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BGH Entscheidung vom 26.04.1956 – 4 StR 114/56

4. Strafsenat

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‚für das Nachschlagewerk! |

‚für die Amtliche Sammlung!

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Gesetas ex St6B s 166 = Rechtssat: z& Dem Schutz’ der. Vorschrift gegen beschinpfenden Untug untersteht auch ein Kirchenvorraum (Winafang), wenn

er einen bestinmungsmäßigen Zugang. zum Gottesdienst

IimnmNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

äen Kraftfahrer Herbert B EB zus EB: iort geboren

an ED 1927, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Beleidigung u. a:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumnme Eundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert ” als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Januar 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittele zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses, und wegen Verübung beschimpfenden Unfugs in einer Kirche in zwei Fällen, beide begangen in Tateinheit mit Belei:digung und mit öffentlicher Ärgerniserregung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt..

Mit der Revision macht er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts geltend: Die Rechtfertigungsschrift rügt jedoch lediglich die fehlerhafte Anwendung des § 166 St&@B, Es ist daher davon auszugehen, daß mit dem Rechtsmittel nur die Verurteilung in den Fällen zuI2a und b - Vorkommnisse in einer Kirche - angegriffen werden soll.

Die Revision- kann keinen Erfolg haben. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO); die Sachbeschwerde. greift nicht, ‚durch.

Der erblich belastete, iscnlegte vorbestrafte, Beschwerdeführer hat am 16. April 1955, vormittags, im Windfang der katholischen Pfarrkirche in Egg > onaniert. Das erste Mal.geschah dies gegenüber der sechs Jahre alten Renate EG, die er dabei ansah, als sie durch den Vorraum an ihm vorbeiging., Zur selben Stunde bemerkte die 36 Jahre alte Maria oo _Yy als sie die Kirche verlassen wollte, den Angeklagten, der ihr vorher schon aufgefallen war. Er stand hinter der Tür des Windfangs, sein Gesicht gegen die Glasscheibe gepresst, und rieb an seinem Geschlechtsteil., Maria

VB wich aaraufnin völlig verstört zurück und verließ das Gotteshaus durch einen anderen Ausgang. Der Windfang ist ein kleiner Vorraum, durch den man nach Durchschreiten der äußeren Tür gelangt: Er ist etwas breiter als die zweiflügelige Eingangspforte selbst und etwa 4 -— 5 m lang. Zum Kirchenraum hin wird der Durchgang durch eine zweiteilige Klapptür abgegrenzt. Diese besteht aus honigfarbenem, etwas gewelltem Glas, das

von beiden Seiten durchsichtig ist. |

Das Landgericht hat, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, die volle Zurechnungsfähigkeit des. Beschwerdeführers, trotz seiner Abartigkeit, seiner erblichen Belastung und seines ungewöhnlichen Verhaltens, bejaht. Ein sachlicher Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage,

Soweit die Strafkammer die Betätigung des Ingeklagten in den beiden Fällen jeweils als Beleidigung in Tateinheit mit Schamverletzung (§ 8 185, 1§ 3 StGB) gewürdigt hat, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision wendet sich nicht besonders hiergegen.

. Was. ferner die Anwendung des § 166 StGB anlangt;, so konnte das Landgericht in dem Ärgernis erregenden, unzüchtigen Treiben des Beschwerdeführers unbedenklich beschimpfenden Unfug im Sinne dieser Vorschrift erblicken. Eine religions- oder kirchenfeindliche, ins- , besondere eine gottlose. Tendenz braucht der beschimpfenden Handlung nicht innezuwohnen. Es genügt eine Herabwürdigung des geheiligten Ortes, die geeignet ist, das religiöse Empfinden zu verletzen (RGSt 23, 104 [105]; 32, 213: RG GA 59, 335), d. h. eine des Ortes unwürdige

Ungebühr (Maurach, Besond, Teil, 2. Aufl S 342). Eine besondere Rohheit der Handlung, wie sie der überwiegen-

de Teil des Schrifttums (z.B, Schönke-Schröäer, 7, Aufl Anm IV b zu § 166) unter Berufung auf RGSt 43, 202 £ erfordert, wird nicht vorausgesetzt: In dieser Entscheidung hatte der Tatrichter von Rohheit gesprochen, während das Reichsgericht "diese Störung in roher Form” (lärmendes Verlassen der Kirche) nicht als ausreichende Kundge-

bung einer Herabwürdigung ansah»

Die Revision ist nun der Meinung, daß der Windfang; in dem sich der Angeklagte unzüchtig betätigte, dem Schutz des § 166 StGB nicht unterstehe, weil ein solches Gelaß nicht zu den eigentlichen Kulträumen gehöre. Dem kann nicht beigetreten werden. Vielmehr ist die Auffassung der Strafkamnmer, der betreffende Vorraum gehöre mit zur "Kirche" im Sinne des § 166 StGB, rechtlich nicht zu beanstanden, Auszugehen ist vom gewöhnlichen Sprachgebrauch:: der allgemeinen Lebensauffassung und dem natürlichen Rechtsempfinden. Das Gesetz spricht von "einer Kirche". Es macht zwischen deren einzelnen Räumen, Schiff, Chor, Sakristei - RG GA 59, 334 - ünd dergleichen, keinen Unterschied. Auch wird im Gegensatz zu § 135 PrStGB (G8 1851, 1285 RGSt 29, 335) nicht mehr vorausgesetzt, daß der Unfug an Gegenständen verübt wird, die dem Gottesdienst gewidmet sind. Es mag nun sein, daß in dem - als Windfang bezeich- - neten - Vorraum als solchen keine gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden. Dies rechtfertigt jedoch nicht, diesen Durchgang Räumen gleichzustellen, die mit dem Gottesdienst und seinen einzelnen Verrichtungen gar nichts zu tun haben, wie unter Umständen das Dachgeschoß, die Türme, eingebaute Wohnungen von Kirchenbedienste-

ten oder unterirdische Heizungskeller, Räumlichkeiten also, die garnicht zu Zwecken der Andacht betreten

verden (RG GA 45, 2845 RGSt 45, 246 zu § 243 Nr 1 StGB). Im vorliegenden Fall dient der Vorraum nicht nur zum Schutz vor Wind und Wetter, sondern zugleich als Durchgang für die Kirchgänger. Mit dem Kirchen-Innern war

er zudem durch eine durchsichtige Klapptür verbunden,

so daß unter Umständen auch von ihm aus eine Teilnahme

am Gottesdienst möglich war. Doch ist dieser Umstanä nicht einmal entscheidend. Die Frage der Zuordnung solcher Räume zur Kirche kann nicht von. der zufälligen Gestaltung der Innentür (Glas-, Holz-, Polstertür) abhängen. Jedenfalls muß auch in einem Raum wie diesem

das religiöse Gefühl und die Andachtsstimmung der eintretenden, verweilenden oder sich entfernenden Kirchenbesucher gegen die Herabwürdigung dessen geschützt werden, was ihnen heilig ist. Der Windfang mochte zwar keinen Teil der unmittelbar zum Gottesdienst be-.

stimmten Räume bilden, und seine Entweihung vielleicht keine Entsühnung (reconciliatio) im kirchenrechtlichen Sinne (Canon 1172. ff CIC) notwendig machen (Holböck, Handbuch des Kirchenrechts, Bd 2 8 765): Als.einer der bestimmungsmäßigen Wege, auf dem die Gläubigen in das Kircheninnere und zum Gottesdienst gelangten, gehörte

er aber mindestens mittelbar zur "Kirche", ohne Rücksicht darauf, ob sich darin ein Weihwasserbecken oder ein Opferstock befand. Auch dieser Durchgang unterstand daher

dem gesetzlichen Schutz gegen beschimpfenden Unfug: Eine andere Betrachtungsweise würde sowohl dem Zweck des Gesetzes - die Heiligkeit - einer Kirche und das religiöse Gefühl der Besucher möglichst weitgehend zu schützen - ferner dem Rechtsgefühl wie der Volksauffassung widersprechen. Nach dieser. befindet man sich nach Durchschreiten der äußeren Tür bereits in der Kirche. Dieses Empfinden pflegen die männlichen Kirchenbesucher z.B. dadurch

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zu bezeugen, daß sie meist schon beim Betreten solcher Eingangsräume den Hut abnehmen.

Die innere Tatseite ist auch bei dem Vergehen gegen § 166 StGB rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 183 und § 166 StGB ist ebenfalls bedenkenfrei, da die jeweils geschützten Rechtsgüter verschieden sind.

Da das Urteil, soweit es der Nachprüfung unterliegt, auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision

-als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Mantel ' Krumme

Dr. Sauer Seibert