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BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 1 StR 157/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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L/ P} " ! “ ge IF S 157/56 E Te own L | I Im ‚Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Maschinenbauer Albert K EEE aus ONE (LO) ; dort geboren am GERD 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft, . on wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a. . EUTEE E %. &n ii Laer

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund äer Hauptverhandlung vom 15. Mai 1956 in der Sitzung om 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Martin n.

Bundesrichter Lr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger R als beisitzende Richter, A

Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als YVertreter der Bundssanwaltscha?ft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Eecht erkannt:

Dis kevision des Angeklagten Albert gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24, November 1955 wird "erwor?er mir der Maßgate, iaß der Beschwerdeführer - bezägl-ch der Diets;ähle unter der. kückfallsToraussetzungen - und der Yıtangeklagte Ictnar KGB je «=ger. schweren Diebs5ahls !n drei Fällen. wegen eires "rersuchten schweren

Diebstshls, wegen Dlebstakis in scht Fäller und wegen Betzuss in fünf Füllen, ler Beschwerdefiihrer eußerden wegen

eınes weiteren Dızebstahis erurteil; sind.

Ler Angeklagte Albert; FÜ Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ragen.

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Die seit dem 25. November 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Nach der Urteilsformel iet der Angeklagte Albert Kg unter Freisprechung im übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher "wegen mehrfachen, teils einfachen, teils schweren, teils versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von 5 (fünf) Jahren Zuchthaus" verurteilt. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten Albert KR such noch wegen Betrugs in fünf Fällen Gefängnisetrafen ausgesprochen und diese in die Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus einbezogen hat. Das Landgericht ; hat dem Angeklagten Albert Kg die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, den Führerschein eingezogen und ausgesprochen, daß die Verwaltungsbehörde ihm lebenslänglich keinen neuen Führerschein erteilen darf.

Die Strafkammer hat ferner gegen Albert KB die Sicherungsverwahrung angeoränet.

In sämtlichen Fällen - abgesehen von dem Diebstahl u eines Motorrollers (Fall I 3 der Ürteilsgründe) - hat das Landgericht den Bruder des Albert MW, den mitangeklagten Kraftfahrzeugschlosser Lothar Kb, unter Freisprechung im übrigen als Mittäter verurteilt, Er hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Angeklagte Albert KB ficht die Entscheidung - wie die Revisionsschrift ergibt, soweit er verurteilt ist - im vollen Umfang an. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I, Die Verfahrensrügen:

1.) Die Rüge einer Verletzung des § 136 a StPO greift nicht durch. ‚

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Bei der am 21. Mai 1955 erfolgten polizeilichen Vernehmung bestritt der Beschwerdeführer die ihm zur last gelegten strafbaren Handlungen (Bd I AS 61 ff). Vor dem Amtsgericht räumte er am 21. Mai 1955 einige Diebstähle ein, andere stellte er in Abrede (Bd I AS 71 ff). E ist richtig" daß der Angeklagte sich die Unterzeichnung der tiber diese’ Vernehmung aufgenommenen Niederschrift vorbehielt. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch selbst nicht, auch nicht in seiner eigenhändig” geschriebenen Verteidigungsschrift vom 25 April 1956, daß der vernehmende Richter in unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt habe.

2.) Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, sind die Rügen unzulässig

(§§ 261 337 StPO). Die Peststellungen sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen; die u Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler, keine Wider- £ sprüche und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder, re gemeine Erfahrungssätze. “

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3.) Die Fälle 10 und 11 des Eröffnungebeschlusses (Fälle I 4a, 9 des Urteils) waren Gegenstand der Hauptverhandlung, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Der Eröffnungsbeschluß wurde verlesen; die Angeklagten wurden befragt, ob sie wtwas auf die Beschuldigung erwidern wollen; sie erklärten sich zur Sache. Dem Beschwerdeführer stand es frei, in der Hauptverhandlung die ihm erforderlich erscheinenden Pragen an seinen Bruder Lothar richten zu lassen und entsprechende Beweisamträge zu stellen,

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4.) Die Bescheinigung der Frau Regina Su (Bd IT As 793) ist nach der Sitzungsniederschrift nicht in der Hauptverhanälung verlesen worden. Das Schriftstück kann sich aber nach seinem Inhalt auf keinen der den beiden Angeklagten

zur Last gelegten vollendeten Diebstähle beziehen. Denn die Bescheinigung, nach der Lothar KB "heute" eine Kuh von Frau SEND gekauft hat, ist am 16. Mai 1955 ausgestellt. An diesem Tage entwendeten die Brüder KM ir veguuiiiiuh ein Rind (Fall I 7a des Urteils), das nach der Feststellung des Landgerichts bei den Käufern sichergestellt und dem ' u Eigentümer Kilian Bi zurückgegeben werden konnte. Die’: .' übrigen vollendeten Viehdiebstähle sind vor dem 16. Mi 3 "i.. 1955 begangen. u

5.) Auch die Rüge des Beschwerdeführers, er sei in seiner Verteidigung beschränkt worden, weil er daran gehindert worden sei, bei der Firma Sch und LER nach den Geschäften seines Bruders Lothar mit dieser Firma anzufragen, ist unbegründet. Den Brief, den die Strafkammer nicht zur Beförderung zugelassen hat, hat der. Beschwerdeführer erst nach der Hauptverhandlung geschrieben (Bd II AS 949).

II. Die Sachrüges :

1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Fälle von Dieb- . Vase

stahl und Betrug rechtlich nicht zu beanstanden. Eine ENES NR

fortgesetzte Tat liegt entgegen der Auffassung des Be-' „el Br schwerdeführers nicht schon dann vor, wein ein Täter in . Zukunft eine größere Anzahl gleichartiger strafbarer + Handlungen begehen will; nach der ständigen Kechtsprechung‘ ; des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (z2.B» Behst 1,

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‘des Ladens und wegen des Einsteigens als schwerer Dieb-

313, 315) setzt die fortgesetzte Tat einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus;

2.) In den Fällen I 1 a (Begmp) und 1 11 (va)

ist das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens im Sinne des § 243 Nr 7 StGB ausreichend festgestellt. Im Falle I 2a (Be) Hrach Aldert KM zur Nachtzeit gewaltsam einen Laden an dem Stallgebäude auf; er stieg dann in den Stall ein unä öffnete die Tür von innen, worauf Lothar Kap Gen Stall betrat und eine Kuh entwendete. Wenn Lothar KB den Stall heimlich betreten hat, liegt das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens im Sinne des 8 243 Nr 7 StGB vor (z.B. RGSt 55, 1705 73, 9 £), und zwar auch bei dem Beschwerdeführer, dem als Mittäter dieser Tatbeitrag seines Bruders zuzurechnen ist. Indessen kann dahingestellt bleiben, ob das Tatbestandsmerkmal des Einschleichens in den Urteilsgründen ausreichend dargetan ist; denn jedenfalls ist die Straftat schon wegen des krbrechens

stahl zu werten (§ 245 Nr 2 StGB).

3.) Auch in den übrigen Fällen tragen die Feststellungen den Schuldspruch.

4.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a StGB ist zwar knapp, aber ausreichend begründet. Das Landgericht wen Aurich hat bereits am 9. Februar 1951 gegen den Angeklagten | Albert KB auf Sicherungsverwahrung erkannt. Die Vortaten . sind in dem angefochtenen Urteil allerdings nicht näher erörtert. Die Würdigung des Beschwerdeführers als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers wird aber jedenfalls, durch § 20 a Abs 2 StGB getragen. Albert Ki wurde am

16. Dezember 1953 aus der Sicherungsverwahrung bedingt entlassen Trotzdem hat er, wie der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, aus verbrecherischem Hang erneut eine Reihe schwerer Straftaten begangen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch 1äßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

5,) Nach alledem ist die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen.

Erforderlich ist jedoch eine Ergänzung des Urteils-

satzes hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in s fünf Fällen. Diese Straftaten, für die das Landgericht i Einzelstrafen festgesetzt und in die Gesamtstrafe einbezogen hat, sind auch in die Urteilsformel aufzunehmen. ; Diese ist ferner hinsichtlich der Entscheidung in den Diebstahlsfällen entsprechend der Bestimmung des § 260 ; Abs 4 Satz 1 StPO zu fassen.

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Gemäß dem Grundgedanken des § 357 StPO hat sich die Berichtigung des Urteilssatzes auch auf den Mitan-

geklagten Lothar KB zu erstrecken.

Dr. :Hörchner Mantel Mertin

Hübner Dr. Hengsberger