Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.04.1956 – 4 StR 75/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A StR 75/56
2224 060
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Rentner August D = aus > , geboren am «a 1900 in REED; Kreis AB:
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, "Bundesrichter Dr. Augustin | Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt‘ Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanweltschaft, Justizangestellter m . Bu als Urkundebeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntt in
| Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen von 1, Dezenber. 1955 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
. Von Rechts wegen
Der Beschuldigte schlug während einer Auseinandersetzung seiner Frau mit der stumpfen Seite eines Beiles auf den Hinterkopf, so daß eine stark blutende Kopfwunde entstand; etwa eine halbe Stunde später wiederholte sich dieser Vorfall. Bei dem Beschuldigten liegt eine paranoische Entwicklung auf dem Boden einer organischen Hirukrankheit vor; er leidet an massiven Wahnvorstellungen, Zuständen psychomotorischer Hemmung und Erregung sowie an erheblichen Störungen des Affektes. Das Landgericht hat des-
-. halb die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschul-
digten für die von ihm begangene. ‚gefährliche Körperver-
.letzung verneint ($ > Abs ı StGB), jedoch seine Unter-
bringung in einer Heil- ‚oder Pflegeanstalt angeoränet.
Die.Revision des Beschuldigten kann keinen Erfolg haben. nn
1) Der Beschuldigte‘ wurde am 29. ‚Juni 1955 auf Grund eines Unterbringungsbefehls. in die Landesheilanstalt DEE eingewiesen. Am 19. November 1955, sleichzeitig mit der Eröffnung des Hauptverfahrens, wurde ihm ein Pflichtverteidiger bestellt; er ist in der Hauptverhandlung von 1: Dezember. 1955 für ‚den Beschuldigten aufgetreten. Die Revision rügt unter Bezugnahme auf die 88 81 Abs 2, 140 Abs 1 Nr rs 338 Abs 1Nr 8 StPO, daß "dem Beschuldigten nicht sofort bei der ersten Einweisung und Verdacht ein Verteidiger bestellt wurde", der das ganze | Verfahren hätte hachprüfen und gegen die einstweilige kinweisung Beschwerde hätte: einlegen können. "Alle diese Rechte seien infolge der Verteidigerbestellung kurzfristig vor dem Termin dem Beschuldigten versagt gewesen", Somit behauptet die Revision, dem Gericht seien im Vorverfahren Verfahrensverstöße unterlaufen. Sie trägt aber selbst
nicht vor, infolge dieser Mängel sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, sich in der Hauptverhandlung sachge-
mäß verteidigen zu lassen, der Tatrichter hätte aus diesem Grunde die Verhandlung von amtswegen aussetzen sollen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist auch in der Hauptverhandlung kein Aussetzungsamtrag gestellt worden, Das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf den gerügten, var. der Hauptverhandlung liegenden - angeblichen - Verfahrensmängeln, sondern allenfalls auf dem | Unterbleiben genügender Verteidigungswaßnahmen: in der " ' Hauptverhandlung (R6St 6, 441, 4435 RG Rspr 4, 890, 893). ° Schon aus diesem Grunde kann die Verfahrensrüge nicht - Aurehgreifen..
Im übrigen ist, zu dem Vorbringen der Revision zu be merken: .
a) Die Anoränung der einstweiligen Unterbringung hatte nicht zur Voraussetzung, daß ein Verteidiger be-- stellt war. Das ergibt. sich aus § 126 a Abs 2 StPO. Danach sind die: ‚Vorschriften über die Verhaftung und vorläufige Festnahne eines Beschuldigten entsprechend anzuwenden. Anordnung und Voll ‚Zug der Untersuchungshaft sind aber von einer vorherigen Verteidigerbestellung nicht abhängig.
= » Die Ber fung der Revision auf .§ 81 Abs 2 StPO geht fehl. kine Anor uung im Sinne des § 81 Abs 1 StPO ist im vorliegenden Verfahren. nicht getroffen worden. Allerdings hatte das. Amtsgericht die körperliche Untersuchung des _ Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand nach Maßgabe des § 81 a StPO zugelassen. Da aber die Bestimmungen des $°§ 1 StPO für ein Verfahren, das die Anordnung der in § 81 a StPO genannten Maßregeln zum Gegenstand hat, nicht gelten (BGH JR 1956, 68), mußte vor dem Erlaß dieses Beschlusses ein Verteidiger weder bestellt noch gehört werden,
Ist die körperliche Untersuchung nur durchführbar, wenn der Betroffene über die Dauer der eigentlichen Untersuchung hinaus in einer Anstalt bleibt, etwa weil die Untersuchung mehrmals wiederholt werden muß, so ist freilich, wenn sich der Beschuldigte nicht selbst zum Verbleiben in der Anstalt bereit erklärt, ein Beschluß nach Maßgabe des § § 1 StPO zu fassen. Dazu lag im gegebenen Falle kein Anlaß vor, weil der Beschuldigte auf Grund des Unterbringungsbefehls in der landesheilanstalt ‚bleiben mußte. | ZZ
ec) Eine. Anwendung. des. § 81 Abs 2 StPO war schließlich nicht deshalb ehoton, weil während der Unterbringung auf
meets wurde. Durch, den vol
en Beschuldigten
auf seinen Geisteszustand zu- "beobachten: (RGSt 34, 306). Insoweit wurde nicht. zusätzlich i seinen Freiheitsbereich eingegriffen; die Beobachtung. währen ‚dieses Zeitabschnittes war lediglich eine Nebenwirkung des Unterbringungsbefehls. Mithin besteht
) j kein innerer Grund, die für die Einweisung in eine Heilanstalt getroffene Regelm des 8 81 Abs 2 StPO auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Seine Selange konnte der Beschuldigte nach Maßgabe des 8 126 a Abs 2 StPO wahrnehmen: mit der Aufhebung des Unterbringungsbefehls wäre
auch die Möglichkeit zur Beobachtung in der Anstalt vesgefallen.
4) Da das Verfahren zur Unterbringung in einer 'Heilanstalt führen konnte, war zwar die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß 8§ 140 Abs iNr 3, 141, 429 a StPO notwendig, sobald der Beschuldigte zur Erklärung über die Antragsschrift aufgefordert war. Ein Verteidiger wurde ihm | indes erst mit der Eröffnung des Hauptverfahrens bestellt,
Der Beschwerdeführer war mithin nicht in der lage, sich mit seiner Hilfe auf die Antragsschrift zu erklären. Insoweit entsprach das Verfahren aicht dem § 141 StPO.
Auf der Verletzung dieser Vorschrift beruht aber, wie schon ausgeführt wurde, das angefochtene Urteil nicht, Der in RGSt 20, 38 behandelte Fall war anders gelagert, weil dort dem Angeklagten der Vertsidiger erst bei Beginn der Hauptverhandlung bestellt worden war und er sich mit dem Verteidiger nicht vor seiner Vernehmung verständigen konnte, Mit der dort vertretenen Rechtsauffassung steht die Ansicht des Senats nicht in Widerspruch.
e) Die Berufung auf $. 338 Nr 8 S{Po ‚geht fehl. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn durch einen in der Hauptverhandlung erlassenen Beschluß des Gerichts die Rechte eines Beteiligten. in unzulässiger Weise beschränkt worden sind, Um einen solcten gerichtlichen Beschluß handelt es sich hier nicht.
2) Auch die ‚Sachrüge ist unbegründet.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten : Sachverhaltes als gefährliche Körperverletzung 1ä5ßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Für die Behauptung der Revision, der Beschuldigte habe in Notwehr gehandelt, findet sich in den Urteilsfeststellungen kein? Stütze. u .
Die Annahme des Tatrichters, der Beschuldigte sei zurechnungsunfähig, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Demgegenüber versagt der Hinweis der Revision auf das angeblich gute Gedächtnis des Beschuldigten.
Schließlich begegnet auch die Anwendung des § 42 b StGB . keinen rechtlichen Bedenken. Daß die Tat des Beschuldigten. nicht als "geringfügiger Akt" anzusehen ist, hat das Landgericht eingehend dargetan. Die mit Strafe bedrohte Handlungs; die der Anlaß für das Unterbringungsverfahren war, mußte nieht für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen. &s genügt,
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daß sie Ausfluß einer Geisteskrankheit ist, die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Beschuldigtie werde Taten beehen, die ihn für die Volksgemeinschaft gefährlich werden lassen (BCHSt 5, 140). Von dieser Rechtsauffassung aus hat das Landgericht das Verhalten des Beschuldigten einwandfrei gewürdigt: Seine Überzeugung, der Beschuldigte werde nit hoher Wahrscheinlichkeit wieder ähnliche strafbare Handlungen begehen, wenn er in Freiheit belassen werde, ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, . Ze
Krumme 0 Dr Augustin Dr. Sauer Seibert. Dr, Hengsberger