Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 5 StR 27/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_27/56
In Namen des Yorken 75 In der Strafsache (> gegen j
den landwirtschaftlichen Gehilfen Gerhard R EEEENNEENENND aus DAS , geboren am EEE 1950 in SEHEEEEEED (Schlesien),
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.März 1956, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 2.Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Der Angeklagte, der an Schwachsinn mittleren Grades leidet, hat im Juli 955 einem 8Y2jährigen Jungen den Geschlechtsteil aus der Hose gezogen und daran gespielt. Das Lendgericht hat ihn deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde unter vierzehn Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person unter einundzwanzig Jahren gemäß §§ 176 Abs 1 Nr 3, 175a Nr 3, 73 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat angenommen, daß die Fähigkeit des Angeklagten, auf dem Gebiet des Trieblebens sein Verhalten einsichtsgemäß zu regeln, erheblich vermindert sei. Eine Aussstzung der Strafe zur Bewährung hat es abgelehn:®.
Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch, insbesondere geger. die Versagung einer Bewährungsfrist. Sie rügt, wie ihrem Zusammenhange entnommen werden kann, Verietzung des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Höhe der Strafe hält sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Insbesondere kann die Strafe nicht deshalb als zu hoch bezeichnet werden, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorliegen, Wäre das nicht der Fall, so hätte die Strafkammer nicht auf weniger als sechs Monate erkennen können. Sie ist devon ausgegangen, daß sie bei voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sieben Monate Gefängnis verhängt haben würde. Auch in dieser (an sich entbehrlichen) Erwägung liegt hier kein Rechtsirrtun,
Die Revision meint, es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei primitiv veranlagten Menschen nur der Strafvollzug die gewünschte läuternde und bessernde Wirkung hervorrufe. Die Strafkammer hat das aber auch nicht als einen allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, sondern sie sagt das gerade von diesem Angeklagten, Das angefochtene Urteil spricht nicht von "primitiv veranlagten Menschen! schlechthin, sondern
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von "einem primitiv veranlagten kenschen wie dem Angeklagten Sie meint in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sach. j verständigen, dem Angeklagten fehle die Fähigkeit zu abstraktem Denken; er könne sich deshalb die Bedeutung einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht hinreichend vorstellen. Dagegen werde die Vollstreckung eine warnende und abschreckende Wirkung ausüben, Diese Gründe, aus denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt Börker