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BGH Entscheidung vom 26.04.1956 – 3 StR 94/56

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Wilhelm Heinrich V us, aus N Krs. GERAEEENEN. geboren am > WR 1950 in Tom

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an. der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr, Wiefels als beisitzende Richter,

"Bundesanwalt Ham in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Beggie bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst He als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. August 1955. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen

des Vorfalles Ende November 1954 (Punkt 1 der Anklageschrift) freigesprochen worden ists

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur

UZu

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandzericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes.

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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Ende November. 1954 der am 5. Dezember 1940 geborenen Anna Re unter den Rock an den Geschlechtsteil sowie an die Brust gefaßt und dann abends auch den Geschleöhtsverkehr mit ihr ausgeübt, Jedoch hat. das Bahdgericht seine Einlassung,. er habe. geglaubt, daß das Mädchen bereits: 14 Jahre-alt sei, für hicht widerlegt erachtet. Da somit der innere Tatbestand eines ihm zur Iast gelegten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht verwirklicht ist und im Hinblick auf die Bescholtenheit des Mädchens eine Verurteilung aus § 1§ 2 StGB nicht in Betracht kommt, hat das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Falle freigesprochen. |

Nur gegen diesen Freispruch richtet sich mit der Verfahrens- und der Sachrüge die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschränkung des Rechtsmittels ‚ergibt sich trotz dem gestellten Anka klar aus dem Inhalt der Revisionsbegründung. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen u werden, weil sie im Zusammenhang mit der Sachrüge steht, die durchgreift. Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Verhalten des Angeklagten hätte auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung der Anna Rn (§ 1§ 5 StGB) genrüft werden müssen, weil die Mutter des Mädchens als dessen gesetzliche Vertreterin rechtzeitig Strafantrag

aus allen rechtlichen Gesichtspunkten . gestellt habe:

Geschlechtliche Beziehungen eines Mannes zu einem unreifen Määchen enthalten in der Regel einen Angriff auf dessen Ge-

"schlechtsehre. Der ehrverletzende' Charakter solcher Handlungen wird durch die Einwilligung der noch unentwickelten Person ‚für gewöhnlich nicht ausgeschlossen, weil ihr erfahrungsgemäß das volle Verständnis für den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung abgeht. Sie’ kann auf den Schutz ihrer Geschlechtsehre nicht wirksam verzichten (BGilSt 5, 362); .Bei kaum dem Schutze des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB entwachsenen Kindern scheidet die Möglichkeit, daß sie jenes Verständnis haben und auf . ihre Geschlechtsehre wirksam verzichten können, schlechthin aus (RüSt 75, 179). bg der Angeklagte glaubte, daß Anna RB das 14. Lebensjahr bereits überschritten habe, so ist diese seine Vorstellung der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Daß er sich des ehrverletzenden Charakters der unzüchtigen Handlungen gegenüber einer so unerwachsenen Person bewußt war, ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen (vgl R6St 60, 34). Der Senat ist gleichwohl nicht in der lage, den Schuldspruch selbst zu fällen, weil dem die Vorschrift des § 265 Abs 1 StPO entgegensteht. Danach

darf der Angeklagte nicht auf Grund eines

anderen als des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Htrafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingerplesen und ihm. Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist; Soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls Ende November freigesprochen worden ist, ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und

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Entscheidung zurückzuverweisen,

Die Antscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Glanzmann: Koeniger Busch

Maaß Dr. Wiefels

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