Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 20.04.1956 – 2 StR 100/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Velkes In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Gertrud D En zer. u zu: ON, geboren am iD 1903 :: vum.
wegen Mißhandlung einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwelt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 8. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Im übrigen wirä die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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ründe et
Die Angeklagte ist wegen eines Vergehens nach § 223 db StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteiit worden: Sie hat nach den Feststellungen der Strefkammer in der Küche ihres Wohnhauses einer unter dem Tisch liegenden eisernen Stocher ergriffen und damit auf die bei ihr als Hausgehilfin beschäftigte 16jährige Gertrud Mn eingeschlagen, weil diese mit dem Fahrrad auf einen unvermittelt vor ihr anhaltenden Personenkraftwagen aufgefahren war und das Fahrrad dadurch beschädigt worden war. Sie traf das Mädchen mit dem Feuerhaken mehrfach derart auf den Rkücken, daß es noch abends im Bett starke Schmerzen verspürte,
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
i.) Verfahrensrechtlich macht sie geltend, das Gericht habe seine gesetzliche Aufklärungspflicht in mehrfacher . Hinsicht verletzt.
Um die Aussage der als Zeugen an dem Verfahren beteiligten Kinder richtig bewerten zu können, hätte das Gericht nach der Meinung der Revision einen Sachverständigen hören müssen, da es in seiner Besetzung nicht in der Lage gewesen sei, von sich aus diese Bewertung vorzunehmen; auch sei es Aufgabe des Gerichts gewesen, die Fürsorgeakten über die Gertrud Mg bveizuziehen; das sei fehlerhaft unterblieben. Das Gericht hätte ferner für die Beurteilung des(harakters und der Glaubwürdigkeit der durch die Tat der Angeklagten angeblich verletzten
Zeugin NM irkundigungen bei dem K.oster Haria Frieden in IR einziehen pew. die zuständige Schwester als Zeugin vernehmen müssen,
Dieser Revisionsangrifi kann keinen ürfoig haben. weil die Aussage der zur Zeit der Hauptverhandiung bereits 18 Jahre alten verletzten Zeugin Mn nach dem Urteil in den Aussagen mehrerer anderer Zeugen eine Stütze fand. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer ihre Feststellungen zur Tat wesentlich auf die Aussage der Zeugin MB gründen. ohne über ihre Glaubwürdigkeit zuvor noch weitere Beweise erhoben zu haben. Der Sachverhalt drängte hier nicht zur Benutzung weiterer Beweismittel {vgl BGH NJW 1951, 283; BGHSt 3, 169, 175)o
Für die Aufklärungsrüge zur Frage der Glaubwürdigkeit der Irene Si: ürer die nach Meinung der Revision ebenfalls ein Sachverständiger hätte gehört werden müssen, gilt gleiches. Daß diese jugendliche Zeugin besondere aus dem normalen Erscheinungsbild ihres jugendlichen Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, die Veranlassung hätten geben können, einen Sachverständigen ‘ zu hören. ist nicht ersichtlieh (vgl BGHSt 3, 52)
Soweit unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht die Revision rügt, daß der Brief der Zeugin ME an die Zeugin Sp von der Strafkammer nicht herbeigeschafft. und die Angeklagte selbst nicht wegen ihres Gesundheitszustandes zunächst der Begutachtung eines Sachverständigen unterstellt wor: den ist. kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden.
daß in diesen Beziehungen die Strafkammer zur Benutzung der angegebenen weiteren Beweismittel sich hätte gedrängt sehen müssen.
Die küge, daß die Beweisaufnahne: bei der Vernelmung der Zeugin SC nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer offensichtlich unbegründet und kann für sich allein von der Revision auch nicht beanstandet werden (vgl § 238 Abs 2 StPO).
Die Rüge der unzulässigen Bezugnahme in den Urteilsgründen auf Bl 31 und 35 d.A, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe soll mit den angezogenen Aktenteilen nur dargetan sein, daß die Mutter der Zeugin SC alles getan hat, um ihr Kind dem gerichtlichen Verfahren fernzuhalten:
Das Urteil kann daher auf dieser fehlerhaften Bezugnahme in den Urteilsgründen nicht beruhen.
Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Angeklagten in ihrer Verteidigung durch die Art und Weise, wie die Vernehmung der Zeugin IB und die Erörterung ihrer Vereidigung in der Hauptverhandlung vor sich gegangen ist, kann nach der Sitzungsniederschrift nicht als begründet angesehen werden. Auch die Revision macht nicht geltend, daß die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Gerichtsbeschluß beschränkt worden sei (§§ 238 Abs 2, 338 Nr 8 StPO).
2.) Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer recht-
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fertigen die Verurteilung der Angeklagten aus § 225 b StGB
Der “trafausspruch begegnet nur hinsichtlich der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei der in Urteil hierzu gegebenen Begründung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, können allerdings auch Umstände von Bedeutung sein, die in der Person des Angeklagten liegen. Die Strafkammer hat solche in der Begründung ihres Urteils wesentlich hervorgekehrt. Doch ist sie dabei insofern widerspruchsvoll verfahren, als sie offenbar nicht berücksichtigt hat, daß die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Mißhandlung der Mi überhaupt bestritten hat. Denn dann konnte sie nicht ihre Einsicht “erkennen lassen, daß sie herzlos und roh gegenüber der ihr anvertrauten Jugenälichen vorgegangen sei, ohne ihr Leugnen aufzuheben.
Der Grad äes Verschuldens der Angeklagten konnte für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung von besonderer Bedeutung sein. Für eine abschließende Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten in dieser linsicht ist aber die Feststellung erforderlich, ob die Tat nach dem Vorleben der Angeklagten und ihrem Verhalten nachher besonder verwerflich erscheint (vgl BGHSt 6, 125 ff; 298 ff). In dieser Beziehung sind jedoch dem Urteil lediglich die an anderer Stelle getroffenen Feststellungen zu entnehmen, daß die Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und es sich bei ihrer jetzigen Tat um eine nur einmalige Mißhandlung ohne erhebliche Folgen für die Gesundheit der Verletzten Meiering gehandelt hat.
Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nur durch besondere dem Einzelfall entnomnene Gründe gerechtfertigt werden. Dazu genügt es nicht, das Verhalten der Angeklagten in Ger Hauptverhandlung vor Gericht allein entscheidend zu bewerten, Hinzu komt, daß in dem Felle hier die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung von der Strafkammer besonders eingehend zu begründen gewesen wäre, weil sie in ihrem Urteil selbst von der Notwendigkeit einer nur teilweisen Verbüßung der erkannten Strafe spricht (vel BGH NW 1955, 996).
Wegen dieser Mängel der Begründung für üjie Ablehnung einer Strafaussetzung zu Bewährung ist die Aufhebung des Urteils insoweit geboten.
Baldus Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Menges