Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 2 StR 39/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2. StR 39/56 2243 069

Im Namen des Vcike3

In der Strafsache

gegen

die Ehefrau Annelcre K eborene POGIEED o:: > VO, dort geboren am 1953,

wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen habetis

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender.

Bundesrichter Wermer Bundesrichter _ Maaß Bunäesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Hoepner als’ beisitzende Richter,

Oberstastsanwalt IR in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.'Ü bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangest ellter GEEBEB emter der Geschäftsstelle,

als Urkundsbe

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Oldenburg (Oläbg.) von 3. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhendlung unä Entcsheidung an das Jugendschöffengericht bei dem Amvsgericht in Delmenhorst zurückverwiesen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaf wird die Sache zur Entscheidung über die EidesunfTänigkei? und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenreshte zurückverwiesen,

Das Jugendschöffengericht hat au" Über lo Kız.zn der Rechtsmittel zu entscheiden.

Von Rechts wegen

—m 0.0.

PL

Gründe§

Die Grode Strafkammer I des Landgerichts in Ol.denburg hat die Angeklagte wegen Meineides zu einer Gefängnistrafe von neun Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten beanstandct das Verfabren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die Strafkammer nicht auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten erkannt hat, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Beide Revi-- sionen haben Erfolg.

1. Die Angeklagte hatte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, als sie am 22. Juni 1954 vor Gericht als Zeugin " uneidlich vorsätzlich falsch aussagte und bei ihrer noch-- maligen Vernehmung vor demselben Gericht em 24. August 1954 die: Richtigkeit ihrer früheren Aussagen bestätigte und vorsätzlich falsch beschwor.. ‚Daher macht die Revision ‘ der Angeklagten zutreffend geltend, daß die Große Strafkanmer sachlich unzuständig war, weil die Angeklagte zur Zeit . der Tat noch Heranwachsende im Sinne des § 8 1 Abs 2 ICE gewesen ist. Nach §§ 108 und 40 JGG ist für die Tat der Angeklagten das Jugendschöffengericht auch dann zuständig, wenn auf sie das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist (BGHSt 7, 26). Daher muß das Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 355 stro an das ‚ zuständige Gericht verwiesen werden.

2, Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist vegründet. Da das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß auf die Tat der Angeklagten allgemeines Strafrecht anzuwenden sei. hätte neben der Verurteilung wegen Hein. eides nach § 161 Abs 1 StGB auf die dauernde Unfähigkei;

u.

‚N

Sor Angeklagten erkannt werden müssen. ala Zeugi:. ir Sern_ verständige eiälich vernommen zu werden. § 105 Abr ” zu stellt im Verfahren gegen Heranwachsenda bei Anwendung des ailgeansi.ier. Strafrechts mur die Anorätung ler Si. cherung-- rerwanrung wii dıe Aberkennung der bürgeriichen Enronrce: Zn das Ermessen des Richters, Daraus ist zu enirnenmon, daß 1. diesen Fällen die übrigen Vorsshrifien des all.gemeinen Syrafrechts über Nebenstrafen und Nebenfolgen nverändert anzuwenden sind, also auch die Aberkennung der E:idesfähigkeit gegen Heranwachsende, auf deren Tas das q allgemeine Strafrecht Anwendung findel, zwingend vorges"irieben ist.

Das Urteil 1&ßt auch nicht erkennen, ob die Strafkammer sich der Notwendigkeit bewußt war, dei Auwenäuig des allgemeinen Strafrechts Über die Aberkennung der bürgarlichen Ehrenrechte zu entscheiden. .

Baldus Werner . Maaß | j Dr,Schalseha ’ Hoepner