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BGH Entscheidung vom 08.05.1956 – 4 StR 521/56

4. Strafsenat

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R 521.56 2242 033

In der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Gustav W un aus EEE dor: geboren am np | 929.

wegen Hehierei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9, Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Lang Hinri.chsen beschlossen:

Lie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs 2 GVG sind nicht gegeben, Die Sache wird daher an das Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit surüekgeleiteto

Das Schöffengericht in Bocholt verurteilte den Ange klagten am 22. April 1955 wegen Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis; die Berufung hiergegen blieb erfolglos, Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung im Strafaus-

spruch, In der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1956 verwarf die Strafkammer erneut die Berufung des Angeklagten.

Hiergegen richtet sich seine Revision, Das Oberlandes:-

gericht in Hamm hat die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bun-

desgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Ansicht, auf Grund der Urteilsfeststellungen sei eine die Re:

vision begründende Verletzung des § 79 StGB nicht auszuschließen, Danach sei der Angeklagte wegen eines im Juni 1955 begangenen Rückfalldiebstahls am 30. August 1955 vom Schöffengericht in Bocholt -- 20 ıs 20/55 -- zu vier Monaten Gefängnis -- rechtskräftig seit dem 12. Oktober 1955 -- ver: urteilt worden. Dem angefochtenen Urteil sei jedoch nicht zu entnehmen, ob diese Strafe am 8. Mai 1956 bereits voll-: streckt gewesen sei. Hätte der Angeklagte die Strafe an diesem Tage noch nicht oder nicht vollständig verbüßt, so hätte gemäß §§ 79, 74 StGB auf eine Gesamtstrafe erkannt

werden müssen. Hiernach beruhe die Unterlassung der Bildung einer Gesamtstrafe möglicherweise auf einer Verletzung der genannten Vorschrift. Der vorlegende Senat hält es für unzulässig, durch Einsichtnahme in das den Akten beiliegende Vollstreckungsheft selbst festzustellen, ob die Strafe am 8, Mai 1956 verbüßt war oder nicht,

Die Frage, ob die nicht auszuschließende Nichtanwen-: dung des § 79 St@B einen Mangel des Urteils darstellt, der zu säner Aufhebung führt, oder ob seine Beseitigung im Verfahren gemäß § 460 StPO erfolgen kann, will das Oberlandesgericht im ersteren Sinne entscheiden, Es sieht sich daran jedoch durch das entgegenstehende Erkenntnis des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17; April 1952 (BGHSt 2, 388) gehindert. |

Die sachlichen Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs 2 GVG sind nicht gegeben.

Das Schweigen des Urteils darüber, ob der Angeklagte di in 20 Ls 20/55 erkannte Strafe am 8. Mai 1956 vollständig verbüßt hatte und ob danach gemäß §§ 79, 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden war oder nicht, stellt im vorliegenden Falle keinen sachlichen Mangel dar, der die Aufhebung

zur Folge haben könnte, Der Tatrichter brauchte nämlich diesen außerhalb der Verwirklichung von Tatbestandsmerk: malen liegenden Gesichtspunkt nur dann im Urteil zu erörtern, wenn er einen besonderen Anlaß gehabt hätte, sich mit dieser Frage zu befassen, Dies hätte z.B. dann der Fall sein können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, offensichtlicheZweifel zu diesem Punkte vorhanden gewesen wären, oder, falls die Umstände eine Erörterung besonders nahe gelegt hätten, In anderen Fällen ist die Verneinung der Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB auch durch Schweigen

im Urteil zulässig. Die Nichterwähnung beeinträchtigt den Bestand der Entscheidung nicht, wenn sich aus dem Urteilszusammenhang mit ausreichender Sicherheit entnehmen läßt, daß die Frage weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwä: gungen verneint worden isto

So liegt es hier. Die erste Verurteilung hat so frühzeitig Rechtskraft erlangt, daß eine restlose Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe bei normalem Geschäftsgang schon vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils zu erwarten war. Der Angeklagte befand sich zu dieser Zeit außerdem bereits in Untersuchungshaft, so daß die Durchführung der Strafvollstreckung in Unterbrechung der Untersuchungshaft besonders nahe lag. Die Akten 20 Ls 20/55 einschließlich des Vollstreckungshefts lagen der Strafkammer als Beiakten vor. Auf den Seiten 4 und 9 des Urteils ist die Verurteilung vom 30. August 1955 ausdrücklich erwähnt. Wenn die

Strafkammer die Dauer der Strafverbüßung auf Grund des ge-

nannten Urteils nicht besonders hervorhob, dann brachte sie damit in genügender Weise zum Ausdruck, daß eine Ge-: samtstrafenbildung gemäß §§ 79, 74 StGB nicht in Betracht kommt. Es fehlt unter diesen Umständen ein Anhaltspunkt dafür, das Gericht könne die Bestimmung des § 79 StGB

auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts versehentlich außer Acht gelassen oder rechts irrig nicht angewandt haben.

Nach allem hängt der Spruch des Revisionsgerichts nicht von der Rechtsfrage ab, ob ein Verstoß gegen § 79 StGB die Revision begründet, da ein solcher Verstoß nicht ersichtlich ist. Das Oberlandesgericht in Hamm kann daher in eigener Zuständigkeit entscheiden.

Rotberg Krumnme Dr. Sauer Seibert Lang Hinrichsen