Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 5 StR 114/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Stillschweigende Duldung von Preisüberschreitungen durch die Landesregierung kann einen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht ändern. Dagegen macht eine solche Duldung eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob der Einzelne dadurch nicht in einen entschuldbaren Rechtsirrtum gerist.

a g ö Für das Nachschlagewerk! 22 9 008 Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: wiste §§ 19, 31

Rechtssatz; Stillschweigende Duldung von Preisüberschreitungen durch die Landesregierung kann einen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht ändern. Dagegen macht eine solche Duldung eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob der Einzelne dadurch nicht in einen entschuldbaren Rechtsirrtum gerist.

Aktenzeichens 5 StR 114/52 Urt. des BGH vom 18.12.1952 LG Kiel

5_StR 114/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hans H EEE > s SCENE» (Kreis TEE) , dort geboren | 1908,

wegen Wirtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.Westram als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11.April 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe;z:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erschleichung einer Bezugsberechtigung und wegen fortgesetzter Pruisüberschreitung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 1000 und 8000 DM verurteilt. Außerdem ist ein Mehrerlös von 4903.75 DM "eingezogen" worden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und iu Zusammenhange damit einen Verfahrensverstoß. Das Rechtsmittel hat Erfolge.

I.

Im Frühjahr 1949 erhielten Bauern, die 80% ihres Solls. an Brotgetreide geliefert hatten, als Prämie dafür Berechtigungsscheine, für die sie subventionierten Mais kaufen konnten. Außerdem wurden in Schleswig-Holstein solche Berechti-. gungsscheine auf Mais auch als Prämie für die Ablieferung von Sasthafer ausgegeben, und zwar auch an solche Bauern, die ihr Soll nicht erfüllt hatten. Der Angeklagte hatte um 26.April 1949 eine Ablieferungsbescheinigung über 50 ädz Hafer ausstellen lassen, den der Bauer Cl abgeliefert habe; auf diese Weise hatte er vom Kreislandwirtschaftsamt Schleswig einen Maisprämienschein über 70,75 dz erhalten. In wWahrheit hatte CB an jenem Tage kein Getreide abgeliefert. Die Strafkammer sieht das Verhalten des Angeklagten als Erschleichung einer Bezugsberechtigung an. |

l. Zu Unrecht meint die Revision, Mais habe damals nicht mehr der Bewirtschaftung unterlegen. Nach § 2 (1a) der 2.DVO z.BNG gehörte Getreide zu den bewirtschafteten Erzeugnissen. Hier handelt es sich nicht, wie die Revision glaubt, um eine Rahmenbestimmung, sondern um den Ausspruch der Bewirtschaftung selbst. Nach §§ 10,29 der 2.DVO z.BNG konnte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . Bezugsberechtigungen für bewirtschaftete Erzeugnisse ausgeben.

2. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, daß er aus zwei Gründen berechtigs gewesen sei, sich den Prämienmais-

- 3.

nem.

-3-

schein ausstellen zu lassen. Erstens hätten vier andera Bauern (nicht CE) kurz zuvor entsprechende Mengen Saat.“ hafer geliefert; zweitens habe CE in Januar 1949 issgesamt 45 dz Saathafer abgeliefert und dafür aus den Beständen des Angeklagten Futtermittel ohne Berechtigungssehsin arhalten. Zu Unrecht hält die Strafkammer dieser Verteidigung entgegen, daß die beiden Behauptungen einander widerspgächen,. Die behaupteten Tatsachen sind nicht nur nebeneinander. ‚BÖR- lich, sondern im angefochtenen Urteil auch nebeneinayder festgestellt. Wenn der Angeklagte zur Tatzeit sein Verkalten entweder aus dem einen oder aus dem anderen Grunde für erlaubt gehalten haben will, oder wenn er später vorträgt, es sei mindestens aus einem von diesen beiden Gründen tatsächlich erlaubt gewesen, so sind das Rechtsausführungen, die.

im Eventualverhältnis zueinander stehen können, und denen sich deshalb nicht entgegenhalten 1äßt, sie schlössen einander aus. Wenn der Angeklagte aus einem der beiden Gründe einen Berechtigungsschein verlangen konnte, so dürfte es ihm nichts schaden, wenn er ihn auch noch aus einem anderen Grunde verlangen konnte.

Allerdings ist dem Landgericht darin suzustimmen, daß der Angeklagte die Lieferungen der Bauern DreiiED, Gil, FOR und TEE aus dcr Zeit von 5. bis zum 15.April 1949 nicht als eine Lieferung des Bauern CB vom 26. April 1949 hätte darstellen dürfen. Als Grund dafür gibt er an, daß jene vier ihr Soll noch nicht erfüllt und deshalb noch kein Recht auf Prämienscheine gehabt hätten. Auf die Erfüllung dee Solls kam es nach den Feststellungen des Landgerichts Jedoch nur bei der Ablieferung von Brotgetreide, nicht dagegen beim Saathafer an. Wenn der Angeklagte die falsche Angabe nur aus diesem Irrtum gemacht hat und dann nur des erhielt, was ihm schon früher zugestanden hätte, so bliab zwar die unrichtige Angabe eine Ordnungswidrigkeit, aber nur unter ganz besonderen Voraussetzungen - wie sie hier einstweilen nicht festgestellt sind - eine Yirtschafts-

straftat.

- 4b -

Entsprechendes gilt für die Lieferuns Cie :us dc Januar 1949. CHE na:te 45 dz Saathafer abgeliefert und dafür vom Angeklagten im Februar und März 1949 insgesamt 4455 kg anderes Getreide (darunter 2384 kg Mais) erhalten. Allerdings war dieses Geschäft bereits abgewickelt. Es ist aber nicht einzusehen, warum das allein ein Grund sein sollte, eine Wirtschaftsstraftat darin zu erblicken, daß der Angeklagte versuchte, für das bezugscheinlos abgugcbune Getreide nachträglich eine Bezugsberechtigung zu erluugeng Freilich bestand hier auch ein Mengenunterschicd, der gggh aber nur auf 5 dz Saathafer belief.

3. Gegen die Annahme einer \irtschaftsstraftat böstshen auch aus anderen Gründen durchgreifende Bedenken. Zunächst erblickt die Revision mit Recht einen Verfahrensv.rsto3 darin, daß das angefochtene Urteil insoweit eine ausruichunde Begründung vermissen läßt. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, den Wortlaut des § 6 Abs.2 WiStG formslhaft wieäerzugeben. Das genügt nicht. Die bisher festgestellten Tatsachen ergeben keinen einzigen der verschiedenen Einzeltatbestände des § 6 Abs.2 WiStG. Die Strafkammer billigt dem Angeklagten mit einleuchtender Begründung (S.17-20 UA) zu, daß er den Erwerb von 1210 dz Mais ohne Bezugsshein in jiner Zeit für erlaubt halten durfte. Sie erblickt auch keine strafbare Handlung darin, daß er hiervon 300 dz in seiner eigenen Schweinemästerei verbraucht hat. Die Strafkamier stellt in anderem Zusammenhange weiter fest, daß die Bauern den ihnen zugedachten Prämienmais in sshr erheblichen Unfenge nicht brauchten und nicht haben wollten, daß große Mengen davon als sogenannter Rückkaufmais auf den Markt kamen, und daß die Regierung das geduldet habe. Unter diesen Umständen ist es unerfindlich, wie der Erwerb von 70,75 dz Mais "das Stautsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsorärung im Bereich der Getreidebewirtschaftung" verletzen, s.inen "Umfange nach die Leistungsfähigkeit der staatlich guschützten Wirtschaftsoränung beeinträchtigen" konnte. Ebensowenig ist einzusehen, wieso dr Angeklagte, der die Auswirkungen

-5-

a an

-5_-

dieser - wie festgestellt -— verfehlten staatlichen

Planung vor Augen hatte. "die Wirtschaftsordnwig nißüchtet", "yerantwortungslos und aus verwerflichem Eigennutz" gehandelt haben soll. Wenn die Strafkammer ausführt, er habe das "im Rahmen seines Gewerbes!" getan, so verkennt sie dab.i anscheinend die Voraussetzungen "gewerbsmäßigen" Handelns in Sinne des § 6 Abs.2 2Ziff.2 Wiste. Gewerbsmäßig ist einc Zuwiderhendlung nicht schon dann, wenn sie im Rahmen eincs Gewezbes begangen wird, sondern nur dann, wenn der Tätur us darauf absieht, sich durch wiederholte Zuwiderhandlungen dieser Art eine Einnahmequelle mindestens von gewisser Dauer zu verschaffen. Das war bei dieser einmaligen Handlung offensichtlich nicht der Fall.

II.

Der Angeklagte hat von März bis Juli 1949 inssesänt 989,75 dz Rückkaufmais zum Durchschnittspreise von 27 DH verkauft. Die Strafkammer nimnt an, daß für diesen Mais ein Höchstpreis von 17 Did gegolten habe, der jedoch durch stillschweigende Duldung scitens der Landesregierung auf 22 Dä erhöht worden sci. Sie erblickt in dem Verhalten des Aängeklagten deshalb eine Wirtschaftsstraftat gemäß § 1 PrStRVO,

8 18 WiStc.

l. Zunächst ist nicht einwandfrei geklärt, ob ein Höchstpreis von 17 IM wirksam festgesetzt war. Das unge-

“ fochtene Urteil sagt hierzu:

"Der Verbraucherhöchstpreis von 17 DM je 100 kg Pränien-

mais wurde der damaligen Verwaltung für Ernährung, Land-

wirtschaft und Forsten durch die Einfuhrpr.eisstelle Ham-

burg im Einverständnis mit der Außenhandelsstelle und

der Beico genehmigt." Diese Feststellung reicht nickt aus. Die damals gültige gesetzliche Grundlag» für die Festsetzung oder Genchnigung von Höchstpreisen war § 2 des Priisgesetzes vom 10.April 1948 in der Fassung des Veriängerungszesetzes vom 3.Februsr 1949. Es wird zu prüf:n sein, 05, wann und in welcher Weise dun angegebenen Stellon dic Befugnis zu Preisanordnungen delegiert

-6-

-6- 78

f

und ob die Festsetzung des Höchstpreises gumäß 86 PreisG im Amtsblatt der Verwaltung für Wirtschaft vsrkünd.t oder dem Angeklagten gemäß § 9 PreisG zugustullt worden ist.

2. "Stillschweigende Duldung" der Landesregierung konnte. einen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht ändern. Dagegen macht eine solche stillschweigende Duldung eine äußerst 301g» fältige Prüfung erforderlich, ob der Einzelne dadurch nicht in einen entschuldbaren Rechtsirrtum geriet. Es ist nicht nur allgemein denkbar, sondern es kann im Einzelfall durch“ aus naheliegen, daß eine solche Duldung berechtigto Zweifel an der Wirksamkeit des Höchstpreises überhaupt hervorruft. Die Duldung beweist, daß Stellen, die der ruchtsunkundige Staatsbürger als maßgebend anzusehen gewohnt ist, den güultenden Höchstpreis für untragbar halten. Düs gibt diesen Stellen aber nicht die Möglichkeit, stillschweigend sin.n ünäcren Höchstpreis festzusetzen. Der Staatsbürger brarckt nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß die Regierung „ine gultonde Bestimmung, statt sie ändern zu lassen, einfach unberücksichtigt läßt. Eine solche Duldung kann daher die Folge haben, daß die Vorstellung von der Verbindıichkurt Ger Höchstpreise in entschuldbarer Weise aus dem Rechtsbewußtsuin des Binzelnen schwindet. Das bedarf eingehender Würdigung, wobei tatsächliche Zweifel dem Angeklagten zugutegchalten werden müssen,

3. Zu Unrecht meint die Revision, dic Preisüberschreitung könne deshalb nicht bestraft werden, weil Ger Muispreis inzwischen freigegeben worden sei. Das beruht auf der Veränderung der Verhältnisse seit Erlaß der Preisvorschriften, nicht auf Änderung des Rechtsbewußte”ins. Es koant uuch nicht darauf an, ob am 15.Juli 1949 mit Wirkung von L.Juli 1949 neue Preisbestimmungen erlassen worden sind. Dadurch wurde die Strafbarkeit von Preisüberschreitungen nicht berührt. Es waren für die Zeit vom 1. bis zum 15.Juli 1949 lediglich die für den Täter günstigsten Prise zuzrundezulegen.

4. Auch hier ist die Begründung für div Auniu einer iirtschaftsstraftat unzureichend (vgl. obın I 3). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hut es den Anschein, als scien die Behörden damals nicht in der Lage gewesen, die Freisbestimmungen auch nur im großen und ganzen durchzusetzen. Die Verhältnisse auf dem G6-

‚treidemarkt scheinen erheblich ins Wanken geraten zu sein,

wobei offensichtlich eine unsachgemäße Planung den Anstoß

gegeben hatte. Die Einlassung des Angeklagten, der Rück-

keufmais sei überall als "freier Mais" ohne Prcisbindung gehandelt worden, kann nicht dadurch widerlegt werden, daß nach Auffassung cines sachverständigen Zeugen ein solcher freier Handel niemals zulässig gewesen ist. Ob er

zulässig war, ist keine Sachverständigen- oder Zeugin-

frage, sondern eine Ruchtsfrage. In diesem Zusanmenhange handelt es sich aber nicht um die Frage der Zulässigkeit, sondern um die tatsächlich allgumein eingerissene H.ndhabung. Es kann deshalb nicht schlechthin ule unsrheblich bezeichnet werden, ob "andere Getruidehändler höheri Preise genommen und sich dadurch ebenfalls strafbar gimacht haben", wie die Strafkamner (S.24 UA) susführt. Vielmehr kann es für:die Trage, ob eine Wirtschiftsstraftat oder eine Ordnungswidrizkeit anzunehmen ist, insbesondere für die Anwendbarkeit des § 6 Abs.2 Ziff.2 WIiStG sehr wohl auf den Umfang «nkommen, in dem solche Zuwiderhandlungen geschehen und, obgleich sie zur Kenntnis der Behörden kamen, tatsächlich straffrei geblieben sind.

III.

Der Mehrerlös ist zwar, entgegen der Ansicht der Revision, richtig berechnet. Indessen durfte die Abführung nicht dem Ang.klagten auferlegt werden, Er hat die als strafbar angesehenen Geschäfte als Geschäftsführer ciner G.m.b.H. vorgenommen. Der Gewinn ist nicht in sein Vermögen, sondern in das cer G.n.b.H. gelangt. Die Verwaltungs“

8 -

-8.—-

behörde könnte durch selbständigen Bescheid anordnen, duß die G.m.b.H. den Mehrerlös abzuführen hat (vgl BGH NW 1952,986).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oburbundesanwalts. |

Dr. Neumann Sarstedt Dr.Waschow

Dr.Koffka Schmidt