die uneheliche Tochter einer Schwester der Angeklagten Gerda zZ und vefanä sich bei ihrer Schulentlassung im Jahre 1944 im Haushalt ihrer mit einem Schrankenwärter verheirateten Mutter in der Sowjetzone. Die Beteiligten gingen davon aus, daß das Mädchen in Westdeutschland bessere Möglichkeiten haben würde, Arbeit zu finden, etwas zu lernen und zu verdienen; in erster Linie war vorgesehen, für sie eine Stelle ir einem Haushalt zu besorgen. So hatte schon - ebenfalls im Jahre 1954 - ein anderer Verwandter der Angeklagten Gerda 2» @&: ier 19-jährige uneheliche Sohn einer weiteren Schwester, aus der Ostzone kommend, einige Zeit bei den Angeklagten gewohnt, bis er eine Stellung in der Landwirtschaft gefunden hatte, Der Stiefvater der Edelgard BED @&: ier diese zu den Angeklagten brachte, hatte mit ihnen "alles,was die Zukunft des Mädchens betraf", besprochen -- daß sie noch guter Aufsicht und straffer Führung bedürfe, daß man auf sie "ein wenig aufschauen" solle, damit sie etwas werde; wenn es nötig sei, solle man sie "hinter die Löffel schlagen", Die Wohnung der Angeklagten besteht aus einer größeren Wohnküche und einem Zimmer. Ar. Schlaf-
gelegenheiten sind vorhandenz eine Liegestatt in der Küche,
zwei Ehebetten und ein nicht vollständigsund nicht gebrauchsfähiges Bett im Zimmer, Für die Ehebetten standen an Bettzeug insgesamt ein Federbett und eine in einen Überzug eingezogene Wolldecke zur Verfügung. Trotz dieser beengten Verhältnisse nahmen die Angeklagten noch oft
Bekannte und Verwandte in ihre Wohnung zum Übernachten auf,
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wobei es wiederholt dazu kam, daß junge Leute mit der Edel-
gard DD in dem einen der Ehebetten übernachteten.
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Wie das Landgericht feststellt und sich aus den Einzelheiten des Urteils aueh unmittelbar ergibt, sind die sittlichen Begriffe der Angeklagten "nicht sehr hochstehend". So ist eg auch gelsgerntlick zu unsittlichem Verhalten des Angeklagten Albert zB sezenüber der - inzwischen 14 Jahre alt gewordenen — Edelgard Bm ::- -. kommen, "
Das Landgericht hat den Angeklagten Albert zn wegen dreier Fälle der schweren Kuppelei (zwei Fälle mit Otto OD und ein Fall mit Manfred Sch), eines weiteren Falles der schweren Kuppelei in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen (Fall Horst B@) und wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 18 Monaten und die Angeklagte Gerda 2 I wegen schwerer Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesemtstrafe von 12 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Angeklagten rügen die Verletzung von Verfehrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision der
Gerda hat vollen, die des Beschwerdeführers Al-- bert- teilweisen Erfolg. .
1. Zwar greift die unter Hinweis auf § 244 Abs 2 StPO zu § 174 Abs 1 Nr 1 StGB erhobene Verfahrsnsrüge nicht durch, Die Angeklagten haben, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, selbst eingeräumt, daß der Stiefvater der Edelgard BB, als er diese zu den Angeklagten brachte, ausdrücklich gewünscht hat, "man solle auf das Mädchen ‚schauen. und man solle es, wenn es nicht gut täte, hinter die Löffel schlagen", Unter diesen Umstän.. den bedurfte es nicht, um diese Tatsache festzustellen, noch der Vernehmung der außerhalb des Bündesgebietes wohnenden Mutter des Mädchens unä seines Stiefvaters.
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2. Dagegen führt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils zur Aufhebung, soweit die Angeklagten der schweren Kuppelei - Albert ZW in einem Falle (Fail BB) in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen - für schuldig erkannt »sind. Ohne Rechtsfehler würdigt das Tandgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Angeklagten durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet haben, Zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus, um die Annahme des bedingten Vorsatzes su begründen, Die Angeklagten seien sich, führt das Llandgericht aus, stets klar darüber gewesen, daß durch ihre Handlungsweise die Gelegenheit zur Vornahme unzüchtiger Hanälungen geschaffen wurde, und sie hätten diese Folge wenn nicht gewollt, so doch aus Bedenkenlosigkeit und
haft behaupten, sie hätten gehofft oder erwartet, es werde nichts Unzüchtiges vorkommen. Wer einen strafbarer Erfolg
auch denselben für den Fall des Eintritts, handelt also mit
bedingtem Vorsatz.
Jedoch sind die Ausführungen des Landgerichts zu den Umständen, die den Tatbestand der schweren Kuppelei nach § 181 Abs 1 Nr_2 StGB ausmachen, nicht frei vor Rechtsirrtum und Widerspruch, Bei der abschließenden rechtlichen Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhalts im Abschnitt III E der Urteilsgründe geht das Landgericht davon aus, daß die Angeklagten zu der kdelgarc. N "im Verhältnis von Vormündern zu. Pflegebefoh-. lenen" gestanden hätten. Daß die Angeklagten Vormünder des Mädchens waren -— ein solches Verhältnis konnte nvr aurch einen dahingehenden ausdrücklichen Beschluß des Vormundschaftisgerichts begründet werden - ist vom Landge-- richt nicht festgestellt und nach den Umständen auszuschließen, Unter diesem Gesichtspunkt läßt :sich eine Ver-
urteilung aus § 1§ 1 StGB somit nicht rechtfertigen. An einer anderen Stelle der Urteilsgründe, am Ende des Ab-- schnitts II{B, kommt das Landgericht nach Darlegung der von den Angeklagten übernommenen Verpflichtungen zur Beaufsichtigung und Betreuung des Mädchens zu dem Schiu3, vern zu einen Pflegekind gewesen. Nun sind zwar nach den dem § 181 Abs 1 Nr 2 StGB zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken auch Pflegeeltern als "Eltern" im Sirne dieses Gesetzes zu verstehen, da das durch Pflege und Erziehung an Eltern Statt geschaffene dauernde sittliche Band in demselben Maße wie das natürliche Eiltern- und Kindesverhältnis die Verpflichtung mit sich bringt, für das Wohl: des Kindes zu sorgen und insbesondere jede Gefährdung oder Beeinträchtigung seiner sittlichen Entwicklung mit großer Sorgfalt auszuschließen. Der Mißbrauch eines
- sei es gesetzlich begründeten, sei es durch Vereinbarung oder die tatsächlichen Lebensverhältnisse zustandegekommenen.-"Elternschaftsverhältnisses" ist es, der nach dem Willen des Gesetzgebers mit der schwereren Strafvo:-- schrift des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB getroffen werden soll. Mit der bisherigen Rechtsprechung ist daher der Begriff "Eltern zu Kindern!" in dieser Vorschrift so auszulegen,
daß er - wie das Verhältnis von Stiefeltern zu Stiefkin-- dern -— auch das Verhältnis von Pflegeeltern zu Pfiegekindern umfaßt (vgi RGSt 46, 150). Jedoch muß- ein wirkliches "elternähnliches" Verhältnis vorliegen, wenn "Pflegeeitern" in diesem Sinne wie "Eltern" behandelt werden solien. Des Verhältnis muß-in Gegensatz zu einer bloßen "Pfiegestelle"- tatsächlich so gestaltet sein, daß es ein dauerndes, sittlich dem natürlichen Elternverhältnis gleichwertiges Band. zwischen den Verbundenen darstellt (vgl RGSt 58, 61, zu
§ 174 Nr 1 StGB a.F.; RG HRR 1940 Nr 42). Ein derartiges Verhältnis 1§ 8t sich den bisherigen Feststellungen des
Landgerichts nicht entnehmen, Der Zweck, der der Aufnahme der Edelgard BEE in ien Haushalt der Angeklagten zugrundelag, nämlich das Mädchen "angemessen in einer Stelle unterzubringen", um ihm "die Möglichkeit geordneten Arbeitens und geregelten Verdienens mit allen auch erzieherischen Folgen zu geben", scheint eher dagegen zu sprechen, daß die Angeklagten die Edelgard DW für dauernd übernahmen, um sie anstatt der Eitern wie ein eigenes Kind zu unterhalten, zu pflegen und zu erziehen. Daß ihnen das Mädchen vorübergehend zur Aufsicht und Betreuung anver-- traut worden war, reicht dazu nicht aus.- Soweit die Angeklagten wegen schwerer Kuppelei verurteilt worden sind, ist das Urteil somit aufzuheben, Die Aufhebung umfaßt wegen der Untrennbarkeit des Schuldspruchs bei tateinheitlicher Verurteilung auch die Verurteilung des Angeklagten Albert AM wegen Unzucht mit einer Abhängigen in dem Fall II A 2 (Bunk).
Dagegen 158t die Verurteilung des Angeklagten Albert ZB wegen üer im Abschnitt II B des Urteils festgestellten Fälle von versuchter bzw, vollendeter Unzucht mit einer Abhängigen im November 1954 und im Januar 1955 keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen dieser Tatbestände sind nach dem festgestellten Sach-.! verhalt sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite gegeben, Die Griffe des Angeklagten nach den Brüsten des ' Mädchens und die Versuche, an den Geschlechtsteil zu gelangen, erfüllen mindestens den Tatbestand versuchter Unzucht, während | die Berührungen der Brüste, die Küsse und die Berührunger des i Geschlechtsteils, sei es auch über Nachthemd und Hose, auf jeden Fall vollendete Unzuchtshandlungen darsteilen. Der Angeklagte handelte aus Wollust. Was das Landgericht feststell‘, sind nicht, wie die Revision meint, "ganz geringfügige Vorgänge", flüchtige Berührungen, die allen-
falis als Beieidigung zu werten wären, sondern, wie sich aus der Darstellung der beiden Vorkommisse in ihrer Gesamtheit ergibt, ausgespiochen unsittliche Annäherungen gröberer Art. Die Minderjährige war dem Angeklagten zur Aufsicht anvertraut. Der Stiefvater DW hatte, als er das Mädchen zu den Angeklagten brachte, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dieses noch guter Aufsicht und straffer Führung bedürfes man solle ein wenig auf sie "aufschauen", daß sie etwas werde; wenn es nötig sei. solle man sie "hinter die Löffel schlagen". Damit war die Minderjährige dem Angeklagten ir so unmißrerständlichker Veise "zur Aufsicht anvertraut", daß bei ihm für einen Trrtum hinsichtlich dieses "Betreuungsverhältnisses" kein Raum blieb.Ob die Revision auch hinsichtlich dieser Straftaten einen Verbotsirrtum, also die Unkenntnis des Angsklagten von dem Unrechtmäßigen seines Tuns, geltend machen. will, läßt die Revisionsbegründung nicht eindeutig erkennen. Einer solchen Annahme würde aber guch die mit Einzeiheiten des Verhaltens des Angeklagten begründete Feststellung des lLandgerichts entgegenstehen, daß "ihm das Gefünl dafür, was sittlich erlaubt und verfehlt ist, keineswegs zanz abgeht", Daß unzüchtige Handlungen mit einem seiner Aufsicht anvertrauten i14-jährigen Kinde unrechtmäßig sind, kann ihm also nicht unbekannt gewesen sein.
Daß der Strafausspruch in diesen beiden Fällen durch die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Kuppslei zu dessen Nachteil beeinflußt worden ist, kann mit Sicner-: heit ausgeschlossen werden. Für den Fall der vollendeter., Unzucht ergibt sich das schon daraus, daß das Landgericht auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat,
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Vemirtai-
lung wegen vollendeter und versuckter Unzucht mit einer At-
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hängigen in den Fällen II B 1 und 2 des Urteils wendet, ist die Revision somit unbegründet,
Die Aufhebung der Verurteilung in den anderen Fäilen zieht notwendig die der Aussprüche über die Gesamtstrafen nach sich,
Dr.,Peetz Mantel Martin. Dr.Mannzen Dr.Hengsberger
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