Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 20.03.1956 – 1 StR 13/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2266 042
im Namen des volkes in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Rudolf D EEE zu: Au geboren am EB 1913 in SCHE (Kreis Cum) -
wegen versuchten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. November 1955 mit
den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an das Landgericht Würzburg»
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht, dessen Urteil vom 25. Januar 1955 der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen § 140 Abs 2 StPO aufgehoben hatte, hat den Angeklagten erneut wegen versuchten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
-Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt;, hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer beantragte am 12. ‘Dezember 1955 euf Anraten seiner Bank, der Duiilb Hypotheken- und Wechselbank - Zweigstelle Ann -: Gie ihm keinen weiteren größeren Kredit mehr einräumen wollte, gemäß 8 254 LAG ein Aufbaudarlehen von 35 000 Dh. Da das Städtische Lastenausgleichsamt AcmiEnEuER den Angeklagten mitteilte, daß bei dem angegebenen Verwendungszweck der Antrag _ keine Aussicht auf Erfolg habe, und ihm anheimstellte, den Antrag umzuändern oder zurückzuziehen, nahm der Beschwerdeführer äleses Gesuch zurück und reichte einen neuen Antrag ein, der. das Datum vom 12. Dezember 1953 trägt und am 8. Februar 1954 beim Städtischen Tastenausgleichsamt AB einging. In dem Fragebogen machte der Angeklagte, wie teilweise schon in seinem ersten Antrag eine Reihe unrichtiger Angaben. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage 7 b nach Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Hauptentschädigung mit "Nein". Er hatte jedoch am 29. April 1952 seine ihm aus dem Lastenausgleich zustehenden Ansprüche zur Sicherung eines Kredits en die Du Hypcotheken- und Wechselbank abgetreten und sie ermächtigt, äie von ihm unterzeichnete Verpfändungsanzeige an . die zuständige Stelle einzureichen. Die Bank legte die Verpfändungsanzeige am 8. Dezember 19553 dem Städtischen
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Lastenausgleichsamt vor, wovon der Beschwerdeführer nach den Teststellungen der Strafkammer noch vor dem 8. Februar 1954 Kenntnis erhielt. Rechtlich bedenkenfrei geht das Landgericht davon aus, daß bei Einreichung des zweiten Antrags eine wirksame Verpfändung des Anspruchs auf Hauptentschädigung vorlag (§§ 1204,.1273, 1280 BGB; RGZ 68, 49, 555
82, 227, 229; vgl RGZ 67, 166). Ferner verneinte der Angeklagte die Frage 24, ob gegen ihn jemals ein Antrag auf Able= gung des Offenbarungseides gestellt worden sei, wehrheitswidrig. Er führte zu der Frage 23 niedrigere Schulden an. Bei der Beantwortung der Frage 22 gab der Angeklagte zwar den Wiederaufbaukredit in Höhe von 37 000 DM an, den er am 28. Mai 1952 erhalten hatte, verschwieg aber, daß er “ierfür neben der aufgeführten Sicherungsübereignung von Waschinen seine Ansprüche aus dem Lastenausgleich verpfändet hatte. Bei einer Besprechung auf dem Lastenausgleichsamt am 13. Februar 1954 hielt der Leiter dieses Amts dem Beschwerdeführer vor, daß er die Frage nach der Verpfändung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unrichtig beantwortet habe, und fragte, ob der Antrag noch weitere falsche Angaben enthalte, was der Angeklagte verneinte.
Nach der Überzeugung der Strafkammer machte der Beschwerdeführer die falschen Angaben, um über seine ‚Krediiwürdigkeit zu täuschen und die Auszahlung des beantragten Aufbaudarlehens zu erreichen, -obgleich er gewußt habe, daß ihm bei wahrheitsgemäßen Auskünften das Darlehen nicht würde bewilligt werden.
Daß das Iastenausgleichsamt die Gewährung eines Aufbaudarlehens bei zutreffenden Angaben abgelehnt hätte, stellt das Landgericht nicht ausdrücklich fest. Yierzu
bätste umsomehr Anlaß bestanden, da § 254 LAG bestimmt. “ \r\
daß Aufbaudarlehen auch zu dem Zweck gegeben werden,
um Personen, die Vertreibungs- oder Kriegsschäden gel-
send machen können, eine bereits wieder geschaffene,
aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß
der Angeklagte nach seinen unwiderlegten, vom Land-
gericht unterstellten Angaben in der Lage war, die in
§ 256 IAG festgesetzten Zinsen und Tilgungsraten für
ein etwa gewährtes Aufbaudarlehen zu bezahlen. Die Strafkammer führt u.a. aus, der Angeklagte habe die Angabe
über die Verpfändung des Hauptentschädigungsanspruchs
von wesentlicher Bedeutung für die Gewährung des nachgesuchten Darlehens gehalten; sie glaubt, deshalb die Frage, ob eine solche Verpfändung tatsächlich eine entscheidende R-ila sgislte, unerörtert lassen zu können. Auch das ist
zu keanstanden. Der Leiter des Städtischen Lastenausgleicheomts hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Frage der Verpfändung nicht als "so wesentlich" für die Vergebung des Aufbaudarlehens angesehen. Es könnte u.V. insoweit nur ein untauglicher statt des von der Strafikamner angenommenen tauglichen Versuchs vorliegen, was für die Straffrage von Bedeutung sein kann. Die Strafkamner geht davon aus, daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, die Sinsen und Tilgungsraten für das erstrebte Darlehen zu be- “ zahlen. Sie erblickt das Tatbestandsmerkmal des Vermögens- r schadens, der dem Ausgleichfonds entstanden wäre, daher nicht in der Gefänröung der Rückzahlung des Darlehens, sondern schon in seiner Gewährung, weil hierdurch die Mittel des Ausgleichsfords geringer geworden wären. In der Hingabe “ -eines Aufbaudarlehens an eine Person, die die Voraussetzun- “ gen (§ 254 LAG) erfüllt, kann jedoch nicht ohne weiteres R ein Vermögensschaden erblickt werden. Da das Landgericht dem Angeklagten zugestek;, zur Verzinsung und Zurückzahlung :
des nachgesuchten Darlehens in der Lage gewesen zu sein, hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, daß der Seschwerdeführer wußte, er gefährde Gas Vermögen des Aussleichsfonds schon durch die Entgegennahme des Darlehens
Hieran fehlt es.
Das Urteil ist nacn alledem aufzuheben.
‚Es erschien dem Senat angezeigt, von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Dr. Peetz Mantel Martin
Eübner Dr. Hengsberger