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BGH Entscheidung vom 26.04.1956 – 3 StR 403/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. q Für das Nachschlagewerk; 279, F- J 177 Nicht für die Amtliche Sammlung; Op,

Gesetzs Interzonenüberwachungsverorädnung vom 95.701951 § 21 2.V,m. Art I Abs 2 und VIII MilRegGes Nr 55 und Art 5 Abs 2 c-AHKGes Nr 33

Rechtssatzs Die Strafvorschrift des.§ 21 IZUVO 1..Volle Art I Abs 2 und VIII MilRegGes Nr 53 und Art 5 Abs 2 ce AHKGes Nr 33 findet auf einen Zollbeamten keine Anwendung, der dureh nur fahrlässige Verletzung seiner -Dienstpflichten bei der Warenkontrolle es einem vorsätz-

- lich handelnden Täter ermöglicht, verbots-.

widrig Waren über die Zonengrenze zu verbringen. nn

Aktenzeichen; 3 StR 403/55 Urteil des BGH vom 9, Mei 1956 LG Kassel

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3 StR 103,55

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Zollsekretär Erich Tem zus Fe > GEB geboren am EEE 1906 in Te,

wegen fahrlässigen Devisenvergehens

.

hat der 3o Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. April 1956 in der Sitzung vom 9 Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Bündesrichter Dr.Koeniger als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesriehter Dr.dJagusch Bundesrichter Dr.Menges

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Hichter,

. Oberstaatsanwalt Ki als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Wei» 5 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten wird das a Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. Juli 1955 aufgehoben. Der Angeklagte wirü freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last, Ihr werden auch die dem Angeklagten für das Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Von Rechts wegen

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Gegen den Angeklagten war wegen Beihilfe zum Devisenvergehen in fünf Tällen das Hauptverfahren eröffnet worden. Diesen Vorwurf hat das Landgericht trotz Zestgesteilter schwerwiegender Verdachtsgründe, die gegen den Angeklagten sprachen, nicht als erwiesen angesehen.

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Ein strafbares Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer aber darin erblickt, daß er als Zollsekretär und stellvertretender Dienststellenleiter der Grenzkontroll.- stelle HE Aurch fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten bei der Warenabfertigung in zwei Fällsn es schuldhaft verursacht hat, daß nicht die gesamte einge-Zührte Warenmenge auf den Bezugsgenehmigungen ais eingeführt abgeschrieben worden ist. und daß er dadurch die iilegale Einfuhr von weiteren Warenmengen auf diese Bezugsgenehmigungen ermöglicht hat,

Rechtlish sieht das lLandgerich; in diesem Verhsiten zwei Vergehen nach § 21 der Interzonenüberwachungsverord-- nung \IZUVO) vom 9. Juli 1951 in Verbindung mit Artikel I Abs 2 und VIII des MilRegGes Nr 53 und Artikel 5 Abs 2 ec des AHKGes Nr 33.

Es hat den Angeklagten daher unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässigen Devisenvergehens in zwei Fällen zu zwei Geldstrafen von je 500 IM verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt erklärt worden sind.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat Erfolg.

I. Eines näheren Eingehens auf die -— übrigens unbe. gründeten — Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil äie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge zur Frei.- spreching des Angekiagsen Führt.

II, Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahriässigen Devisenvergehens nach § 21 IzUÜVO in Verbindung mis Artikel I Abs 2 und VIII WilRegGes Nr 53 nd Artikel 5 Abs 2 c AHKGes Nr 535 ist rechtlich nicht haltpar.

An sich besiehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß ein fahr 1ässiger Verstoß gegen § 21 IZUVO in Verbindung mit den vorgenannten Gesetzen auch dann vorliegen kann, weni der Täter es durch Fahriässigkeit einem anderen ermöglicht, vorsätzlich verbotswidrig Waren über die Grenze zu bringen. Die Syrafvorschrift des § 21 IZUVO ist jedoch auf Zollbeamte, die nur durch fahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflichten bei der Warenkontrolle diesen Erfolg mıtverursachen, nicht anwendbar. "

Die Interzonenüberwachungsveroränung richtet sich.mi' "ihren Anordnungen über den Warenverkehr an Personen,welch: selbst in eigenem oder fremdem Interesse Waren über die Zonengrenze verbringen. Ihre Strafbestimmungen richten sich gegen Perscnen, weiche unerlaubt vorsätzlich oder Zahrlässig Waren über die Zonengrenze "verbringen" un gegen diejenigen, die ihnen hierbei schuldhaft Beihilfe leisten, ihr Handeln also bewußt fördern. Das ergipt sich aus dem Gesamtinhalt dieser Verordnung, insbesondere sus den Bestimmungen in ihrem § 5, die die Pflichten desjenigen, der die Waren über die Grenze verbringt, hinsichtlich der Vorfilhrung der Waren zur Abfertigung im einzelnen der-- legen. Zu diesem Personenkreis gehört auch ein Zollkeamter

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der bei einer verbotenen Wareneinfuhr wissentlich miswirkt, so daß in diesem Fall auch ein Zollbeamter Täter oder Gehilfe eines Vergehens nach § 21 IZUÜVO in Verbindung mit den vorgenannsen Gesetzen sein kann,

Anders verhält es sich mit einem Zollbeamten, der bei der Überwachung des Warenverkehrs nur fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt. Seine Strafbarkeit kann nicht aus den ss 6, 21.IZUVO hergeleitet werden. Die Torschrift des § 6 IZUVO ist ihrem Irhalt und Sinn nach nicht als ein unmittelbares Gebot an Zollbeamte aufzufassen, dessen Verletzung durch § 21 IZUVO unter kriminelle Strafe gestellt werden sollte. § 6 ist vieimehr im Zusammenhang mit § 5 IZUVO zu sehen; er enthält dis nähere Darstellung der Kon- _ trollmaßnahmen, denen sich der nach § 5 IZUVO zur Abfertigung der Were Verpflichtete unterwerfen muß.

Ein nur fahrlässig seine Dienstpflichten verletzender Zollbeamter kann somit. nicht aus § 21 IZUVO bestraft werdelo

Dieses Ergebnis entspricht der Regelung, die der Geseizgeber für den vergleichbaren Fall der Steuergefährdung in § 402 Abs 1 RAbgO getroffen hat. Danach sind nur der fehrlässig handelnde Steuerpflichtige und die in seinem Interesse handelnden näher bezeichneten Personen strafbar, nicht aber ist es ein fahrlässig mitwirkender Steverbeamter, dessen fahrlässige Dienstpflichtverletzung zur Verkürzung von Steuereinnahmen führt. Hätte der Gesetzgeber trotz der Gleichartigkeit der Rechtslage mit dem Fali der Steuergefährdung bei Erlaß des § 21 IZUVO eine abweichende Regelung beabsichtigt, so hätte für ihn Anlaß besverden, Je bei der Fassung der Bestimmung klar zum Ausdruck zu bringen. Der Umstand, daß dies nicht geschehen ist, rechtfertigt die Anr wendung des gesetzgeberischen Grunigedankens des § 402 Abs 1

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RAbgü: auch bei der Auslegung des § 21. IZUVO.

Infolgedessen fehlt der Verurteilung des Augeklagten wegen Tahrlässigen Devisenvergehens die Rechtsgrundlage, Er mußte daher freigesprochen werden.

Die gesamten Kosten des Verfahrens waren der Staats. kasse aufzuerlegen.

Hinsichtlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen ist zu unterscheidensg

Soweit seine Auslagen his zum Fr1aß des Urteils im ersten Rechtszug in Frage stehen, in dem der Angeklagte bei »ichtiger Rechvsanvendung mangels Beweises hätte freigesprochen werden müssen, sind die Feststellungen des Um veils zur Frage des Tatverdachts derart, daß eine notwenaige Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staats ‚Kasse gemäß $.467 Abs 2 Satz 2 StPO nicht in Frage kam; es ‚kann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daB das Landgericht von der Möglichkeit in § 467 Abs 2 Satz ! StP) Gebrauch gemacht haben würde.

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Anders verhält es sich mit den dem Beschwerdeführer für äas Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslageiı. Da der Angeklagte das auf rechisirrigen Erwägungen beruhende Urteil nur durch die Revisionseinlegung beseitigen konnte und das Urteil — soweit es ihn schuldig gesprochen hat — aus Rechtsgründen aufgehoben werden mußte, waren insoweit nach § 467 Abs 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Dr.Koeniger . Busch Jegusch

Menges Dr.Wiefels