Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.03.1956 – 3 StR 5/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2226 001
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in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Regierungsbauinspektor z.Wv. Walter T em»
aus EB, geboren ar ii soo ir Bew.
wegen Amtsunterschlagung uU.30
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwait «az in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten Tel virc«
das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. September 1955, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben;
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1. im Falle Kl (schwere passive Bestechung); 2. im Gesamtstrafausspruch,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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I. Verfahrensrügen,
l, Entgegen .dem Vortrage der Revision ist der Augcklagte ausweislich des Sitzungsprotckolls darauf hingeviesen worden, daß er im Falle ] AG, in dem ihm dürcn Anklage und Eröffnungsbeschluß Betrug zur Last gelegt worwerden könne. Seiner Verurteilung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkte stand demnach insoweit kein Hindernis ent-- gegen. § 265 Abs 1 StPO ist mithin nicht verletzt.
In den Fallen sn, SED un SEE 1
teten Anklage und Eröffnungsbeschluß bereits auf schwere passive Bestechung. Wegen dieser Fälle will ersichtlich die Revision keine Verletzung des § 265 Abs 1 StPO behaup-- ten.
2. Im Zusammenhang mit den Ausführungen, die die Sachrüge begründen sollen, trägt die Revision vor, das Landgericht hätte von Amts wegen prüfen und seine Nachforschungen darauf erstrecken müssen, ob dem Ängeklagten seitens des Staatshochbauamtes überhaupt eine Quittung über die eingezehlien Beträge aus den Schrottverkäufen erteilt worden sei oder nicht. Inwiefern dieser Umstand für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre und eine Beweiserhebung hierüber dem Landgericht sich aufgedrängt haben soll, nachdem festgestellt worden war, daß der Angeklagte alle Eriöse aus den Schrottverkäufen von dem Heizer TED erhalven, teilweise aber nicht an das Staatshochbauamt abgeführt hat, ist nicht ersichtlich. Die Rüge dringt deshalb nicht äurchs
II. Sachrügen
l. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunter-
drückung im Amt in vier Fällen wendet, enthalten die Aur-Führungen lediglich Angriffe auf die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (§ 337 StPO). Insoweit ist die Revision offensicht-
lich unbegründet.
2. Auch die Verurteilung wegen schwerer passiver Be-
stechung in den Fällen SEE , BED un: EB .:
vegegnet keinen dürchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zutreffend ist im Urteil dargelegt, daß zer agskiagle in seiner amtlichen Stellung als Bauleiter auf der dem Staatshochbauemt Te unterstehenden Baustelle in erhen-- Lichem Umfange Ermessensentscheidungen zu treffen hatte, Die Behauptung der Revision, daß der Angeklagte auch bei Aufträgen, die er zu vergeben hatte, vorher mit dem Amts-
leiter Rücksprache habe nehmen müssen, steht im Widerspruch
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zu dem fesigestellten Sachverhalt. Aber auch wenn dem so gewesen wäre, würde der Angeklagte doch bei der Vergebung miügewirkt und auf die Entscheidung Einfluß gehabt haben. In Urteil wird ausdrücklich festgestellt, er habe auch die Möglichkeit gehabt, bei der Vergebung größerer Arbeiten seinen Einfluß dahin geltend zu machen, daß einer ihm genehmen Firma die Aufforderung zuging, ‘sich an den Ausschreibungen zu beteiligen, und durch seinen Vortrag
von solchen Aufträgen Firmen auszuschalten, die ihm richt genehm waren. Er hatte weiter über die Abnahme der geleisteten Arbeiten zu entscheiden, Hierbei konnte er im Reh-
men des pflichtgemäßen Ermessens wohlwollend verfahren
oder hohe Anforderungen stellen.
Der Umstand, daß das Dandgericht keinen Fall “erbeen stellt hat, in dem der Angeklagte bei Ermessensentscheidungen sich durch die vorangegangene Geldningabe hat beein-
‚an
I-ussen lassen, steht der Annahme der Bestechung nicht eni-
gegen. Denn zum Tatbestand des § 332 StGB gehört es nicht, daß der Beamte die pflichtwidärige Amtshandiung, für deren Vornahme er Vorteile empfängt, tatsächlich vornimmt,
Auch der innere Tatbestand ist ersichtlich ohne Rechtsfehler festgestellt. Im Urteil wird für jeden Fall dargelegt, zwischen beiden Teilen habe Einverstänänis darüber bestanden, daß der Geldbetrag gegeben werde, um seiüchs des Angeklagten eine günstige Beurteilung der Arbeiten des Gebers und dessen weitere Berücksichtigung bei der Vergebung von Aufträgen zu erwirken, Das schließt das Landgericht. vor allem aus dem Umstand, daß die äußerlich äls Darlehen verlangten und gegebenen Beträge vom Angeklagten niemals zurückgezahlt und von den Gebern niemals zurückgefordert worden sind. Im Widerspruch zu jener tatrichierlichen Annahme steht es keineswegs, wie die Revision meint, daß der Angeklagte dem Angesprochenen gegenüber seinen plötzlichen Geldbedarf irgendwie begründete. In den Lebensverhältnissen, in denen sich die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Vorkommnisse abspielten, pflegt man nicht Geschenke unter der ausdrücklichen Forderung der pflichtwidrigen Handlung zu geben und unter deren ausdrücklichen Tnaussichtstellen zu fordern,
"36 Bedenken bestehen jedoch im Falle K>
gegen die Annahme einer schweren passiven Bestechung. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, von KB !.2i:- lich einmal 20 DM als Unkostenbeitrag für das Richtfest erhalten zu haben. KM will ihm dagegen insgesamt
5 340 DM gegeben haben. Das landgericht glaubt Km dies nicht. Gleichwohl stellt es fest, daß der Angeklagte sich von Km an Anfang ihrer gemeinsamen Tätigkeit
im Landgerichtsgebäude in Duisburg mindesiens einmal und mindestens 100 DM dafür habe schenken lassen, daß er X
ABB v:itere Aufträge erteile und seine Arbeiten wehlwollend beurteile, Irgendwelche konkreten Tatsachen,
aus denen der Schluß auf einen solchen Vorgang gezogen werden könnte, sind im Urteil nicht hinreichend dargeien.. Das Landgericht nimmt dies vielmehr nur deshalb an, weii DO 5) neben den schriftlich vom Staatsbauami ausgeschrisbenen Aufträgen im Werte von etwa 535 000 DM vom Angeklagsen mündliche Zusatzaufträge im Werte von etwa 17 COO DH erhalten habe und kein Grund dafür ersichtlich sei, daß der Angeklagte von KB nichts erhalten haben sollte. Daß KB ihn "mindestens einmal mindestens 100 IM" geschenkt habe, begründet der Tatrichter damit, dies sei
der Betrag, den die Handwerker dem Angeklagten gewöhnlich gegeben hätten.
Zutreffend macht die Revision geltend, die Annahme des Tatrichters hänge in der luft. Sie ist nicht auf Taisachen, sondern auf bloße Verdachtsgründe gestützt. Der Schuldspruch kann deshalb in diesem Falle nicht bestehen bleiben.
4. Sollte das Landgericht im Falle Kl erneui feststellen, daß der Angeklagte von xD Bestechungsgeider in Höhe von 100 DM gefordert und angenommen hat, so wird es, wenn es für diese Tat wiederum eine Strafe von fünf Monaten Gefängnis für verwirkt ansieht, die Gründe darlegen müssen, aus denen es in diesem Falle eine Strafe für angemessen hält, die die in den Fällen sgz>
«aD und zu zugemessene Strafe von je drei Monaten Gefängnis erheblich übersteigt, obwohl der empfangene Betrag die in jenen Fällen erhaltenen Bestechungsgeider erheblich unterschreitet.
5. Das Landgericht hat es unterlassen, den Wert des Empfangenen,den es für dem Staate verfallen erklärt hat. dem Betrage nach anzugeben. Das ist jedoch erforderlich, weil sonst das Urteil insoweit nicht vollstreckt werden kann. Das Landgericht hat Gelegenheit den Aussprüch inso-
weit zu ergänzene
Koeniger Busch Jagusch
Menges Dr.Wiefels
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