Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.05.1956 – 4 StR 430/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2245 017
ImNemen des Voikes
In der Strafsache gsesen
den kaufmännischen Angestellten Manfred Georg B WEB aus
Ho (WERE) , seboren cr 927 in VB:
eur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfell u. 8
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22: November 1956, an der teilgenommen’ haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender | Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Iang-Hinrichsen -Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
.- Obersteatsanwalt mp in der Verhandlung, ' Oberstaatsanwalt GEBE ?e! der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Mai 1956 1.) mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte im Falle KB und wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, und 2.) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entrcheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklasten wird
verworfen. Von Rechts wegen
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Gründe,
Die Strafkamner hat den Angelilagten in zwei Fällen wegen vollendeten, in einem Fall wegen versuchten Betruges, jeweils im Rückfall begangen, und wegen eines Vergehens nach 8 170 db St@3B (Verletzung der Unterhaltspflioht) zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen verurteilt. ör wendet sich aus sachlichrechtlichen Gründen gegen das Urteil;
1.) Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich in den Fällen BEE und ge gegen den Schuldepruch richtet.
a) Im Falle Be beabsichtigte der Angeklagte - wie die Strafkammer feststellt -, als er mit der Geschäftsinhaberin einen Mietvertrag über eine ihm ausgehändigte Schreibmaschine abschloß, diese alsbald zu verkaufen. Der von ibm erstrebte und durch die unwahre Angabe, die Maschine nur mieten zu wollen, erlangte Vermögensvorteil und der diesem entsprechende Vermögensnachteil von Frau Diaz üarin, daß der Angeklagte mit dem Besitz an der Maschine zugleich die Möglichkeit erlangte, wie ein Eigentümer über sie zu verfügen. Hit Recht hat die Strafkammer die der Vermieterin drohende und mit der Besitzübertragung eingetretene Vermögensgefährdung als einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB gewertet. Daß es nicht zu dem vom Angeklagten beebsichtigten Verkauf der Maschine kam, lag an der Vorsicht des Altwarenhändlers JB dem er als angeblicher Eigentümer sie am nächsten Tag zum Kauf anbot.
b) Im Fall SER vekänp?t die Revision den Schuläspruch mit Angriffen gegen die Feststellungen der Strafkammer. Diesen Vorbringen kann im Revisionsrechtszug keine Beachtung geschenkt werden: | |
2.) Dagegen kann die Verurteilung im Falle Kg ach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Ihnen zufoige
mietete der Angeklagte am 8. veptenver 1955 "on Kg
einen Volkswagen, versprach, ihn bis zum 9. September abends zurückzubringen und bezahlte die für diesen einen Tag geschuldete diete von 55.- DM. Erst nach einigen Tagen iieferte er den Wagen bei ko 7) ab. Die für die späteren Tage fällige Miete blieb er teilweise schuldig»
Zwar hatte er, wie die Strafkaumer feststellt, den Vermieter vorgeschwindelt, er stehe in fester Arbeit, gab sich also als zahlungsfähig aus. Ungewiß aber bleibt nach dem bisherigen Sachverhalt, ob er sein Versprechen, das ) Fahrzeug noch am selben Tag abzuliefern, nicht ehrlich meinte, Nur wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Schaden Ks auf einen Betrug des Angeklagten zurückzuführen. Die bisherigen Feststellungen - lassen die Möglichkeit offen, daß er sich erst nachträglich entschloß, den Wagen länger zu behalten.
Bedenklich ist ferner die Erwägung der Strafkammer, die
Einlassung des Angeklagten, er habe den Wagen für seinen Be-
kannten CM gemietet und sich auf dessen Zahlungs- | versprechen verlassen, könne ihn weder rechtfertigen noch : „entschuldigen (UA S 12). Denn wenn er glaubte, Ci» )\ r werde die Wagenmiete bezahlen, würde es ihm am Vorsatz gefehlt haben, dem Vermieter einen Vermögensnachteil zuzufügen. Allerdings hält die Strafkammer das erwähnte Vorbringen des Angeklagten für unglaubwürdig. Die Beantwortung dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage fällt in das Gebiet der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Sie ist aber bisher insofern rechtlich mangelhaft, als sich die Strafkammer mit mehreren’ hierfür bedeutsamen Umständen nicht befaßt, üle sie erwähnt, nämlich einmel der Tatsache, daß Gedatis auf Vorschlag des Angeklagten einen Wechsel über die Restschuld ausstellte und als Zweitbezosener unterschrieb, ferner, Jaß er nachträglic:
den Mietvertrag unterzeichnete (UA S 6) und schließlich, das er es war, der 50 DM von der Restschuld abzahlte (UA S 8).
3.) Auch die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 170 b 3tGB kann nicht bestehen bleiben: Wie die Strafkammer für erwiesen hElt, zahlte der Angeklagte für den Unterhait seines in städtischer Heimpflege untergebrachten Kindes von Wärz bis Oktober 1955 nur 70.- DM. Nach seinen Einkommen wäre er imstande gewesen, mindestens 40.- DM eis monatlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten, wozu er sich überdies im März 1955 gegenüber dem städtischen Sozialamt verpflichtet hatte. Weil er dieser Pflicht nicht nachkam, mußte äie öffentliche Fürsorge für den Unterhalt des Kindes aufkommen.
Zum inneren Tatbestand stellt das Landgericht ‘fest, daß der Angeklagte sich der Pflicht bewußt war, zu seinem Teil zum Lebensbedarf seines Kindes beizutragen. Seinen Einwand, "er habe sich zur Zahlung weiterer Unterhaltsbeiträge nicht mehr für: verpflichtet gehalten", hält es für unbeachtlich, "da er bei sehöriger Anstrengung seiner Geisteskräfte und seines Gewissens das Unrecht seiner Hanälungsweise erkannt hätte".
Die Revision macht geltend, dem Angeklagten sei, nachdem er sich zu der Zahlung von zunächst 40.- und dann 80.- DM im Monat bereit erklärt hatte, mitgeteilt worden, er habe täglich 4.20 DM für. sein Kind aufzubringen; er sei sich deshalb über die Höhe der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht im klaren gewesen und habe geglaubt, mit der Zahlung warten zu Gürfen, bis - erforderlichenfalls gerichtlich - die Höhe der von ihm zu leistenden Zahlungen festgesetzt sei.
‘ Wenn der Angeklagte - und das stellt die Strafkammer ausdrücklich fest - seine Unterhaltspflicht kannte, sie gleichwohl nır unzulänglich erfüllte. aber trotzdem glauhte. hierzu berechtigt zu sein, weil die genaue Höhe seiner Zehlungspflicht nicht feststand, so hatte er wenigstens insoweit vorsätziich
seine Unterhaltspflicht verletzt, als er einen, wie er erkannte. völlig unzureichenden Unterhaltsbeitrag leistete. Insoweit . ist die Würdigung der Frage, ob er sich in einem Irrtum befunden hat, im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei.
huch der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte habe sein Kind in Ger sicheren Obhut eines städtischen Heimes gewußt und deshalb eine Gefährdung von dessen Lebensbedarf nicht angenommen, ist unbeachtlich. Denn wenn eine solche Gefährdung des Unterhaltsberechtigten infolge anderweitiger ’ Eilfe abgewendet wird, braucht der säumige Unterhaltspflichtige nur zu wissen, daß ohne jene Hilfe der Unterhalt des Berechtigten gefährdet wäre. Daß der Angeklagte dies mußte, ergibt der Sachverhalt deutlich.
Dagegen setzt sich die Strafkammer nicht mit der weiteren, für dic innere Tatseite ebenfalls bedeutsamen Einlassung des Angeklagten auseinander, er habe sich zur Zahlung weiterer . Unterhaltsbeiträge deshalb nicht für verpflichtet gehalten, weil die Stadt HB seiner Aufforderung, das Kind an. ihn herauszugeben, richt nechgekommen sei (UA S 7. unten, 8 oben). Sie teilt zwar (UA S 8 unten) als Ergebnis der Beweisaufnahme
. mit, der Angeklagte habe niemals einen Grund angegeben, warum Ar
er seine Zahlungsverpflicohtungen gegenüber seinem Kinde nicht einhalte, Es ist aber angesichts ihrer späteren auf das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums beschränkten Rechtseusführungen (UA S 12 unten) unklar, ob sie daraus schließen will, der Angeklagte habe das Kind nicht herausverlangt. Falls die Strafkammer zu dieser Feststellung nicht gelangen konnte, hätte sie prüfen müssen, ob sein Herausgabeverlangen, möglicherweise auf Grund seines Rechts zur. gesetzlichen Vertretung des Kindes, berechtigt war. Dann durfte er nicht nur den Aufenthalt des Kindes, sondern auch die Art des ÜUnterhelts bestimmen (§ 1612 Abs 2 BGB). Aber auch dann. wenn er das Kind nicht hätte herausverlangen dürfen, kütte es üoch der
Erörterung der Trage bedurft, ob er sich der Rechts-
widrigkeit seines Verlangers und demgemäß auch seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bewußt war. Die allgemein gehaltene Bemerkung des Landgerichts, seine Einlassung, er habe sich zu weiteren Zahlungen nicht mehr für verpflichtet gehalten, sei unbeschtlich, da er bei gehöriger Anspannung seiner Geisteskräfte und seines Gewissens das Unrecht seiner Handlungsweise erkannt hätte, wird seinem Verteidigungsvorbringen insoweit nicht gerecht. Diese Bemerkung verkennt im übrigen, daß unrichtige Varstellungen des Unterhaltspflichtigen über Umfang und Fortbestand seiner Unterhaltspflicht im Rahmen des § 170 b StGB keinen — durch Anspannung der Geistes- und Gewissenskräfte ütersinäbaren - Verbotsirrtum darstellen, daß vielmehr der Bestand der Unterhaltspflicht, opwohl es sich dabei wesentlich auch um eine Rechtsfrage handeln mag, ein Merkmal des Tat-- bestands ist, dessen irrige .?Zeurteilung durch den Täter, selbst wenn sie auf Fahrlässigkeit beruht, die Strafberkeit wegen Unterhaltsverletzung nach § 59 StGB auszuschließen vermag.
4.) Im Falle KB; in dem die Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang nicht bestehen bleiben kann (siehe oben 2), hat die Strafkammer ihn wegen vollendeten Betruges im Rückfall zu einem Jahr sechs Honaten Zuchthaus verurteilt, Diese Strafe ist die höchste unter den gegen ihn festgesetzten Einzelstrafen. Für alle Betrugsfälle hat das Landgericht mildernde Umstände versagt und dies u. a. mit der Erwägung begründet, er habe im Fall Kg "aus reiner Vergnügunsssucht den Kietwagen
en sich gebracht", Wie diese Strafzumessungserwägung zeigt, ist
es nicht auszuschließen, daß die Verurteilung im Falle Kg den Strafausspruch gegen den Angeklagten auch im übrigen zu seinen Ungunsten beeinflußt hat. Deshalb mußte der Strafausspruch in allen seinen Teilen aufgehoben werden.
5.) Bei Festsetzung der neuen Einzelstrafe in dem im Schuldspruch rechtskräftigen Fall ’B wird die Strafkammer zu beachten haben, daß die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geldstrafe, auf die neben Gefängnis erkannt worden ist auch dann auf Gefängnis lauten muß, wenn die in erster Lini: ausgesprochene Gefängnisstrafe gemäß § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe umgewandelt unä in eine Gesamtzuchthausstrafe einbezogen wird (RG in JW 1938 3 2467).
Rotberg Dr. Sauer Seibert
Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels